[ESt] Erstattung Arztkosten nachträglich=pos. agB?

Hallo,
wie geht eigentlich das FA mit folgender Situation um:

Jemand hat Arztkosten als außergewöhnlich Belastung geltend gemacht.
Hat in dem Veranlagungsjahr X auch keinerlei Erstattung seiner PKV erhalten.

Zwei Jahre später (Jahr Y) werden diese Kosten dann bei der PKV eingereicht und erstattet. Im Jahre X war aber noch nicht klar, ob eingreicht wird.

Muss der Patient seine Steuererklärung vom Jahre X nachträglich ändern lassen? Oder hat er im Jahre Y dann Mehreinkünfte?

Hallo,

die Arztkosten hätten gleich um diesen Betrag gemindert werden müssen, ergibt sich aus H 33.1-33.4 [Ersatz von dritter Stelle] Satz 2 (leider keine Fundstelle im Netz).

Ob er sie tatsächlich beantragt oder nicht, spielt keine Rolle.

Gruß

der Petz

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Moin Petz,
so wie es aussieht wurde der arme kerl durch die arztkosten tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet. dann würden die artzkosten als außergewöhnliche belastung abziehbar sein (als ausdruck des persönlichen Leistungsfähigkeitsprinzips)!

Servus,

wenn die Aufwendungen nicht eingereicht waren, konnte der StPfl im betreffenden Jahr nicht mit einer Erstattung rechnen.

Die Einreichung bei der PKV, die dazu führt, daß mit einer Erstattung gerechnet werden kann, ist m.E. ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Dieses würde zu einer Änderung des Steuerbescheides für das Jahr führen, in dem die Krankheitskosten angefallen sind. - Festsetzungsfrist läuft ab dem Ereignis neu, aber das ist hier (zwei Jahre) ohnehin keine Schwierigkeit.

Positive Einkünfte aus Erstattungen auf außergewöhnliche Belastungen gibts grundsätzlich nicht - vgl. den H 33.1 EStH, den Petz zitiert hat.

Schöne Grüße

MM

Das Selbe oder das Gleiche?

Hallo,
wie geht eigentlich das FA mit folgender Situation um:

Nach den von den Rspr. aufgestellten Grundsätzen wird das FA vermutlich das aus haushaltpolitischer Sicht günstigste Ergebnis aus einer Saldierung von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben wählen. Dies deshalb, weil Vorsorgelesitungen aus dem gleichem Zweck wie außergewöhnliche Artzkosten steuerlich berücksichtigt werden: Nämlich als Ausdruck des persönlichen Leistungsfähigkeitsprinzips, m.a.W. Aufwendungend für die Vorsorge sowie Aztzkosten dienen dem gleichen Zweck: Der Gesundheit.

Damit ist nach der hier vertretenen Aufassung eine Gleichartigkeit zwischen Sonderaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit ärtzlichen Leistungen gegeben.

Somit darf das FA im aktuellen VZ (vorrangig) verrechnet oder bei Bedarf, dh. wenn sich für den StPfl eine endgültigen Steuerentlastung ergeben würde, den Steuerbescheid auch jederzeit nach § 175 AO; JEDOCH NUR FÜR DEN „ÜBERSCHIESSENDEN BETRAG“ ändern!

Insgesamt sollte der ursprüngliche Poster nicht erschrocken sein, wenn der Steuerbescheid im VZ X nach § 175 geändert wird und gleichzeitig der Sonderausgabenabzug im VZ Y vermindert wird!

Hallo,

die Arztkosten hätten gleich um diesen Betrag gemindert werden
müssen, ergibt sich aus H 33.1-33.4 [Ersatz von dritter
Stelle] Satz 2 (leider keine Fundstelle im Netz).

doch, die Fundstelle ist
http://195.243.173.120/persoline/servlet/SearchResul…

Schöne Grüße
C

http://195.243.173.120/persoline/servlet/SearchResul…

Schöne Grüße
C

Da finde ich nur Richtlinien, aber keine EStHinweise

Hallo,

Da finde ich nur Richtlinien, aber keine EStHinweise

hast Recht, habe ich in der Eile nicht genau überprüft. Dann gibt es wohl keine Quelle für Hinweise im Internet.

Schöne Grüße
C.