[ESt] Getrennte Kasse gemeinsam versteuern?

Hallo,

wenn ein Ehepaar bei der Heirat nichts festgelegt hat, lebt es ja automatisch in Gütergemeinschaft.

Wenn, wie immer noch meistens, der Mann das Geld verdient, die Frau wenig oder gar nichts, ist es sinnvoll, sich gemeinsam versteuern zu lassen. Getrennte Versteuerung würde summasummarum gesehen ja mehr Steuern bedeuten.

Können die beiden aber trotzdem „intern“ getrennte Wege gehen, weil sie sich in manchen Punkte nicht einig werden, wie sie ihr Geld ausgeben wollen?

Kann z. B. die Frau sich in Deutschland ein Haus kaufen, das nur auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen wird, während der Mann sich ein Haus nur auf seinen Namen im Ausland kauft? Und er zahlt ihr dann Miete, für Zeiten, in denen er bei ihr wohnt, während sie ihm Miete fü Zeiten zahlt, die sie bei ihm verbringt?

Oder ist alles, was einer von beiden tut und über nicht nachprüfbare Alltäglichkeiten hinausgeht, zwangsläufig gemeinsame Aktion? Müssen dann z. B. Grundbucheintragungen unausweichlich als 50/50 Eigentumsanteil für beide eingetragen werden?

Grüße
Carsten

Servus,

Kann z. B. die Frau sich in Deutschland ein Haus kaufen, das
nur auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen wird, während der
Mann sich ein Haus nur auf seinen Namen im Ausland kauft? Und
er zahlt ihr dann Miete, für Zeiten, in denen er bei ihr
wohnt, während sie ihm Miete fü Zeiten zahlt, die sie bei ihm
verbringt?

dieses Beispiel ist schlecht gewählt, weil bei dauernder Trennung - so wie im Beispiel beschrieben - keine Zusammenveranlagung möglich ist.

Aber grundsätzlich ist es durchaus möglich, dass die beiden Ehegatten - die ja zivilrechtlich unverändert zwei sind und nicht einer - untereinander wirtschaftlich unabhängig sind, z.B. er mietet Praxisräume in dem Haus, das 100% ihr gehört, und sie arbeitet als angestellte Raumpflegerin bei ihm in den gemieteten Räumen usw.

Einzelheiten lassen sich klären, wenn Einzelheiten bekannt sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
zunächst Dank für Deine Antwórt.

dieses Beispiel ist schlecht gewählt, weil bei dauernder Trennung

  • so wie im Beispiel beschrieben - keine Zusammenveranlagung möglich ist.

Nein, von Trennung ist keine Rede, und von dauerhaft schon gar nicht.

z.B. er mietet Praxisräume in dem Haus, das 100% ihr gehört,

Das ist meine Frage: Das geht? Bisher kenne ich von allen Verträgen größeren Umfangs, wie Hauskauf oder Krediten, dass nach dem Familienstand gefragt wird und meine Frau dann mitunterschreiben musste.

Beispiel: Ein Paar verkauft ein Haus, das ihm gemeinsam gehört. Da sich beide nicht einig werden, was mit dem Geld geschehen soll, teilen sie es auf und richten sich zwei Konten ein. Sie kauft dann von ihrem Geld eine Wohnung in Deutschland, er von seinem eine in Spanien. Sie investiert einen Teil ihres Geldes in schöne Dinge, er verreist gelegentlich allein in Gegenden, wo sie nicht hin will. Usw. Steuerlich wollen sie aber gemeinsam veranlagt werden, weil das ja im Regelfall günstiger ist.

Muss man, um so etwas tun zu können, nicht den Status der Zugewinngemeinschaft aufheben, und wäre dadurch nicht der Steuervorteil futsch?

Grüße
Carsten

Servus,

Nein, von Trennung ist keine Rede, und von dauerhaft schon gar
nicht.

Nur dann könnte aber der Eigentümer der Wohnung Miete von seinem Ehegatten verlangen. Steuerlich wäre ein solcher Mietvertrag bei nicht getrennt lebenden Eheleuten gegenstandslos, weil er wirtschaftlich gegenstandslos ist. Grundsätzlich muss man zwar zivlirechtliche und steuerliche Aspekte trennen, an dieser Stelle ergibt sich die steuerliche Beurteilung aber aus der zivilrechtlichen.

z.B. er mietet Praxisräume in dem Haus, das 100% ihr gehört,

Das ist meine Frage: Das geht?

Ja. Das war ein beliebtes Modell zur Mitfinanzierung von neu gebauten Arztpraxen über den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug, klappt bei heutiger Rechtslage aber aus anderen Gründen (Option zur USt-Pflicht bei Vermietung) nicht mehr.

Arbeitsverträge mit Ehegatten sind z.B. im Handwerk sehr weit verbreitet, wenn der Ehegatte so oder so (d.h. wenn nicht entgeltlich, dann unentgeltlich) mithelfen würde, und auf diese Weise noch den Gewerbeertrag ein wenig verringern (heute nicht mehr wichtig) und die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer mitnehmen kann (bei zunehmend schlechterem Verhältnis Aufwand/Ertrag allerdings durch die Sozialversicherungspflicht in der Regel neutralisiert).

Bisher kenne ich von allen
Verträgen größeren Umfangs, wie Hauskauf oder Krediten, dass
nach dem Familienstand gefragt wird und meine Frau dann
mitunterschreiben musste.

Das ist dann aber keine gesetzliche Bestimmung, sondern der Wunsch des Vertragspartners. Dass man dann nicht vermieten kann, was einem nicht gehört, liegt auf der Hand.

Muss man, um so etwas tun zu können, nicht den Status der
Zugewinngemeinschaft aufheben,

Nein.

(1) entsteht durch die Zugewinngemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet einen Ausgleichsanspruch, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Die Verfügung über das Vermögen ist (geringfügig) eingeschränkt, das betrifft Verfügung über das Vermögen im Ganzen und Verfügungen über Haushaltsgegenstände. Einzelheiten stehen in §§ 1363ff BGB.

(2) Der Güterstand ist nicht entscheidend für die Möglichkeit der Zusammenveranlagung gem. §§ 26-28 EStG. Zusammenveranlagung gem. § 26 EStG ist möglich, wenn die Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Das reicht aus.

Schöne Grüße

MM

Das ist meine Frage: Das geht? Bisher kenne ich von allen
Verträgen größeren Umfangs, wie Hauskauf oder Krediten, dass
nach dem Familienstand gefragt wird und meine Frau dann
mitunterschreiben musste.

Das hat zivilrechtliche, keine steuerlichen Gründe. Wenn man als im in Zugewinngemeinschaft lebender Ehepartner über einen wesentlichen Teil seines Vermögens verfügt, z.B. eine Immobilie veräussert, muß der Ehegatte dem zustimmen. (Das dürfte mit einer evtl. Zugewinnforderung zusammenhängen, weiß ich aber nicht genau)

Schwede

Servus,

das steht ganz ohne tieferen Zusammenhang so im Gesetz - § 1365 BGB. Und bezieht sich bloß auf eine Verfügung über Vermögen im Ganzen.

Schöne Grüße

MM