die Arztkosten hätten gleich um diesen Betrag gemindert werden müssen, ergibt sich aus H 33.1-33.4 [Ersatz von dritter Stelle] Satz 2 (leider keine Fundstelle im Netz).
Ob er sie tatsächlich beantragt oder nicht, spielt keine Rolle.
Moin Petz,
so wie es aussieht wurde der arme kerl durch die arztkosten tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet. dann würden die artzkosten als außergewöhnliche belastung abziehbar sein (als ausdruck des persönlichen Leistungsfähigkeitsprinzips)!
wenn die Aufwendungen nicht eingereicht waren, konnte der StPfl im betreffenden Jahr nicht mit einer Erstattung rechnen.
Die Einreichung bei der PKV, die dazu führt, daß mit einer Erstattung gerechnet werden kann, ist m.E. ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Dieses würde zu einer Änderung des Steuerbescheides für das Jahr führen, in dem die Krankheitskosten angefallen sind. - Festsetzungsfrist läuft ab dem Ereignis neu, aber das ist hier (zwei Jahre) ohnehin keine Schwierigkeit.
Positive Einkünfte aus Erstattungen auf außergewöhnliche Belastungen gibts grundsätzlich nicht - vgl. den H 33.1 EStH, den Petz zitiert hat.
Hallo,
wie geht eigentlich das FA mit folgender Situation um:
Nach den von den Rspr. aufgestellten Grundsätzen wird das FA vermutlich das aus haushaltpolitischer Sicht günstigste Ergebnis aus einer Saldierung von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben wählen. Dies deshalb, weil Vorsorgelesitungen aus dem gleichem Zweck wie außergewöhnliche Artzkosten steuerlich berücksichtigt werden: Nämlich als Ausdruck des persönlichen Leistungsfähigkeitsprinzips, m.a.W. Aufwendungend für die Vorsorge sowie Aztzkosten dienen dem gleichen Zweck: Der Gesundheit.
Damit ist nach der hier vertretenen Aufassung eine Gleichartigkeit zwischen Sonderaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit ärtzlichen Leistungen gegeben.
Somit darf das FA im aktuellen VZ (vorrangig) verrechnet oder bei Bedarf, dh. wenn sich für den StPfl eine endgültigen Steuerentlastung ergeben würde, den Steuerbescheid auch jederzeit nach § 175 AO; JEDOCH NUR FÜR DEN „ÜBERSCHIESSENDEN BETRAG“ ändern!
Insgesamt sollte der ursprüngliche Poster nicht erschrocken sein, wenn der Steuerbescheid im VZ X nach § 175 geändert wird und gleichzeitig der Sonderausgabenabzug im VZ Y vermindert wird!
die Arztkosten hätten gleich um diesen Betrag gemindert werden
müssen, ergibt sich aus H 33.1-33.4 [Ersatz von dritter
Stelle] Satz 2 (leider keine Fundstelle im Netz).