[ESt] Fahrtenbuch: Tankstellenstopp auch angeben?

Hallo,

ein Steuerpflichtiger führt zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten seines Betriebs-PKW’s ein Fahrtenbuch. Im Fahrtenbuch müssen ja u.a. Abfahrtsort, Ankunftsort, Kilometerstand, Datum und betriebl. Veranlassung angegeben werden. Üblicherweise wird bei einer Betriebsprüfung das Fahrtenbuch mit den Tankquittungen abgeglichen um mögliche Unstimmigkeiten zu entdecken.
Wenn man nun eine betriebliche Fahrt von Berlin nach Helmstedt hat (200 km) und tankt auf dem Weg in Magdeburg, müssen dann zwei Einträge im Fahrtenbuch erstellt werden, also

a)Berlin-Magdeburg, 150 km, Fahrt Betriebsstätte-Tankstelle
b)Magdeburg-Helmstedt, 50 km, Fahrt Tankstelle-Kunde

oder reicht ein Eintrag

c) Berlin-Helmstedt, 200 km, Fahrt Betriebsstätte-Kunde?

Viele Grüße
Daniel

Üblicherweise

wird bei einer Betriebsprüfung das Fahrtenbuch mit den
Tankquittungen abgeglichen um mögliche Unstimmigkeiten zu
entdecken.

Hallo,

also ich habe auch in meinem ersten JAhr alle Tankquittungen gesammelt.
Als ich dann mit dem Berg zur Steuerberaterin bin hat die mich fast ausgelacht.
Sie meinte ich brauche die nicht zu sammeln, da es ja sowieso nur um die Kilometer geht die beruflich im Fahrtenbuch stehen…
Also das was ich privat fahre steht ja extra und ich tanke ja auch nicht nach privat und geschäftlich…

Ich weiß es ist nicht unbedingt ne Hilfe auf Deine Frage…
aber ich wollt das nur loswerden

Tankquittungen sehr sinnvoll
Ich hatte im Kollegenkreis den Fall, dass das FA die Korrektheit der beruflich aufgelisteten Fahrten angezweifelt hat.

Genauer: dass die tatsächlich gefahren wurden.

Zum Glück hatte der Kollege alle Tankquittungen gesammelt und konnte anhand derer den Großteil der Fahrten nachweisen. Das FA hat damit dann alles als glaubhaft gemacht angesehen.

Ich würde die auf jeden Fall aufbewahren, nur zur Sicherheit.

Viele Grüße
Frank

also ich habe auch in meinem ersten JAhr alle Tankquittungen
gesammelt.
Als ich dann mit dem Berg zur Steuerberaterin bin hat die mich
fast ausgelacht.

Hallo,

der Steuerberaterin gehört doppelt auf die Finger geklopft!

a) sind Tankbelege eine gute Möglichkeit die Gesamtlaufleistung des
Kfz glaubhaft zu machen, wenn das Finanzamt das bezweifelt!

b) kann man ggf. bei Dienstfahrten mehr als die Pauschale von 30ct /
km ansetzen, wenn die tatsächlichen Kosten des eigenen PKW darüber
liegen. Diesen Nachweis kann man aber eben nur mit sämtlichen Belegen
bringen!

Wirklich eine Steuerberaterin? Oder nur eine Sachbearbeiterin im
Steuerbüro? Oder gar eine „Buchhalterin“?

Mfg vom

showbee

Tankquittungen KOPIEREN!
um ganz sicher zu gehen, sollte man die Tankquittungen kopieren.
Auf dem Thermopapier verbleicht die Schrift nach einigen Monaten und wird dann vom Finanzamt nicht anerkannt.

um ganz sicher zu gehen, sollte man die Tankquittungen
kopieren.
Auf dem Thermopapier verbleicht die Schrift nach einigen
Monaten und wird dann vom Finanzamt nicht anerkannt.

Aber Originale zusammen mit den Kopien aufheben, da ohne Orginale auch die Kopien nichts bringen.

Sonnige Grüße von Soni

Vielen Dank für all die Beiträge zum Thema Tankquittungen. Allerdings bin ich in Bezug auf meine Frage noch nicht schlauer geworden. Muß denn ein Tankstellenstopp auf einer betrieblichen Fahrt(der ja durch den Tankstellenbeleg ebenfalls dokumentiert ist) im Fahrtenbuch vermerkt werden (siehe obiges Beispiel)?
Gruß - Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Fahrtenbuch
Hallo,

In Fachzeitschriften habe ich dazu noch nie etwas gelesen, in echten Fahrtenbüchern habe ich solche Eintragungen (Tankstopp) bisher auch noch nie (bewusst) gesehen.

Ich denke, dass das nicht einzutragen ist. Der Abgleich mit der Tankquittung ist trotzdem möglich: Fahrstrecke lt Fahrtenbuch in Hamburg, Tankquittung in München ==>das ist nicht schlüssig.

Mehr Abgleich ist da mit Tankquittungen nicht zu machen…Dein Beispiel mit Magdeburg wäre also o.k., d.h. keine Auffälligkeit bei Eintragung nur der Gesamtstrecke.

Schöne Grüße
C.

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Cirwalda,

vielen Dank für Deine Antwort, ich hatte bereits befürchtet nach fünf Tagen mit meinem Artikel in Vergessenheit geraten zu sein.

Viel Grüße von einem (weiteren) Catweazle-Fan
Daniel

A 190b Abs. 6 Satz 3 UStR - Original vernichtbar
Hi !

Aber Originale zusammen mit den Kopien aufheben, da ohne
Orginale auch die Kopien nichts bringen.

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs ergibt sich aus der oben genannten Vorschrift, dass das Original nicht mehr aufzuheben ist.

Für ertragsteuerliche Zwecke war es auch schon immer ausreichend, wenn Kopie der Rechnung und Zahlung nachweisbar sind.

Es dürfte also nicht mehr darauf ankommen, auch tatsächlich die Originale an die Kopie anzutackern.

BARUL76

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Und schon wieder was dazugelernt!
Danke