Ein Angestellter tritt zum 01.12.2004 aus der kat. Kirche aus.
Die Lohnsteuererklärung für das Jahr 2004 weißt ein entsprechendes Guthaben bei der Kirchensteuer aus.
Dieses wird dem Angestellten 2005 im Zuge des Steuerbescheides für 2004 erstattet.
Im Jahr 2006 erhält der Angestellte seinen Steuerbescheid für das Jahr 2005.
Gleichzeitig erhält er einen geänderten Bescheid für das Jahr 2004, aus dem eine Nachzahlung hervorgeht.
Begründet wird dies mit der Rückzahlung zuviel gezahlter Kirchensteuer von 2004 die der Angestellte 2005 erhielt.
Die Kirchensteueraufwendungen seien Sonderausgaben. Wenn diese in einem späteren Veranlagungszeitraum den steuerpflichitgen erstattet werden (2005) und ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich sei, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Veranlagung (2004) um die nachträgliche Erstattung zu reduzieren.
Gibt es eine Möglichkeit gegen den geschilderten Fall einen Einspruch einzulegen?
Gibt es eine Möglichkeit gegen den geschilderten Fall einen
Einspruch einzulegen?
nein. Daß KiSt normalerweise mit dem laufenden Jahr verrechnet wird, ist eine Vereinfachung. Die Anrechnung der Erstattung auf das betroffene Vorjahr wäre eigentlich immer richtig und wird bloß im Fall KiSt nicht gemacht, um die Leute nicht mit Papier zuzuschütten.
Gegenfrage: Warum sollten Sonderausgaben mit einem höheren Betrag abgezogen werden können als demjenigen, der tatsächlich anfällt?
Das hat der BFH auch so in einem Urteil bestätigt.
das oben genannte Urteil ist leider ein nicht veröffentlichtes Urteil (NV). es ist daher nur in einigen käuflich zu erwerbenden Datenbanken oder der Zeitschrift BFH-NV 2005 auf Seite 1304 zu finden.
Die Zeitschrift kann entweder beim Rudolf-Haufe-Verlag (http://www.haufe.de) bestellt oder in jeder gut sortierten (Steuer-) Rechtsbibliothek eingesehen werden.
Als Leitsatz ist folgendes zu finden:
„Erstattete Kirchensteuer ist mit der im Zahlungsjahr geleisteten zu verrechnen, soweit sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden kann.“