[ESt] Haushaftpflichtversicherung = Sonderausgabe?

Hallo,

sind die Beiträge für eine Haushaftpflichtversicherung für ein selbst bewohntes Haus als Sonderausgaben absetzbar?

Vielen Dank

Servus Nathalie,

ja, Beiträge für eine Haftpflichtversicherung fallen unter § 10 I EStG. Ob sie sich im Rahmen von § 10 IV EStG auswirken, hängt vom Einzelfall ab - selten…

Schöne Grüße

MM

Hi,

biste sicher?
In dem STeuerbescheid unter den Erläuterungen steht aber, daß Beiträge zu Haushaftpflichtversicherungen nicht abzugsfähig sind. Und der Betrag wurde auch gestrichen, obwohl er sich ausgewirkt hätte.

Viele Grüße
N.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

In dem Steuerbescheid unter den Erläuterungen steht aber, daß
Beiträge zu Haushaftpflichtversicherungen nicht abzugsfähig
sind.

Was steht da wörtlich? Ich liebe halbe Sachverhalte…!

Kann es um eine Hausratversicherung gehen?

Schöne Grüße

MM

Servus,

In dem Steuerbescheid unter den Erläuterungen steht aber, daß
Beiträge zu Haushaftpflichtversicherungen nicht abzugsfähig
sind.

Was steht da wörtlich? Ich liebe halbe Sachverhalte…!

Kann es um eine Hausratversicherung gehen?

Schöne Grüße

Huhu

Da steht unter Erläuterungen auf der Rückseite des Steuerbescheides:
„Beiträge zu Haushaftpflichversicherungen sind nicht abzugsfähig“.

Es handelt sich nicht um eine Hausratversicherugn, es handelt sich um eine Haushaftpflichtversicherung für die selbst bewohnte Wohnung.

Viele Grüße
N.

MM

Servus,

hierzu gibt es im EStG bloß die Aussage aus § 10 Abs 1 Nr. 3a EStG, wo Beiträge zu Haftpflichtversicherungen generell zu den Sonderausgaben gezählt werden.

Im zugehörigen Text aus den ESt-Hinweisen 10.5 EStH sind ein paar Standards aufgeführt, die nicht zu den Sonderausgaben gehören, u.a. Hausratversicherung und „Sachversicherungen“. Der Begriff der Sachversicherung wird dort aber offenbar anders verstanden als bei den Versicherern, die u.a. auch private Haftpflichtversicherungen zu den Sachversicherungen zählen.

Vom Grundsatz her sind Sonderausgaben nicht nur auf die Person bezogene Vorsorgeaufwendungen, vgl. Kfz-Haftplicht: Die die Haftung des Fahrzeughalters hinsichtlich der Benutzung seines PKWs abdeckt. Von daher finde ich es eher überraschend, daß eine Versicherung, die die Haftung eines Hauseigentümers hinsichtlich dieser Eigenschaft abdeckt, keine Vorsorgeaufwendung gem. § 10 I Nr. 3a EStG sein sollte.

Urteile dazu hab ich nicht gefunden - ist aber verständlich, weil die Fälle, in denen sich eine solche Versicherung überhaupt auswirken würde, selten genug sind.

Falls es sich nicht um einen Tarif handelt, in dem die Grundbesitzerhaftpflicht nicht von anderen, auf den Grundbesitz selber bezogenen Risiken abgetrennt werden kann, täte ich mir die ziemlich allgemein gehaltene Begründung durch den Sachbearbeiter kurz erläutern lassen, wenn ich einen solchen Bescheid auf dem Tisch hätte, und dabei gleichzeitig drauf achten, daß die Rechtsbehelfsfrist nicht verstreicht, bevor ich eine plausible und konkretere Begründung erfahren habe.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

sind die Beiträge für eine Haushaftpflichtversicherung für ein
selbst bewohntes Haus als Sonderausgaben absetzbar?

