[ESt] KFZ steuerlich voll absetzbar?

Hallo!

Angestellter O. ist Schornsteinfegermeister und benutzt seinen privaten wagen als Dienstfahrzeug. Dafür bekommt er von seinem Arbeitgeber 75,-€ gezahlt, was nicht über die Lohnsteuerkarte läuft.

Frage: Kann O. in dem Lohnsteuerjahresausgleich sein Kfz angeben und wenn ja, wie genau? Auch die Rechnungen der Reperaturkosten? Das Fahrzeug wird übrigens auch nur dienstlich genutzt, da für private Zwecke ein anderes Auto genutzt wird.

Eine Bescheinugung vom Arbeitgeber, dass O. seinen pribvaten wagen als Dienstwagen nutzt wäre kein Problem.

Danke!

Simone

Hallo!

Angestellter O. ist Schornsteinfegermeister und benutzt seinen
privaten wagen als Dienstfahrzeug. Dafür bekommt er von seinem
Arbeitgeber 75,-€ gezahlt, was nicht über die Lohnsteuerkarte
läuft.

Frage: Kann O. in dem Lohnsteuerjahresausgleich sein Kfz
angeben und wenn ja, wie genau? Auch die Rechnungen der
Reperaturkosten? Das Fahrzeug wird übrigens auch nur
dienstlich genutzt, da für private Zwecke ein anderes Auto
genutzt wird.

da bei einem schornsteinfeger reisekosten vorliegen, die i.d.r. mit 0,30€ pro gefahrenen km abgerechnet werden können, kommt hier die km-pauschale zum ansatz

da das fahrzeug ausschließlich für berufliche zwecke genutzt wird, und die km-pauschale auch nach dem tatsächlichen aufwendungen berechnet werden kann, sind alle aufwendungen, die das fahrzeug betreffen (benzin, reparaturen, versicherung, steuer, abschreibung) als werbungskosten abzugsfähig - u.u. kann aber auch der ansatz der 0,30€ günstiger sein, wann es sich um eine alte möhre handelt… muss man ausrechnen…

die reisekostenerstattung durch den arbeitgeber muss gegengerechnet werden

inwiefern das finanzamt für den werbungskostenabzug eine detaillierte aufstellung der fahrten vorgelegt haben will, kann ich schlecht abschätzen, und hängt wohl vom einzelfall ab - aber bei einem schornsteinfeger kann man eigentlich davon ausgehen, dass er nicht mit dem bus oder zu fuss unterwegs ist…

gruß vom inder

Eine Bescheinugung vom Arbeitgeber, dass O. seinen pribvaten
wagen als Dienstwagen nutzt wäre kein Problem.

Danke!

Simone

Schon mal herzlichen Dank für die Antwort.

Beid er Steuer (2004) wurde die normale ENtfernung zur Arbeitsstätte (also Arbeitgeber, dort holt O. seine Arbeit moegenns ab) mit 240 Tage angegeben. Das ist ja üblich. azu wurde noch eine Einsatzwechseltätigkeit angegeben, aber das hat mit dem Kfz direkt ja nichts zu tun, sondern mit der Verpflegung. Das war es aber auch. Die Erklärung ist eingereicht, Bescheid ist noch nicht zugestellt worden.

Kann man jetzt hingehen und noch die ganzen Quittungen nachreichen? Reperaturkosten etc? Oder erst, wenn der Bescheid vorliegt?

Hmmm…der Ausgleich vom Arbeitgeber läuft ja ‚unter der Hand‘, muss man das dennoch angeben?

danke

Simone

Schon mal herzlichen Dank für die Antwort.

Beid er Steuer (2004) wurde die normale ENtfernung zur
Arbeitsstätte (also Arbeitgeber, dort holt O. seine Arbeit
moegenns ab) mit 240 Tage angegeben. Das ist ja üblich.

  • wenn das der fall ist, dann sind das fahrten wohnung-arbeitsstätte
    -> mit entfernungspauschale zu berücksichtigen

azu

wurde noch eine Einsatzwechseltätigkeit angegeben, aber das
hat mit dem Kfz direkt ja nichts zu tun,

-> ach ne ? die einzelnen fahrten zu den unterschiedlichen einsatzstellen sind reisekosten und wie oben beschrieben als werbungskosten berücksichtigungsfähig…

sondern mit der

Verpflegung. Das war es aber auch.

-> richtig: verpflegungsmehraufwand, für jeden tag, an dem man insgesamt mehr als 8h unterwegs ist…

Die Erklärung ist

eingereicht, Bescheid ist noch nicht zugestellt worden.

-> glückwunsch, dann geht ja noch was…

Kann man jetzt hingehen und noch die ganzen Quittungen
nachreichen? Reperaturkosten etc? Oder erst, wenn der Bescheid
vorliegt?

-> egal, wenns gleich gemacht wird gehts aber schneller - ansonsten einspruch oder antrag auf änderung

Hmmm…der Ausgleich vom Arbeitgeber läuft ja ‚unter der
Hand‘, muss man das dennoch angeben?

-> nein muss man natürlich nicht, wär aber selten bescheuert, wenn dann in der buchführung irgendwas in der richtung auftaucht - ausserdem kann ich mit nicht vorstellen, dass der abreitgeber dass nicht über die bücher laufen lässt - dann sollte er sich nach einem neuen steuerberater umsehen…

gruß inder

danke

Simone

[RBerG] Inhalt von Arbeitgeberbescheinigungen
Hi !

Zur steuerlichen Seite möchte ich mich hier mal nicht äußern, aber:

Eine Bescheinugung vom Arbeitgeber, dass O. seinen privaten
Wagen als Dienstwagen nutzt, wäre kein Problem.

Eine Bescheinigung mit genau diesem Inhalt wäre ein Problem. Sie stellt einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz da, wenn der Arbeitgeber kein Anwalt ist. Der ArbGeb darf nur das bestätigen, was in seinem Machtbereich liegt. Und das wäre hier, dass

  1. Der Arbeitnehmer jeden Tag morgens im Büro anzutreten hat.
  2. Vom Arbeitgeber kein Kfz gestellt wird.
  3. Dass der ArbN monatlich € 75 steuerfreien Werbungskosten-Ersatz erhält.

BARUL76

.

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1994/XX940422.HTM

Nach Ansicht des BFH v. 2.2.1994 BStBl. 1994 II S. 422 hat auch ein Schornsteinfeger (Kehrbezirk) seine regelmäßig Arbeitsstätte nicht in dem Betrieb, den er morgens und abends aufsucht, sondern im weiträumigen Arbeitsgebiet des Kehrbezirks.

Demnach dürfte nur die Entfernungspauschale ansetzbar sein, weil es sich dann nicht um Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit handelt.

hi,

nein - definitiv einsatzwechseltätigkeit - zu unterscheiden ist, ob morgens erst in den betrieb gefahren wird (entfernungspauschale) und/ oder dann die kunden aufgesucht werden (fahrtkosten i.s. von reisekosten)

gruß vom inder

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