Servus Stefan,
zur Konkretisierung von Silvias Auskunft gibt es ein BMF-Schreiben vom 1. November 2004.
Darin heißt es „…sind nur begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden.“
Dann folgen etliche Beispiele, z.B. Streichen und Tapezieren von Innenwänden, Türen, Fenstern, Heizkörpern; Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen etc.
Und Beispiele, was nicht gemeint ist: Austausch von Fenstern und Türen, Verputzarbeiten, Einbau von Badarmaturen etc.
Falls aus der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft auch solche wie die zuerst angeführten „Flickarbeiten“ bezahlt worden sind, und falls es sich dabei nicht um Werbungskosten handelt (Fremdvermietung), spricht gegen einen Ansatz gem. § 35a II EStG eigentlich bloß die Formulierung „in einem inländischen Haushalt des StPfl“ zusammen mit der Frage, ob der Haushalt des StPfl. im konkreten Fall mit dessen Wohnungstür aufhört - so täte ich es bei einem typischen Mehrfamilienhaus sehen - oder ob es Bereiche gibt, die zwar zum Gemeinschaftseigentum gehören, die aber von der Nutzung her einer Diele oder einem Atrium oder sonstwelchen quasi-privaten Räumen ähneln, also vom Nutzungszusammenhang her zum Haushalt gerechnet werden könnten - so wie man das in kleineren Einheiten öfter sehen kann.
Falls in diesem Zusammenhang Aufwendungen angefallen sind, täte ich parallel (a) bei dem für das Grundstück örtlich zuständigen FA die gesonderte und einheitliche Feststellung der anteilig bei den einzelnen Eigentümern anzusetzenden Beträge gem. § 35a EStG beantragen - das wird auf Stirnrunzeln stoßen, weil es „formulartechnisch“ nicht vorgesehen ist, aber vielleicht durch § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO „…im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen“ begründbar ist und (b) beim Verwalter einen Nachweis über die in Frage kommenden Dienstleistungen nebst deren Bezahlung anfordern und den Betrag anteilig pro Miteigentumsanteil bei der ESt-Erklärung ansetzen.
Beides wird zu irgendeiner Reaktion führen, (b) im Zweifelsfall unmittelbar zum Erfolg; wenn nicht (wahrscheinlicher), jedenfalls zu einer Begründung, auf deren Grundlage sich dann weiter arbeiten lässt.
Schöne Grüße
MM