Die erste ist kurz: wieviel EUR pro Jahr darf ein Angestellter sich freiberuflich dazuverdienen, bevor man dies bei der Steuererklärung angeben muss?
Die zweite Frage:
Der Angestellte A ist vollzeit bei Firma F beschäftigt. Gleichzeitig ist A auch staatl. gepr. Übersetzer, ist in dieser Kapazität aber nur ganz selten freiberuflich tätig. A’s normale Tätigkeit bei Firma F hat nichts mit Übersetzen zu tun. Nun benötigte die Firma F ganz dringend zu einem wichtigen Messetermin eine größere Übersetzung. A erklärte sich bereit, diese während seines Urlaubes gegen Rechnung (ohne MwSt.-Ausweisung natürlich) anzufertigen. Die Buchhaltung erklärte sich damit einverstanden.
Im Nachhinein fällt der Buchhaltung der Firma F nun ein, dass es problematisch ist, eine Rechnung zu bezahlen, die ein Angestellter ausstellt.
Welche Lösungsmöglichkeiten gäbe es? A möchte die Rechnung nicht auf jemand anderen laufen lassen (wäre ja noch schöner), und die Buchhaltung stellt sich leicht quer. A möchte aber auch nicht auf den gerechten Lohn für die Arbeit verzichten.
Welche Lösungsmöglichkeiten gäbe es? A möchte die Rechnung
nicht auf jemand anderen laufen lassen (wäre ja noch schöner),
und die Buchhaltung stellt sich leicht quer. A möchte aber
auch nicht auf den gerechten Lohn für die Arbeit verzichten.
Gruß & danke,
Myriam
hallo,
wenn er nicht auf den lohn verzichten will, kann er sich ja überstunden auszahlen lassen - eine rg. als arbeitnehmer an die eigene firma ist jedenfalls nicht möglich
ich bin da anderer Meinung. Warum sollte das nicht möglich sein?
Außerhalb der Arbeitszeiten bleibt er Freiberufler. Dieser kann am Markt auftreten und seine Leistungen entgeltlich erbringen. Auch gegenüber dem Arbeitgeber.
Ganz klar Gründe dafür sind:
A führt in der Firma eine komplett andere (Vollzeit)Tätigkeit aus.
A ist bereits in der Vergangenheit freiberuflich als Übersetzer tätig gewesen
A erledigt die Übersetzung unstrittig ausserhalb seiner regulären Arbeitszeiten
Ich hab das auch mal irgendwo so mitbekommen. Literatur dazu lässt sich allerdings nicht viel finden.
Unstrittig auf jedenfall dann problematisch wenn die Tätigkeiten während der Arbeitszeit ausgeführt werden und/oder die Arbeiten in das normale Tätigkeitsfeld des Angestellten fallen.
Die erste ist kurz: wieviel EUR pro Jahr darf ein Angestellter
sich freiberuflich dazuverdienen, bevor man dies bei der
Steuererklärung angeben muss?
soviel, dass gerade die Grenze erreicht wird, ab der ESt fällig wird, das sind etwas über 7200 Euro im Jahr. Im Klartext: Als Angestellte ist man eh schon über der Grenze und muss deshalb jeden zusätzlichen Euro angeben.
Die zweite Frage:
Nichts und niemand hindert den Angestellten, seinem Arbeitgeber eine Rechnung auszustellen. Auf Nachfrage wird der Buchhaltung nichts einfallen, was sie davon abhalten könnte, eine solche Rechnung zu begleichen.
Die erste ist kurz: wieviel EUR pro Jahr darf ein Angestellter
sich freiberuflich dazuverdienen, bevor man dies bei der
Steuererklärung angeben muss?
Bis zu 410 € im Jahr (gesamte Einkünfte neben Arbeitlohn); § 46 (2) Nr. 1 EStG. Weiter kommt es drauf an, ob evtl. der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Frage kommt.
