[ESt} Interpretation Neuregelung Arbeitszimmer

Hallo,

aus welt.de:
„ARBEITSZIMMER: Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer sollen nur noch dann vom Fiskus berücksichtigt werden, „wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet“.“

Was gehört denn dazu und was sind Arbeitsmittel? Konkret geht es mir um Stromkosten für das Arbeitszimmer (wenn der PC abgesetzt werden kann, dann ja wohl auch der Strom dafür) und Heizungskosten.

Was ist wenn am Arbeitsplatz kein PC zur Verfügung steht und dieser nur zu Hause privat genutzt werden kann? Soll das Zimmer dazu dann ungeheizt bleiben?

Meine Frage bezieht sich nicht auf Mietkosten oder dergleichen.

aus welt.de:
„ARBEITSZIMMER: Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer
sollen nur noch dann vom Fiskus berücksichtigt werden, „wenn
es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildet“.“

Im Klartext: Arbeitnehmer können kein Arbeitszimmer absetzen, es sei denn es wäre ein sog. „Home-Office“.

was sind Arbeitsmittel?

z.B. Papier, Druckertinte, Taschenrechner, Schreibmaschine, PC, Aktentasche.

Konkret geht es mir um Stromkosten für das Arbeitszimmer (wenn der PC
abgesetzt werden kann, dann ja wohl auch der Strom dafür)

Wieviel wären das in Euro und Cent ?

und Heizungskosten.

Wenn die Mietkosten für das Zimmer nicht abgesetzt werden können, dann auch nicht die Heizkosten.

Was ist wenn am Arbeitsplatz kein PC zur Verfügung steht und
dieser nur zu Hause privat genutzt werden kann? Soll das
Zimmer dazu dann ungeheizt bleiben?

Dann sollte der AG vielleicht mal einen PC anschaffen, wenn der für die Arbeit notwendig ist. Und der AG kann dann alles von der Steuer absetzen, PC, Strom Heizung etc.

Man kann dem FA kaum glaubhaft vermitteln, dass man für die Arbeit unbedingt einen PC braucht, der Arbeitgeber aber keinen bereitstellt. Anders sieht es aus, wenn man gar nicht in den Räumlichkeiten des AGs arbeitet, sondern von zu Hause aus dem Beruf nachgeht. Dann allerdings sind alle Kosten des Arbeitszimmers absetzbar.

Hi !

Nach § 9 EStG sind als Werbungskosten sämtliche Aufwendungen zu berücksichtigen, die mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zusammenhängen. Grundsätzlich fallen hierunter also auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Da es in der Vergangenheit jedoch zu erheblichen Mißbräuchen in diesem Zusammenhang kam, die wegen des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht oder nur sehr schwer aufzuklären waren, sah sich der Gesetzgeber zu Einschränkungen von dem oben genannten Grundsatz gezwungen. Ob diese Einschränkungen in jedem Fall vor den Gerichten Bestand haben werden, möchte ich bezweifeln. Abschließende Aussagen aber lassen sich erst dann machen, wenn die ersten Gerichte sich mit dem Thema befasst haben.

Derzeit kann man also nur Beweisvorsorge treffen, um in einem möglichen Finanzgerichtsprozess die tatsächlich durch den Beruf veranlassten Kosten nachzuweisen.
Für die Heizung müßte also für das „Arbeitszimmer“ Protokoll darüber geführt werden, wieviel in der Zeit der beruflichen Nutzung geheizt wird und wie viel in der übrigen Zeit. Ob sich dieser Aufwand im Endeffekt lohnen wird, steht aber in den Sternen.

BARUL76

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