Da § 10 Einkommensteuergesetz mit der Formulierung
„Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden“

kann ich mir nur denken, dass der Sachbearbeiter um die Ecke gedacht hat, dass die Haushaltpflichtversicherung Werbungskosten wäre…

aber das ist natürlich Quatsch, da beim selbstgenutzten Gebäude keine Werbungskosten anfallen.

also, ich würde es als Sonderausgaben einstufen.

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

was meinst Du zu dem Begriff „Sachversicherung“ (= keine Sonderausgabe) aus 10.5 EStH? Die Sachversicherer selber benutzen ihn gänzlich anders als hier - von daher ist wohl einiges möglich…

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

was meinst Du zu dem Begriff „Sachversicherung“ (= keine
Sonderausgabe) aus 10.5 EStH? Die Sachversicherer selber
benutzen ihn gänzlich anders als hier - von daher ist wohl
einiges möglich…

nee, sowas hätte ich noch aus der Ausbildung in Erinnerung, da ich das als perfide Unterscheidung in Klausurenfällen zu beachten gehabt hätte. Und später ist mir sowas auch nicht untergekommen. Deshalb auch meine klare Aussage, aber ich habe nochmal recherchiert:

Mein Kommentar meint
„Werden nicht begünstigte Sachversicherungen mit einer Haftpflichtversicherung zusammengefasst, z. B. Kfz-, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, ist nur die auf die Haftpflichtversicherung entfallende Prämie begünstigt.“
„Nicht begünstigt sind:…Sachversicherungen wie Feuerversicherung, Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung, Rechtsschutzversicherung.“

Aber…ein Satz im Steuer-Kompass gefällt mir nicht:
„nicht berücksichtigungsfähig sind Sachversicherungen wie Hausrat-, Rechtschutz-, Gebäude- und Kaskoversicherungen.“

Wobei wir wieder am Anfang stehen. Ich werde morgen den Kommentar Schmidt noch dazu nachschlagen…

Bis dann
C.
Schöne Grüße
C.

Hallo,

in diesem Zusammenhang:

Gebäude- und Kaskoversicherungen.

klingt mir das so, als sei zu unterscheiden, ob der Haftpflicht-Anteil aus dem „Vielschutz“-Paket herausgelöst werden kann oder nicht. Würde zu einer Frage analog „Mischaufwand“ führen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

aus Kommentar Schmidt aktuelle Auflage zu § 10 EStG TZ 75:

„Sachversicherungen: Beiträge zur Versicherung gegen Sachschäden durch Brand, Wasser, Einbruch, Hagel, usw. sind keine Sonderausgaben, allenfalls Betriebsausgaben oder Werbungskosten“.

„Haftpflichtversicherung: Die Beiträge sind Sonderausgaben soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.“

also sind die Aufwendungen für die Haus-Haftpflichtversicherung für das eigengenutzte Haus als Sonderausgaben abzugsfähig.

Übrigens: warum hast du keinen Kommentar Schmidt? Der ist sehr zu empfehlen. Wir zitieren den so oft, dass sich jeder Steuerberater gezwungen sieht, sich den anzuschaffen…

Schöne Grüße
C.

1 Like

Hallo Cirwalda,

dank Dir - das:

„Sachversicherungen: Beiträge zur Versicherung gegen
Sachschäden durch Brand, Wasser, Einbruch, Hagel, usw. sind
keine Sonderausgaben, allenfalls Betriebsausgaben oder
Werbungskosten“.

klingt ja richtig erfrischend „normal“! Eine Sachversicherung ist also eine Versicherung von Sachen, falls man unter Sachen nicht BGB-„Sachen“ versteht…

Übrigens: warum hast du keinen Kommentar Schmidt?

Einmal aus Sturheit: Weil ich den Ehrgeiz habe, mir das Zeugs aus den Aufsätzlein, die pensionierte Oberräte in den NWB veröffentlichen, in der Hauptsache rauszupfriemeln.