Die zweite Frage:
Einnahmen aus der Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses für denselben Arbeitgeber leistet, für den er auch die Haupttätigkeit ausübt, sind Arbeitslohn. Diese zusätzlichen Leistungen sind zwar zu vergüten, aber als Arbeitslohn. BFH 25.11.71 BStBl 1972 II S. 212
Es kommt auch nicht darauf an, dass die Tätigkeit im Hauptberuf von der Nebenberuflichen abweicht. Selbst wenn eine Artfremde Tätigkeit durchgeführt wird, so ist dies vom Arbeitnehmer zu erwarten, auch wenn es lt. Arbeitsvertrag nicht der Haupttätigkeit entspricht (sh. BFH Urteil oben)
Hier hat @Petz schon korrekt den § 2 (2) Nr. 8 LStDV genannt.
Einnahmen aus der Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers,
die er im Rahmen des Dienstverhältnisses für denselben
Arbeitgeber leistet, für den er auch die Haupttätigkeit
ausübt, sind Arbeitslohn. Diese zusätzlichen Leistungen sind
zwar zu vergüten, aber als Arbeitslohn. BFH 25.11.71 BStBl
1972 II S. 212
Irgendwie sagt der Leitsatz des Urteils und auch die Begründung des BFH das genaue Gegenteil von dem aus, was hier drüber in Fettschrift steht. Leitsatz:
„Orchestermusiker, die neben ihrer nichtselbständigen Haupttätigkeit im Orchester gelegentlich für ihren Arbeitgeber künstlerisch tätig sind, können insoweit Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG haben, als die Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten aus dem Dienstvertrag gehört.“
Daneben ist zu beachten, dass sich in den letzen 40 Jahren (denn das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage 1966) das Steuerrecht ein ganz klein wenig verändert hat. Konnte momentan nichts finden, ob es bezüglich des oben genannten Urteils eine Änderung in der Rechtsprechung gegeben hat. Nach meinem Kenntnisstand ist es aber absolut unproblematisch, sowohl eine nichtselbständige wie auch eine selbständige Tätigkeit bei ein und dem selben Arbeitgeber abzurechnen. Wie es bei der Sozialversicherung gehandhabt wird, ist mir allerdings nicht bekannt.
Sollte das mit der Rechnung vom Arbeitgeber nicht gewünscht werden, kann alternativ noch der Vorschlag eines 400-Euro-Jobs angeboten werden. Für den Arbeitnehmer bleiben dann die € 400,00 sogar steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die 25% Sozialabgaben/Steuern zahlt. Und auch hier dürfte hinlänglich bekannt sein, dass ein Arbeitnehmer sowohl eine Vollzeitstelle als auch einen 400-Euro-Job bei ein und demselben Arbeitgeber ausführen darf.
wir haben bei uns einen fest angestellten Kellner, der ca. 2 x monatlich für die Gäste als Musiker auf Rechnung einen Abend gestaltet. Das läuft schon ein paar Jahre so und auch bei Betriebsprüfungen wurde das nie beanstandet. Gesetzesgrundlage kann ich dir aber leider keine nennen.
Sollte das mit der Rechnung vom Arbeitgeber nicht gewünscht
werden, kann alternativ noch der Vorschlag eines 400-Euro-Jobs
angeboten werden. Für den Arbeitnehmer bleiben dann die €
400,00 sogar steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die 25%
Sozialabgaben/Steuern zahlt. Und auch hier dürfte hinlänglich
bekannt sein, dass ein Arbeitnehmer sowohl eine Vollzeitstelle
als auch einen 400-Euro-Job bei ein und demselben Arbeitgeber
ausführen darf.
BARUL76
Darf ich erfahren woraus sich dieses Wissen stützt? Nach meiner Ansicht sind die bereits ergangen Urteile eindeutig darauf bezogen, dass die Betriebe des AG buchführungstechnisch getrennt sein müssen.
Nein, ich gebe jedem Antworter ein Sternchen. Aufgrund der blöden Sternchensperre aber immer nur eins und dann das nächste, wenn ich wieder vorbeikomme. Du brauchst offenbar ein anderes Hobby.
interessant wäre hier die Behandlung bei der SV-Prüfung. Bei einer steuerlichen Außenprüfung würde die Geschichte in dem Moment nicht (oder in Gestalt einer Kontrollmitteilung ohne Folgen für den Unternehmer nicht wahrnehmbar) aufgegriffen, wenn der betreffende Mitarbeiter mit den gleichen Beträgen zur ESt veranlagt worden ist: In dem Moment wird die Frage vielleicht falschen LSt-Einbehaltes obsolet.
