Hallo Experten,
ich hätte gerne gewusst, welche Kosten man bei der Sanierung eines vermieteten Reihenhauses von der Steuer absetzten kann.
Zum Beispiel: Jemand hat ein Haus geerbt, will es nun für ca 70.000,-- sanieren und danach vermieten.
Die Hypothek sollte so laufen, dass es sich selbst trägt und (hoffentlich) nach 10 Jahren schuldenfrei ist.
Können die vollen Kosten von der Steuer abgesetzt werden und kann/sollte man dies auch über 10 Jahre aufteilen.
Derjenige könnte so zum Beispiel sein zu versteuerndes Einkommen 10 Jahre lang minder?
Beste Grüße
Sera
Die Darlehenstilgungen können natürlich nicht angesetzt werden, aber die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Erhaltungsaufwand
Hallo,
Die Darlehenstilgungen können natürlich nicht angesetzt
werden, aber die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung.
richtig
Können die vollen Kosten von der Steuer abgesetzt werden
ja, als Erhaltungsaufwand
und
kann/sollte man dies auch über 10 Jahre aufteilen.
nein Erhaltungsaufwand kann nur auf max 2-5 Jahre verteilt werden siehe § 82 b EStDV.
Viele Grüße
C.
Ich halte es für sehr warscheinlich das es keine Erhaltungsaufwendungen sind sondern den AK hinzugezählt werden müssen. Hier ist aufzupassen!
Die Darlehenstilgungen können natürlich nicht angesetzt
werden, aber die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung.
Hallo Sven,
und Danke für Deine Antwort. So richtig verstehe ich diese jedoch nicht. Wenn man das Haus vermiet wird man doch die Einnahmen aus dieser Vermietung versteuern müssen?! Ist es dann nicht auch möglich, die Sanierung als „Verlust aus Vermietung“ abzusetzen - also von dem zu versteuernden Einkommen abzuziehen ?
Dank und Gruß
Sera
Hallo,
Ich halte es für sehr warscheinlich das es keine
Erhaltungsaufwendungen sind sondern den AK hinzugezählt werden
müssen. Hier ist aufzupassen!
zum Sachverhalt:
Jemand hat ein Haus geerbt, will es nun für ca 70.000,-- sanieren und ::danach vermieten.
Dann wird die Vorbesitzzeit des Erblassers angerechnet. Anschaffungsnaher Aufwand ist nicht einschlägig. 70.000,-€ wäre nur Herstellungskosten, wenn eine Standardverbesserung vorliegen würde. Das ist aber eher unwahrscheinlich. Normalerweise liegt Erhaltungsaufwand vor.
Viele Grüße
C.
ja, als Erhaltungsaufwand
Dem möchte ich nicht zustimmen.
Die Sanierung ist nicht durch die V+V veranlasst sondern durch die bisherige Selbstnutzung.
Sofern das FA aufpasst müsste der Werbungskostenabzug verwehrt werden.
Wobei ich davon ausgehe das das Objekt bisher nicht vermietet war, sollte das Objekt bisher vermietet worden sein sieht das ganze natürlich anders aus.
Hallo,
ja, als Erhaltungsaufwand
Dem möchte ich nicht zustimmen.
Die Sanierung ist nicht durch die V+V veranlasst sondern durch
die bisherige Selbstnutzung.
Oder umgekehrt, die Sanierung wird durchgeführt, um das Gebäude danach vermieten zu können…
Bei Aufwendungen vor einer Selbstnutzung gibt es Rechtsprechung, dass das nicht mehr abziehbar ist. Es kommt also vorrangig auf die darauffolgende Nutzung an.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erhaltung, Erzielung und Sicherung von Einnahmen. Werbungskosten sind also zweckgerichtet.
Viele Grüße
C.
1 „Gefällt mir“
Oder umgekehrt, die Sanierung wird durchgeführt, um das
Gebäude danach vermieten zu können…
So ist es !
Vielleicht noch kurz zum (natürlich völlig frei erfunden) Hintergrund: In dem Haus könnte eine alte Dame gewohnt haben, die in den letzten 30 Jahren nur das notwendigste in dem Haus hat machen lassen, so dass man es in diesem Zustand mit Sicherheit nicht vermietet bekommen würde.
Sanitär, Elektrik, Dach etc.
Besten Dank für die bisherigen Postings
Sera