Person A zieht aus seiner Eigentumswohnung (ETW) in eine Mietwohnung (MW).
A vermietet die ETW. Muss A die Mieteeinnahmen aus der ETWS voll als Einkünfte versteuern, oder kann A sie erst gegen die Mietausgaben der MW gegenrechnen, um die Steuerlast zu mindern.
Person A zieht aus seiner Eigentumswohnung (ETW) in eine
Mietwohnung (MW).
A vermietet die ETW. Muss A die Mieteeinnahmen aus der ETWS
voll als Einkünfte versteuern, oder kann A sie erst gegen die
Mietausgaben der MW gegenrechnen, um die Steuerlast zu
mindern.
Nein, kann er nicht, sonst müsste wegen der Steuergerechtigkeit jeder Mieter seine Miete absetzen können. Es gibt halt Dinge, die sich jedermann ohne Mithilfe des Staates gönnen muss.
[ESt] Berechnung Einkünfte Vermietung und Verpacht
Hi !
Wie schon geschrieben, sind die Aufwendungen für die nun benutze Wohnung steuerlich nicht abzugsfähig. Es können aber sämtliche Aufwendungen (Zinsen, Abschreibung, Gas, Wasser, Strom, Grundsetuer, …) der vermieteten ETW bei den Mieteinnahmen gegengerechnet werden.
Für dieses Prozedere gibt es die Anlage V. Auf der Vorderseite trägt man seine Mieteinnahmen ein. Und auf der Rückseite findet sich eine ziemlich umfangreiche Auflistung der Einzelpositionen von Aufwendungen. Sollte das Ausfüllen dieser Anlage im ersten Jahr zu schwer fallen, kann man sich ja auch der Mithilfe eines Steuerbrertaers oder Lohnsteuerhilfevereins bedienen. Ab dem zweiten Jahr dürfte es dann genügen, wenn man die Anlage nach diesem Muster selber ausfüllt.
Werbungskosten: JA
Hier liegen Werbungskosten vor, § 9 (1) S. 1 EStG. Die Anmietung der 2. Whg dient zur Erwerbung von Einnahmen aus Vermietung der ETW.
Leider gibt es den § 12 EStG, der einen Abzug verbietet.
… Sollte das Ausfüllen dieser
Anlage im ersten Jahr zu schwer fallen, kann man sich ja auch
der Mithilfe eines Steuerbrertaers oder Lohnsteuerhilfevereins
bedienen. Ab dem zweiten Jahr dürfte es dann genügen, wenn man
die Anlage nach diesem Muster selber ausfüllt.
BARUL76
Dieser Teil der Steuerberatung dürfte wohl nach wie vor (als Ausgabe für Vermietung und Verpachtung) abseztbar sein.