[ESt] Frage zur Abgabe der Anlage KAP

Hallo.

Wenn jemand seit Jahren das Formular KAP nicht ausfüllt obwohl sich inländische und ausländische Aktien auf einem Depot in D darauf befinden und somit auch regelmäßige Dividendenzahlungen darauf eingehen, betrügt sich dieser Jemand selbst weil er vom FA nichts zurückbekommt oder betrügt dieser jemand das FA?

Läßt sich das überhaupt so pauschal beantworten?

Ein Freistellungsauftrag ist vorhanden.

Tja, und was macht das FA wenn auf einmal das Formular KAP mit der Einkommensteuererklärung abgegeben würde?

Würden da die alten Steuerfälle wieder aufgerollt werden?

Danke und Gruß
Robert

Hallo Robert,

Wenn jemand seit Jahren das Formular KAP nicht ausfüllt obwohl
sich inländische und ausländische Aktien auf einem Depot in D
darauf befinden und somit auch regelmäßige Dividendenzahlungen
darauf eingehen, betrügt sich dieser Jemand selbst weil er vom
FA nichts zurückbekommt oder betrügt dieser jemand das FA?

Kann man so nicht sagen, kommt drauf an, wie hoch der persönliche Steuersatz ist.
Bei inländischen Kapitalerträgen werden 25 - 30 % Steuern einbehalten, bei ausländischen keine.

Nichtsdestotrotz ist man verpflichtet diese anzugeben, wenn die oberhalb des Sparerfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages liegen.

Tja, und was macht das FA wenn auf einmal das Formular KAP mit
der Einkommensteuererklärung abgegeben würde?

Kommt drauf an.
Es können ja auch Einnahmen erstmalig oberhalb der beiden oben genannten Beträge erklärt werden, weil man eben in diesem Jahr oberhalb der Grenze liegt.

Würden da die alten Steuerfälle wieder aufgerollt werden?

Kommt drauf an.
Liegen die weit oberhalb der genannten Grenzen, muss man sich schon die Frage vom Finanzamt gefallen lassen, wo denn auf einmal das ganze Geld herkommt.
Vermutet das Finanzamt, dass das auch in den Vorjahren der Fall sein könnte, werden auch alte Fälle wieder aufgerollt (abgesehen davon, ist man sowieso verpflichtet, dieses für alte Jahre nachzuholen).

Das können aufgrund diverser Vorschriften (§ 169 AO, § 170 AO) die Jahre ab ca. 1991 sein.

Es ist empfehlenswert, diese selber nachzuerklären, dann geht man nämlich straffrei aus, die Steuern inkl. Zinsen müssen natürlich unabhängig davon nachgezahlt werden (§ 370 AO).

Zum Nachlesen hier die Abgabenordnung (AO):
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/index.html

Gruß

Petz

Hallo Petz.

Danke für deine schnelle Antwort.

Hallo Robert,

Nichtsdestotrotz ist man verpflichtet diese anzugeben, wenn
die oberhalb des Sparerfreibetrages und des
Werbungskosten-Pauschbetrages liegen.

Das bedeutet das je nach Familienstand und Veranlagungsart, erst der Freibetrag überschritten werden muß bevor man was angeben bzw. die Anlage KAP ausfüllen muß.

Dazu gibt es ja dann dieses Kreuzchen im Mantelboden.

Gibt es denn einen Grund die Anlage KAP auszufüllen auch wenn man nicht über den Freibetrag kommt?

Gruß

Ebenso

Petz

Robert

Hallo,

Das bedeutet das je nach Familienstand und Veranlagungsart,
erst der Freibetrag überschritten werden muß bevor man was
angeben bzw. die Anlage KAP ausfüllen muß.

Dazu gibt es ja dann dieses Kreuzchen im Mantelboden.

ja

Gibt es denn einen Grund die Anlage KAP auszufüllen auch wenn
man nicht über den Freibetrag kommt?

ja, wenn Kapitalertragsteuern einbehalten wurden, dann bekommt diese nämlich wieder, z.B. Freistellungsauftrag nicht oder nicht in richtiger Höhe erteilt, oder auf dem Wohnungseigentümergemeinschaftskonto wurden Steuern einbehalten.

Petz