Hallo liebe Leser/innen.
Folgendender Sachverhalt:
Ein Versicherungsvertreter schließt bei seinem Arbeitgeber eine KFZ-Versicherung ab (AG = Versicherung).
Fällt der Rabatt unter den geldwerten Vorteil?
Es ist anzumerken, dass es teilweise auch Kunden gibt, die den Rabatt in gleicher Höhe erhalten; es ist aus meiner Sicht also kein immenser Vorteil des Arbeitnehmers.
Vielen Dank im Voraus
Gruss Melanie
[ESt] Rabattfreibetrag
Hi !
genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber in den § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes den „Rabattfreibetrag“ aufgenommen. Danach bleiben die Vorteile bis zu einem Betrag von € 1.080,00 steuerfrei. Sollte der Vorteil mehr als € 1.080,00 betragen, ist nur der darüberliegende Betrag steuerpflichtig.
BARUL76
Hier noch mal der Gesetzestext:
"§ 8 Einnahmen
(3) Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen."
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