Hallo Forum! 
Ich bin gerade bei der Lektüre zum Thema „Verlust von GmbH-Anteilen“ über den Begriff „Finanzplanbürgschaft“ gestolpert.
Bei der Entscheidung, ob im Rahmen von Anteilsverlusten nachträgliche Anschaffungskosten durch Bürgschaftsinanspruchnahme vorliegen (und damit steuerlich abzugsfähiger Eigenkapitalverlust eintritt), wird ja bekanntlich der Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bewertet.
Wenn der Zeitpunkt vor Eintritt der GmbH-Krise ist, muss die Bürgschaft von vorneherein 1)krisenbestimmt sein oder 2)im Rahmen eines Finanzplans hingegeben worden sein.
Woran misst man aber, ob eine Finanzplanbürgschaft vorliegt? Ok, wenn es einen deutlich so bezeichneten Finanzplan gibt, der mit Hilfe einer Bank erstellt wurde und darin die Bürgschaft ausdrücklich erwähnt wird, dürfte es kein Problem sein. Aber dieser Idealfall ist sicher die Ausnahme, in der Vielzahl aller Fälle dürfte es sich bei den „Finanzplänen“ um eine Kette von Einzelvereinbarungen zwischen Unternehmen und Bank handeln.
Wie erkennt man in solchen Fällen eine Finanzplanbürgschaft?
Gruß
Sven
[ESt] Finanzplanbürgschaft = -darlehen; § 17 EStG
Hi !
Zur Auswirkung einer Finanzplambürgschaft findet sich in H 17 Abs. 5 EStH 2005 unter dem Stichwort „Bürgschaft“ was.
Dort findet sich denn auch der Hinweis auf das Urteil des BFH vom 06.07.1999 - VIII R 9/98 (BStBl II 1999, 817).
Dieser stellt demnach folgende Kriterien auf, die aber nicht alle bzw. nicht in der gleichen Gewichtung vorliegen müssen:
- Die Bürgschaftsübernahme war für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks unentbehrlich.
- Ein fremder Dritter hätte keine entsprechende Bürgschaft übernommen.
- Die aufgrund der Bürgschaftsübernahme gewährten Darlehen sollen nicht nur einen vorübergehenden Geldbedarf ausgleichen. Die Bürgschaft wird auf unbestimmte Zeit übernommen.
- Die Bürgschaft wird unentgeltlich übernommen.
Näher erläutert wird dies auch in einem Aufsatz in INF 2001, Seite 390, welcher sich auf Erläuterungen zu dem oben genannten Urteil aus INF 1999 Seiten 612, 646 versteht.
Wie das mit dem „Plan“ zu händeln ist, hat der BFH allgemein wie folgt formuliert:
„Den krisenbestimmten Bürgschaften stehen die sog. Finanzplanbürgschaften gleich, die vom Gesellschafter im Rahmen eines erkennbaren Finanzplans übernommen worden sind.“
(BFH Urteil vom 22.02.2005 - VIII R 41/03, BFH/NV 2005, 1518)
Das Einschalten einer Bank ist daher nicht zwingend erforderlich. Es müssen aber wohl schriftliche Unterlagen darüber vorliegen, wann und aus welchen Gründen die jeweiligen Entschlüsse gefällt wurden.
Im Übrigen wird in der steuerlichen Fachliteratur (Kommentare) meist ausführlicher zu Finanzplandarlehen geschrieben. Mit diesem Stichwort dürften sich ein paar mehr Treffer finden lassen. Die hierzu aufgestellten Grundsätze sind analog anzuwenden.
BARUL76
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