[ESt] Fristberechnung § 23 Eigennutzung Immobilie

Hallo,

eine Wohnung wurde durch A gekauft, und wegen Sanierungen
war die Wohnung ein Jahr leer geblieben.
Nach einem Jahr hat A (endlich) in die (schon sanierte) Whg umgezogen, und dann sich bei dem Bürgeramt angemeldet.
die Frage: Wann beginnt die Spekulationsfrist (Veräußerungsfrist laut
§ 23 EStG), am Tag der Wohnung-Anmeldung oder am Tag der Wohnung-Übergabe laut Kaufvertrag?
Zählt Sanierung als Eigennutzung ?

Danke schön im Voraus,
Stefan

Hallo,

wenn vor Verkauf der Immobilie in den letzten 3 Jahre nur Eigennutzung vorlag, ist es NIE Steuerbar nach EStG! Von § 23 EStG („Spekulationssteuer“) wird nur die Immobilie der Kapitalanlage erfasst, also die Vermietete. Insoweit sollte man vor Verkauf von Kauf bis Verkauf (Notarvertragsdaten) selbstgenutzt haben bzw. nach Vermietung in 3 Kalenderjahren (31.12.2006 bis 01.01.2008 reicht) selber bewohnt haben. Auf die 10 Jahresfrist kommt es dann nicht an.

Mfg vom

showbee

Hallo!

vielen Dank für die zügige Antwort.

im klartext verstehe ich dann dass ein Jahr leer-stehend
(ohne Anmeldung der Whg) direkt nach dem Kauf, jedoch als
Eigennutzung mitzählt.
weiterhin, verstehe ich dass der wichtige Termin ist jeweils der vom Abschluss des Kaufvertrags - egal wann eine Whg-übergabe stattgefindet.

Vielen Dank,
Steffan

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Wohnzwecke

im klartext verstehe ich dann dass ein Jahr leer-stehend
(ohne Anmeldung der Whg) direkt nach dem Kauf, jedoch als
Eigennutzung mitzählt.

Nein, denn dann wird die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

siehe auch diesen Erlass:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/021,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

An diesen Erlass ist das FA gebunden.

.

Nein, denn dann wird die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt.

siehe auch diesen Erlass:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/021,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Hi Oerdiz!

momentchen, im BMF Schreiben auf Seiten 10f. steht doch eindeutig, dass:

„Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräusserung ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.“

Bsp. Kauf und Einzug Ende 2005, Selbstnutzung bis Anfang 2007, Leerstand Anfang bis Ende 2007, Verkauf Ende 2007 --> Der Leerstand ist irrelevant, weil direkt vor dem Leerstand 3 Jahre (2005, 2006, 2007) Eigennutzung vorlag.

Und für Leerstand vor der Eigennutzung kann nichts anderes gelten, wenn vor dem Leerstand der Kauf und nach dem Leerstand die Eigennutzung steht. Nur wenn auf Vermietungszeit ein Leerstand folgt, könnte man auf andere Ideen kommen, weil ggf. noch Vermietungsabsicht fortbestand und diese erst mit Eigennutzung aufgegeben wurde.

Oder?

Mfg vom

showbee