Dann wg. Budget: Ein Knoll-Dozent, alter Hase aus Herrsching, hat uns empfohlen, die Beckschen Ziegelsteine in ein paar mehr Exemplaren anzuschaffen, um öfter mal ziellos reinzublättern. Mit der Folge, daß jetzt ein zusätzliches Set im Garten und eins auf dem WC untergebracht ist. Und das geht halt ins Geld…

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Dann wg. Budget: Ein Knoll-Dozent, alter Hase aus Herrsching,
hat uns empfohlen, die Beckschen Ziegelsteine in ein paar mehr
Exemplaren anzuschaffen, um öfter mal ziellos reinzublättern.
Mit der Folge, daß jetzt ein zusätzliches Set im Garten und
eins auf dem WC untergebracht ist. Und das geht halt ins
Geld…

Der Tipp ist nachvollziehbar. Schließlich ist das das einzige zugelassene Hilfsmittel. Wir haben damals die Einkommensteuerrichtlinien bis zum Zitat des Halbsatzes auswendig gelernt, um Zeit zu sparen…

Bei Bedarf werd ich also weiter mein Exemplar des Kommentar Schmidt bemühen.

Schöne Grüße
C.

Servus Nathalie,

falls es zu dem vorgelegten Sachverhalt eine Fortsetzung geben sollte, dürfen wir die wissen? Fänd ich ganz spannend. Mit den inzwischen von Cirwalda beigebrachten Einzelheiten kann ich mir eigentlich bloß zwei Alternativen vorstellen: (1) Schlichte Änderung auf fernmündlichen Antrag und (2) Flotte Einspruchsentscheidung & geänderter ESt-Bescheid. Nun gibts aber nach Selma Lagerlöf immer noch eine dritte Möglichkeit - und die täte mich interessieren…

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

nur, weil du auch eine AO Klausur schreiben wirst:

mir eigentlich bloß zwei Alternativen vorstellen: (1)
Schlichte Änderung auf fernmündlichen Antrag und (2) Flotte
Einspruchsentscheidung & geänderter ESt-Bescheid.

Unter Einspruchsentscheidung versteht man die ablehnende Entscheidung über einen Einspruch und das förmlich, so dass der Steuerbürger dagegen Klage erheben kann.
Was du wohl meinst, ist die Entscheidung über den Einspruch und die sollte doch zu einer Stattgabe, also einem Änderungsbescheid, der das berücksichtigt, führen.

Nun gibts
aber nach Selma Lagerlöf immer noch eine dritte Möglichkeit -
und die täte mich interessieren…

???damit kann ich nichts anfangen

Schöne Grüße
C.

Hallo Cirwalda,

Dan-ke! Die Vier in der UAE ganz aus U und E holen zu wollen, ist wohl ein bissel vermessen, das seh ich schon ein…

???damit kann ich nichts anfangen

Das ist auch kein Steuerrecht, sondern eines der vielen schönen Details aus einer in Nils Holgersson enthaltenen Schachtelerzählung: Wenn man glaubt, es gäbe insgesamt zwei Möglichkeiten, übersieht man meistens eine Dritte. Die ich mir im gegebenen Fall nicht vorstellen kann, so daß ich vermute, daß ich sie übersehe…

Z.B., daß der Sachbearbeiter irgendwoher ein Stück nicht veröffentlichte Rechtsprechung gezaubert hat, mit der er die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zu einer Sachversicherung umqualifizieren kann. Wenn er sich da so gescheite Gedanken gemacht hätte, wäre das aber wohl schon im Bescheid erläutert.

Wieauchimmer: Alldieweil ich überzeugt bin, daß die meisten Leute auf der Behörde wenigstens ein bissel weniger blöd sind, als man so glaubt :wink:, könnte vielleicht doch aus dieser Richtung noch eine Überraschung kommen, die mich sehr interessieren täte.

Schöne Grüße

MM