[ESt] Kosten für Erststudium nach Ausbildung = WK?

Hallo,

angenommen jemand hat eine Ausbildung gemacht und ein paar Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Anschließend übertragt ihm das Unternehmen eine höherwertigere Tätigkeit, die ansonsten üblicherweise nur Personen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss übertragen wird.

Wenn nun diese Person tatsächlich dieses vom Arbeitgeber an sich geforderte Studium „nachholt“, gibt es eine Möglichkeit, die angefallenen Kosten als Werbungskosten abzusetzen? Die Notwendigkeit des Studiums wird wie im ersten Absatz beschrieben auch vom Arbeitgeber bestätigt.

Danke schonmal & Gruß
Michael

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Michael,

da ein direkter Bezug zu den zukünftigen Einnahmen aus § 19 EStG vorliegt müsste das Studium als WK abzugsfähig sein.

Gruss

swaY

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Michael,

da ein direkter Bezug zu den zukünftigen Einnahmen aus § 19
EStG vorliegt müsste das Studium als WK abzugsfähig sein.

Hallo,
Erststudium ist grundsätzlich als Sonderausgabe (nicht WK) bis 4000€ jährlich absetzbar.

Gruß
Denis

Erststudium ist grundsätzlich als Sonderausgabe (nicht WK) bis
4000€ jährlich absetzbar.

falsch.

Erststudium ist grundsätzlich als Sonderausgabe (nicht WK) bis
4000€ jährlich absetzbar.

falsch.

Wo bleibt die Begründung?

Wo bleibt die Begründung?

Hallo,

wie immer: Wortlaut der Norm!

§ 12 Nr. 5 EStG: „Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden […] Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium , wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

Und? Haben wir das? Nein! Empfehle zum weiterlesen das BMF Einführungsschreiben
http://asta-server1.fernuni-hagen.de/cms/fileadmin/d…

Bsp. „Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein
abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen
(weitere Berufsausbildung), handelt es
sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen
um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv
feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus
der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.“

Mfg vom

showbee

§ 12 Nr. 5 EStG: „Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis
5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes
bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden […]
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
Berufsausbildung und für ein Erststudium , wenn diese
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

Hallo,
Erststudium als WK. Das galt nur bis 2003. Hier Originaltext aus euerer geschätzten Quelle http://www.steuertipps.de/?softlinkID=9048&cfid=4408…
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind seitdem (ab 2004) die Kosten eines Erststudiums nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig.

Gruß
Denis

Erststudium als WK. Das galt nur bis 2003. …

Hallo,

mit der Einschränkung, dass es wie früher abzugsfähig ist, wenn eben KEIN ERSTStudium!!! Liest du auch was ich schreibe? Und wenn ich schon § 12 Nr. 5 Poste, dann sei dir sicher, dass ich die Änderung 2004 mitbekommen habe.

Es geht hier nur darum, ob tatsächlich eine Erstausbildung vorliegt oder nicht. Das kann man hier wunderbar anzweifeln. Dazu Sachverhalt:

„angenommen jemand hat eine Ausbildung gemacht und ein paar Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Anschließend übertragt ihm das Unternehmen eine höherwertigere Tätigkeit, die ansonsten üblicherweise nur Personen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss übertragen wird.
Wenn nun diese Person tatsächlich dieses vom Arbeitgeber an sich geforderte Studium „nachholt“ , gibt es eine Möglichkeit, die angefallenen Kosten als Werbungskosten abzusetzen?“

Gel?

Insoweit muss man nun ermitteln, was „Ausbildung“ meint und welcher Abschluss nun erzielt werden soll! Erst DANN kann man sagen, ob ein Erststudium vorliegt oder eben nicht. Schöne Beispiele finden sich in dem vom mir gelinkten BMF Schreiben als Anhaltspunkt!

Mfg vom

showbee

Hallo!

Insoweit muss man nun ermitteln, was „Ausbildung“ meint und
welcher Abschluss nun erzielt werden soll! Erst DANN kann man
sagen, ob ein Erststudium vorliegt oder eben nicht. Schöne
Beispiele finden sich in dem vom mir gelinkten BMF Schreiben
als Anhaltspunkt!

Mit „Ausbildung“ war eine kaufmännische Berufsausbildung (Industriekaufmann) gemeint. Der jetzt „nachgeholte“ Abschluss wird ein Diplom-Betriebswirt FH sein.

Also schon das ERSTE Studium, aber es ist ja eine „notwendige Fortbildung für erweiterte Einsatzmöglichkeiten“ -> was ja auch später zu höheren Lohnsteuereinkünfte für Vater Staat führt :smile:

mit der Einschränkung, dass es wie früher abzugsfähig ist,
wenn eben KEIN ERSTStudium!!!

Klar, bei normalen Fortbildungskosten hat sich nichts geändert. Erststudium ist dann wie ich schrieb nur wie Sonderausgabe abziehbar, wenn es nicht, wie hier im Fall, berufsbegleitend erfolgt, d.h. bei allen anderen ist nix mit WK. War das nicht wieder ein linkes Ding vom Gesetzgeber, die Ausbildungskosten 2004 von 920€ auf 4000€ „grosszügig“ anzuheben mit dem Wissen, dass die meisten Studenten so wenig verdienen, dass sich die Studienkosten kaum steuersparend auswirken. Und Vortragen wie bei vorwegenommenen WK ist hier nicht möglich.

Liest du auch was ich schreibe?

Nein, natürlich nicht.

Und wenn ich schon § 12 Nr. 5 Poste, dann sei dir sicher, dass
ich die Änderung 2004 mitbekommen habe.

Ich weiss nicht.

Gruß
Denis