Hi !
Erstmal danke Für Eure Antworten, aber dennoch hab ich eine Frage dazu:
Nach Euren Ausührungen zu Folge bleibt derjenige auf den Kosten der Reperatur sitzen! Denn die fahrtkostn für die „Dienstfahrt“ hätte er ja sowieso in der Steuer absetzen können…
Wenn sonst keine Fahrtkosten im Jahr bestehen, da der Arbeitnhemer max 500 Meter zu Fuss in die Arbeit hat, kommt die von Barul erläuterte Vorgehensweise auch nicht in Betracht…
Danke nochmals für Eure Hilfe
markus
vielleicht sollte man noch anmerken, dass diese Fahrt nicht
als „Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ sondern als
„Dienstreise“ anzusetzen ist. Welche Aufwendungen für die
Fahrt hier geltend gemacht werden können bestimmt sich nicht
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG sondern nach R und H 38 EStR.
Nach dieser Vorschrift können die Kosten für die Fahrt:
- entweder pauschal mit € 0,30 je gefahrenem Kilometer
- oder mit den anteiligen Jahreskosten angesetzt werden.
Zur Überprüfung, ob der zweite Wert günstiger ist, sind u.a.
folgende Aufwendungen zu addieren:
- Betriebsstoffkosten,
- die Wartungs- und Reparaturkosten,
- die Kosten einer Garage am Wohnort,
- die Kraftfahrzeugsteuer,
- die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und
Fahrzeugversicherungen,
- die Absetzungen für Abnutzung,
- die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen
- sowie Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen.
Diese Gesamtkosten sind auf einen Kilometersatz
herunterzurechnen. Der günstigere Satz sollte in der
Steuererklärung Anwendung finden.
BARUL76
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