Im Fall der SV-Prüfung habe ich bei grob geschätzt 80% der Prüfer erlebt, daß sie sich ausschließlich mit der Materie beschäftigt haben, in der sie zu Hause sind, nämlich den regulär abgerechneten Löhnen und Gehältern, und da in der Regel schon genug Kleinigkeiten gefunden haben, die insgesamt einen Betrag zum „nach Hause bringen“ ausmachen. Soweit FiBu-Konten betroffen, systematisch die sensiblen Sachkonten angeschaut, über die man Sachbezüge, sonstige Zuwendungen etc. „unterbringen“ kann. Ferner den Zusammenhang Dienstwagen ein bissel durchleuchtet und nach unversteuerten Direktversicherungen gekramt. Das Thema Scheinselbständigkeit bloß mit einem ziemlich groben Raster angegangen.
Dieses ziemlich standardisierte Vorgehen macht es möglich, mit vergleichsweise wenigen Prüfern lückenlos zu prüfen - eine gute Leistung, von der der Fiskus bei gegebener Personalausstattung und Komplexität der Themen bloß träumen kann -, aber es führt eben auch zu einem Raster, durch das einiges durchrutschen kann.
So daß das „bisher ists gut gegangen“ auch keine verlässliche Grundlage zur Einschätzung des Sachverhaltes bietet.
Wenn man die Chose umgekehrt betrachtet, würde sich mit dieser Gestaltung eine willkommene Möglichkeit bieten, Sonderzahlungen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, die schon ziemlich hoch ESt-belastet sind, „elegant unterzubringen“. Von daher mag ich an die grundsätzliche Wirksamkeit des Konzeptes eigentlich nicht glauben, und würde aus der Sicht des Arbeitgebers eine solche Gestaltung nicht ohne Statusfeststellungsverfahren angehen: Schließlich ists ein Vierteljahr später bloß noch der Arbeitgeber, der (ziemlich satt) löhnt, wenn man den in der Regel harmlosen steuerlichen Aspekt mal beiseite lässt.
anscheinend sind sich ja die Experten hier im Forum nicht
einig. Ich habe mir nur angemaßt, einen Beitrag aus meiner
persönlichen Praxis beizutragen.
Das ist ja auch nichts Schlimmes.
Und nach über 20 Jahren in der Lohnbuchhaltung und Buchhaltung
habe ich zugegebenermaßen auch keine für dich adäquaten
Steuerrechtskenntnisse
Moment, wenn man hier Behauptungen in die Welt setzt, sollten die schon irgendwie untermauert werden, am besten durch Gesetzestexte, BMF-Schreiben, Gerichtsurteile usw.
Einfach die Behauptung: „Bei uns war schon 2mal Betriebsprüfung“ sagt nämlich gar nicht aus, schon gar nicht für diesen Sachverhalt.
Der Betriebsprüfer prüft, ob alle Betriebseinnahmen und ob alle Betriebsausgaben korrekt in der Buchführung enthalten sind.
Dem Betriebsprüfer ist es völlig egal, ob die Betriebsausgabe in diesem Fall als Lohn oder auf Honorarbasis gezahlt wurde.
Wem das hingegen nicht egal ist, ist der Lohnsteuer-Außenprüfer.
Nur der prüft, ob die Löhne richtig erfasst wurden.
Daher sagt deine Aussage gar nichts über die richtige steuerrechtliche Behandlung aus.
danke für deinen Artikel - war sehr interessant für mich. Unser „Kellner/Musiker“ hat noch einige andere freiberufliche Einnahmen als Musiker. Vielleicht wird es deshalb anerkannt - oder wirklich einfach nicht gesehen
Ich werde auf jeden Fall bei der zuständigen KK nachfragen.