Hallo,
wenn ein Student eigentlich auf 400€-Basis arbeitet, aber durch mehr Stunden etc auf etwas mehr kommt (sprich mehr als 4800€ im Jahr), kann man ja zum Beispiel Kosten für Fahrkarten etc abziehen (mir fällt nicht ein, wie das heißt). Geht das auch mit Studiengebühren? Und bezieht sich das darauf, wann der Student die Gebühr bezahlt, oder für wann die Zahlung ist? (sprich: wenn er in diesem Jahr schon die Studiengebühren für das Sommersemester 07 zahlt, kann er das dann noch bei 2006 mit abziehen oder erst bei 2007?)
Für schnelle HIlfe wäre ich sehr dankbar,
Ines
Hallo Ines,
Gegenfrage: Wenn der Student keine ESt bezahlt - was hat er von all den Abzugsmöglichkeiten?
Für 2006 anfallende Aufwendungen für das Studium ist kein Ansatz als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten mehr möglich. Aus dem Sonderausgabenabzug kann kein Verlustvortrag in kommende Jahre erfolgen.
Also lässt sich die Situation einkommensteuerlich mit dem alten Kölschen Lied darstellen:
Null mol Null ess Null bliif Null…
Schöne Grüße
MM
Hallo Ines,
Gegenfrage: Wenn der Student keine ESt bezahlt - was hat er
von all den Abzugsmöglichkeiten?
naja der student müsste ja keine zahlen, solang er unter diesen 4800 euro bleibt - das tut er aber nun nicht mehr.
sagen wir, er hat 5000 euro verdient - kann er dann auch keine ausgaben für fahrkarten (zur uni), bücher für die uni etc abziehen?
Für 2006 anfallende Aufwendungen für das Studium ist kein
Ansatz als vorweggenommene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten mehr möglich. Aus dem Sonderausgabenabzug kann
kein Verlustvortrag in kommende Jahre erfolgen.
bin wohl nicht schlau genug, um diesen satz zu verstehen…
Also lässt sich die Situation einkommensteuerlich mit dem
alten Kölschen Lied darstellen:
gruß
Hallo Ines,
naja der student müsste ja keine zahlen, solang er unter
diesen 4800 euro bleibt - das tut er aber nun nicht mehr.
Die Grenze von 4.800 € kenne ich aus dem Einkommensteuergesetz nicht.
Auf ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 7.664 € wird keine Einkommensteuer erhoben.
Es ist also nicht nützlich, sich Gedanken über Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu machen, wenn Einnahmen von weniger als 7.664 € vorliegen.
Schöne Grüße
MM
Hallo Ines,
meinst du vielleicht den Fall, dass dem Studenten von seinem Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten wurde, die er sich über die Einkommensteuererklärung zurückholen will? Aber auch dafür braucht er bei Einnahmen unter knapp 8000€ keine Werbungskosten, Sonderausgabe, sonstiges; er kriegt auch so alles wieder raus.
LG,
Markus
also, vielleicht muss ich es anders schreiben. der student hat einen job, bei dem er immer knapp vierhundert euro rauskriegt. seit juli allerdings hat er einen vertrag mit einem sportverein, bei dem er auch geld kriegt (eine wirklich geringe summe). Nun hat der arbeitgeber des 400€-jobs post von der knappschaft (oder so) gekriegt, dass seine aushilfe nebenbei noch was verdient. dadurch würden wohl für den arbeitgeber weitere kosten entstehen.
ist das nur der fall, wenn er über den knapp 8000 euro liegt, oder schon bei jenen 4800 euro (das verwirrt mich jetzt ein wenig, dass es diese grenze scheinbar nicht gibt).
falls verwirrung aufkommen sollte, tut es mir leid. ich kenn mich leider überhaupt nicht aus damit.
danke
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Hallo Ines,
jaso, da gehts ja gar nicht in erster Linie um die Steuer sondern um Sozialversicherungsbeiträge. Da weiß ich leider nicht wie da die Grenzen sind, ich fürchte aber, sie sind niedriger als bei der Lohnsteuer, und man kann sie sich vor allem auch nicht wieder zurückholen.
LG,
Markus
Hallo Ines,
Markus hat Recht: In der beschriebenen Situation geht es nicht um Einkommensteuer, sondern um Sozialversicherungsbeiträge. Mehr als ein 400-€-Job pro Arbeitnehmer geht nicht.
In dem hinzugekommenen Job fallen jetzt also Sozialversicherungsbeiträge an. Der Student sollte dem Arbeitgeber Nummer 2 einen Immatrikulationsnachweis vorlegen, damit die Krankenversicherungspflicht wegfällt. Abzüge gibt es für den Studenten im übrigen fast keine; für den Arbeitgeber kostet das (wegen der Krankenversicherungsbefreiung) auch nicht mehr, aber er muss den Stundenten anders bei der Sozialversicherung anmelden. Die Knappschaft hat damit dann nichts mehr zu tun.
Schöne Grüße
MM