[ESt] Kauf und Verkauf von Aktien wie auflisten?

Bei Kauf und Verkauf von Aktien können „Gewinne ausprivaten Veräußerungsgeschäften“ (früher „Spekulationsgewinn“ genannt) entstehen.

Müssen dabei die Gewinne getrennt nach Anrechnungsverfahren und Halbeinkünfteverfahren aufgelistet werden?

Wenn ja, bitte eine kurze Erklärung zum „Warum“!

Gruß JoKu

Halbeinkünfte- / Anrechnungsverfahren getrennt !

Wenn ja, bitte eine kurze Erklärung zum „Warum“!

Hi joku,

was unterschiedlich besteuert wird, muss getrennt aufgelistet werden.
Anrechnungsverfahren = voll besteuert
Halbeinkünfteverfahren = nur zur Hälfte besteuert.

Da hilft auch ein Blick in den Vordruck Zeilen 50 + 51
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14266088_L2…

Gruß

vom Petz

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Danke für die Info!
Habe den Vordruck heute morgen beim FA geholt und dann die Unterscheidung gesehen.

Aber Frage zum Verständnis:
Warum werden 100€ Gewinn, die man bei HE-Wertpapieren macht anders besteuert, als 100€ Gewinn, die man mit den anderen WP macht?
Welche Art Logik steckt dahinter?

Gruß JoKu

Welche Art Logik steckt dahinter?

Logik?
Da muss man die von uns allen gewählten Volksvertreter in Berlin fragen, die sich solche Gesetze ausdenken, zumindest darüber beschließen.
In § 3 Nr. 40 EStG sind diverse aufgelistet, die nur dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html

Nee, im Ernst, ein bißchen Logik steckt schon dahinter.
Man wollte das bisherige körperschaftliche Anrechnungsverfahren „vereinfachen“ (hahaha).
Beim Anrechnungsverfahren wurde die volle Dividende versteuert, dafür konnte man sich die bei der Auszahlung einbehaltene Körperschaftsteuer anrechnen.
Beim Halbeinkünfteverfahren wird nur die Hälfte der Dividende (egal ob § 20 oder § 23 EStG) versteuert, dafür wird eben keine Körperschaftsteuer mehr angerechnet, nur noch Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Hier ein kleiner Aufsatz:
http://www.urbs.de/thema/change.htm?aktie.htm

Dafür hat man neue Probleme geschaffen:
Nämlich die Aufteilung von Werbungskosten, wenn sowohl Einkünfte nach dem Anrechnungsverfahren als auch nach dem Halbeinkünfteverfahren vorliegen.
WK beim HEV können natürlich auch nur zur Hälfte berücksichtigt werden, steht in § 3c Abs. 2 EStG:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3c.html

Da gibt es eim BMF-Schreiben, das beim ersten Lesen mehr Verwirrung als Klarheit schafft:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/041,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Gruß

der Petz

nur zur Ergänzung:

es werden natürlich nicht nur die Gewinne nur zur Hälfte besteuert, Verluste werden gesetzessystematisch natürlich auch nur zur Hälfte berücksichtigt.

der Petz

Welche Art Logik steckt dahinter?

Logik?
Da muss man die von uns allen gewählten Volksvertreter in
Berlin fragen, …

So eine Antwort habe ich auch erst mal vermutet;

Nee, im Ernst, ein bißchen Logik steckt schon dahinter.
Man wollte …

und diese Art Antwort erhofft.
Danke für Deine ausführliche Aufklärung!

Ob der Staat so etwas wohl mal wieder auf „einfach“ zurückschraubt?

Gruß JoKu