Hallo!
Eine Frage zu dieser Steuerermäßigung für Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG: Wenn im Falle eine Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstleistungen erbracht werden, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, z.B. Haustüre wird neu gestrichen,darf dann der einzelne Eigentümer anteilig bei sich diese Ermäßigung in Anspruch nehmen? Oder gilt dies nicht als „inländischer Haushalt“ da der Auftraggeber ja die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist und nicht eine einzelne Privatperson?
Andererseits: Die Haustüre im eigenen Häusle streichen: da ginge es ja, das ist ja im endeffekt die selbe Leistung die erbracht wird.
Hallo Sibylle,
auch wenn ich deine Argumentation nachvollziehen kann, das geht aber leider nicht.
Guck mal hier auf der Seite 3 bei der Randziffer 8:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/112,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)
Gruß
Petz
Danke!
Dieses Schreiben ist ganz genau das was ich suchte und nicht fand!
Ich stehe auf der Seite des Wohnungsbesitzers, verstand die Argumentation des Wohnungseigentümers, der damit ankam nämlich auch nicht.