Servus,
Nein, von Trennung ist keine Rede, und von dauerhaft schon gar
nicht.
Nur dann könnte aber der Eigentümer der Wohnung Miete von seinem Ehegatten verlangen. Steuerlich wäre ein solcher Mietvertrag bei nicht getrennt lebenden Eheleuten gegenstandslos, weil er wirtschaftlich gegenstandslos ist. Grundsätzlich muss man zwar zivlirechtliche und steuerliche Aspekte trennen, an dieser Stelle ergibt sich die steuerliche Beurteilung aber aus der zivilrechtlichen.
z.B. er mietet Praxisräume in dem Haus, das 100% ihr gehört,
Das ist meine Frage: Das geht?
Ja. Das war ein beliebtes Modell zur Mitfinanzierung von neu gebauten Arztpraxen über den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug, klappt bei heutiger Rechtslage aber aus anderen Gründen (Option zur USt-Pflicht bei Vermietung) nicht mehr.
Arbeitsverträge mit Ehegatten sind z.B. im Handwerk sehr weit verbreitet, wenn der Ehegatte so oder so (d.h. wenn nicht entgeltlich, dann unentgeltlich) mithelfen würde, und auf diese Weise noch den Gewerbeertrag ein wenig verringern (heute nicht mehr wichtig) und die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer mitnehmen kann (bei zunehmend schlechterem Verhältnis Aufwand/Ertrag allerdings durch die Sozialversicherungspflicht in der Regel neutralisiert).
Bisher kenne ich von allen
Verträgen größeren Umfangs, wie Hauskauf oder Krediten, dass
nach dem Familienstand gefragt wird und meine Frau dann
mitunterschreiben musste.
Das ist dann aber keine gesetzliche Bestimmung, sondern der Wunsch des Vertragspartners. Dass man dann nicht vermieten kann, was einem nicht gehört, liegt auf der Hand.
Muss man, um so etwas tun zu können, nicht den Status der
Zugewinngemeinschaft aufheben,
Nein.
(1) entsteht durch die Zugewinngemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft begründet einen Ausgleichsanspruch, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Die Verfügung über das Vermögen ist (geringfügig) eingeschränkt, das betrifft Verfügung über das Vermögen im Ganzen und Verfügungen über Haushaltsgegenstände. Einzelheiten stehen in §§ 1363ff BGB.
(2) Der Güterstand ist nicht entscheidend für die Möglichkeit der Zusammenveranlagung gem. §§ 26-28 EStG. Zusammenveranlagung gem. § 26 EStG ist möglich, wenn die Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Das reicht aus.
Schöne Grüße
MM