Ein Steuerpflichtiger hat in den vergangenen Jahren stets jährliche Werbungskosten bei der Einkommensteuer in Höhe von 150,00 EUR für Fachliteratur und 16,00 EUR für Kontoführungsgebühren geltend gemacht. Die Geltendmachnung erfolgt ohne Belege. Das FA hat die Werbungskosten stets anerkannt. Für das Jahr 2004 wurden die geltend gemachten Wk allerdings vom FA nicht berücksichtigt - im Bescheid ist dazu aber auch keine Abweichung erläutert.
Gilt ab dem Jahr 2004 die Nicht-Prüfungsgrenze für die genannten Wk nicht mehr? Müssen nicht bei Abweichung von der Erklärung die Abweichungen erläutert werden?
Ein Steuerpflichtiger hat in den vergangenen Jahren stets
jährliche Werbungskosten bei der Einkommensteuer in Höhe von
150,00 EUR für Fachliteratur und 16,00 EUR für
Kontoführungsgebühren geltend gemacht. Die Geltendmachnung
erfolgt ohne Belege. Das FA hat die Werbungskosten stets
anerkannt. Für das Jahr 2004 wurden die geltend gemachten Wk
allerdings vom FA nicht berücksichtigt - im Bescheid ist dazu
aber auch keine Abweichung erläutert.
Gilt ab dem Jahr 2004 die Nicht-Prüfungsgrenze für die
genannten Wk nicht mehr?
doch die Nichtbeanstandungsgrenze gilt immer noch, der Betrag liegt aber eher bei 110,- €.
Ursachenforschung fürs Streichen: Aufwendungen waren nicht plausibel, Sachbearbeiter war vielleicht nicht gut drauf
-was aber kein Grund sein darf.
Nichtbeanstandungsgrenze heißt, dass es im Regelfall nicht aufgegriffen wird -ist es aber ein Intensivprüffall (nach Zufallsgesichtspunkten ausgewählt), muss alles nachgewiesen werden und dann gibt es keinen Anspruch auf den Betrag. Es gibt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung jedes Jahr eine neue Prüfung.
Müssen nicht bei Abweichung von der
Erklärung die Abweichungen erläutert werden?
Natürlich, auch bei Intensivprüffällen muss erst angeschrieben werden -nur bei insgesamt Abweichung von 150 + 16 € kann davon abgesehen werden. Ist aber m.E. schlechter Stil.
Die 16 € Kontoführungsgebühren bekommt jeder. Es ist also völlig unverständlich, warum das gekürzt wurde.
16 € könnte eventuell keine Auswirkung haben, da die Einkommensteuer in Tabellensprüngen berechnet wird (Abstand so um die 54 €).
Wenn es außer 150 + 16 keine weiteren Werbungskosteneintragungen gibt, ist die Pauschale höher
Bei einem Einspruch sollte man sich doch noch Gründe aus den Fingern saugen, warum Kosten angefallen sind. Nur so pauschal und wie Vorjahr ist eine schwache Begründung. Versuchen kostet aber nichts.