[ESt] gilt Spekulationsfrist auch für Anleihen?

Hallo,

um Aktienkursgewinne – bis zu der Obergrenze von EUR 512 für ledige – vor der Besteuerung mit der Einkommenssteuer retten zu können muss man die Aktien mehr als 1 Jahr nicht veräußern. Wie sieht dies mit Anleihen – z.B. einer Bundesanleihe ohne Coupons --, die binnen einem Jahr nach dem Kauf ablaufen und ausgezahlt werden aus ? Technisch ist der Ablauf der Anleihe keine private Veräußerung, weil der Anleger passiv geblieben ist. Oder doch ?

Grüße,

Janis

wem sind die Spekulationsgewinne zuzurechnen?
Hallo,

als Nicht-Banker ist dieses Schreiben zu empfehlen:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/110,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Vielleicht ist was Passendes dabei :smile:

Ein Nicht-Banker hat regelmäßig Schwierigkeiten, diesen ganzen Wirrwarr, den die Banken anbieten, zu durchschauen :frowning:

Und was heißt passiv?

Wem sollen die Einkünfte ansonsten zuzurechnen sein?

Der Bank, die die Transaktion ausgeführt hat?
Dem Banker?
Dem Broker?
Niemanden?

fragt sich der Petz

Hi !

Das Einkommensteuergesetz formuliert es nicht so, dass es sich NUR um Aktien handelt. Es wird viel allgemeiner nur von „Wirtschaftsgütrn“ gesprochen. In diesem Sinne sind auch Anleihen als solche Wirtschaftsgüter anzusehen. Auch für diese ist daher die einjährige S"Spekulationsfrist" anzuwenden.

Nur für Grunbesitz ist eine Verlängerung dieser Frist auf 10 Jahre im Gesetz zu finden. Alles andere (sofern Gewinnerzielung möglich und gewollt) unterliegt der einjährigen Frist.

BARUL76

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