Wonach richtet sich der Satz für die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands bei „kombinierten“ Inlands-/Auslands-Dienstreisen? Nach der Aufenthaltsdauer oder dem Übernachtungsort?
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer tritt von Deutschland aus eine Dienstreise in das benachbarte Ausland an und verbringt dort die überwiegende Zeit des Reisetages. Am Abend fährt er von dort direkt zu seinem nächsten Termin im Inland weiter und übernachtet dort.
Welche Satz für den Verpflegungsmehraufwand kommt für den ersten Reisetag zur Anwendung? Der ausländische oder der des Inlands?
Im voraus vielen Dank für eine Antwort!
[ESt] Auslandsreise-Tagegelder
Hi !
Das Bundesfinanzministerium gibt regelmäßig ein Schreiben heraus, in dem die neu anzuwendenden Beträge mitgteilt werden. Das letzte Schreiben ist vom 09.11.2004 (BStBl I 2004 Seite 1052). Dort heißt es vor der langen Tabelle:
_"Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht."_
Hoffe, dies beantwortet die Fragen.
BARUL76
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