[ESt] Handwerkerrechnung + Eigentümergemeinschaft

Moin Experten,

seit 2006 kann man doch Handwerkerrechnungen auch als Privathaushalt steuerlich geltend machen.

Wie ist das aber bei Rechnungen, die durch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft entstehen? Die Rechnung des Handwerkers geht ja dann an die Gemeinschaft/den Verwalter. Auch wenn diese aus der Instandhaltungsrücklage beglichen wird, ist es ja das Geld, das von den Eigentümern eingezahlt wurde.

Gibt es einen Weg, diese Kosten absetzbar zu machen für die einzelnen Eigentümer?

Gruß
Stefan

hallo,

es gibt leider strenge Regeln für die abzusetzenden Handwerkerrechnung. Dazu gehört auch, dass die Rechnung unbedingt per Banküberweisung beglichen werden muss.

Es sollte hierbei aber auch nicht die reguläre Instandhaltung angesprochen werden. Sinn war es, Dinge die man vielleicht auch selber machen kann, z.B. tapezieren, in Firmenauftrag zu geben.

Gruss
Silvia

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Servus Stefan,

zur Konkretisierung von Silvias Auskunft gibt es ein BMF-Schreiben vom 1. November 2004.

Darin heißt es „…sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.“

Dann folgen etliche Beispiele, z.B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden, Türen, Fenstern, Heizkörpern; Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen etc.

Und Beispiele, was nicht gemeint ist: Austausch von Fenstern und Türen, Verputzarbeiten, Einbau von Badarmaturen etc.

Falls aus der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft auch solche wie die zuerst angeführten „Flickarbeiten“ bezahlt worden sind, und falls es sich dabei nicht um Werbungskosten handelt (Fremdvermietung), spricht gegen einen Ansatz gem. § 35a II EStG eigentlich bloß die Formulierung „in einem inländischen Haushalt des StPfl“ zusammen mit der Frage, ob der Haushalt des StPfl. im konkreten Fall mit dessen Wohnungstür aufhört - so täte ich es bei einem typischen Mehrfamilienhaus sehen - oder ob es Bereiche gibt, die zwar zum Gemeinschaftseigentum gehören, die aber von der Nutzung her einer Diele oder einem Atrium oder sonstwelchen quasi-privaten Räumen ähneln, also vom Nutzungszusammenhang her zum Haushalt gerechnet werden könnten - so wie man das in kleineren Einheiten öfter sehen kann.

Falls in diesem Zusammenhang Aufwendungen angefallen sind, täte ich parallel (a) bei dem für das Grundstück örtlich zuständigen FA die gesonderte und einheitliche Feststellung der anteilig bei den einzelnen Eigentümern anzusetzenden Beträge gem. § 35a EStG beantragen - das wird auf Stirnrunzeln stoßen, weil es „formulartechnisch“ nicht vorgesehen ist, aber vielleicht durch § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO „…im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen“ begründbar ist und (b) beim Verwalter einen Nachweis über die in Frage kommenden Dienstleistungen nebst deren Bezahlung anfordern und den Betrag anteilig pro Miteigentumsanteil bei der ESt-Erklärung ansetzen.

Beides wird zu irgendeiner Reaktion führen, (b) im Zweifelsfall unmittelbar zum Erfolg; wenn nicht (wahrscheinlicher), jedenfalls zu einer Begründung, auf deren Grundlage sich dann weiter arbeiten lässt.

Schöne Grüße

MM

Das kommt drauf an, wie sich das BMF dazu äußert, denn ab 2006 wurde der bisherige Abzug geändert.

Es wäre doch unsinnig, z. B. das das Pflastern des Hofes eines Einfamilienhauses sich auswirken würde, gleiche Arbeit an einem Mehrfamilienhaus mit eigengenutzen ETW aber nicht.

Hier eine Broschüre aus Hessen:

http://www.hmdf.hessen.de/internethmdf/binarywriters…

Es wird wohl zeitnah einen Erlass geben, wie die Finanzämter die Sache handhaben sollen.

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Hab’ mal einen Emil ans FA geschickt - mal gucken, was die dazu meinen.

Gruß und Danke
Stefan