Liebe Experten,
folgendes: Person A hat eine Anstellung bei einem Software-Unternehmen gefunden und wird für einen Kunden dieses Unternehmens dauerhaft zwischen 2 Städten pendeln müssen (Entfernung ca. 100 km).
Da A sich bis dato nur mit Studentenjobs über Wasser gehalten hat, hat sie nun keinerlei Erfahrung, was Steuern angeht - in diesem Fall die Erstattung der Fahrtkosten, da die tägliche Bahnfahrt doch ziemlich kostspielig sein wird (Monatskarte laut bahn.de ca. 300 EUR - kann das sein?).
Daher folgende Fragen an alle Pendler:
Muss A vom FA einen sog. Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen, bevor sie diese beim AG abgibt? Oder
Werden die Fahrtkosten nächstes Jahr in der Einkommensteuererklärung angegeben und dann evtl. zurückerstattet?
Kurz: bekommt A monatlich mehr Gehalt vom AG, weil die Pendlerpauschale mit berechnet wird oder bekommt A die Fahrtkosten nächstes Jahr vom FA zurück?
Worauf muss Person A noch achten, was Steuer-Laien leicht übersehen, vergessen oder einfach nicht wissen könnten?
(Monatskarte
laut bahn.de ca. 300 EUR - kann das sein?)
Das kommt drauf an: Wird mit ICE, IC, Regionalverkehr gependelt? Gibts einen Verkehrsverbund mit eigenem Tarif? - Für eine ICE-Monatskarte liegt das im Bereich des Plausiblen (im Vergleich zu rund 800 € mit dem PKW ist das ziemlich billig, finde ich; zumal man mit dem PKW, mit dem diese Strecke bloß 800 € kostet, nicht gut 250 Sachen fahren kann…). Innerhalb eines Verbundes kann der Preis schnell ganz anders aussehen, z.B. Kaiserslautern - Eberbach gibts bereits für 62 € im Monat.
Muss A vom FA einen sog. Freibetrag in die Lohnsteuerkarte
eintragen lassen, bevor sie diese beim AG abgibt?
Müssen muss man das nicht. Der eingetragene Freibetrag führt dazu, daß Werbungskosten (teilweise) schon beim Lohnsteuereinbehalt berücksichtigt werden, die sonst erst bei der Veranlagung zur ESt berücksichtigt würden. Bringt bissel mehr Luft auf dem Konto während des Jahres - vorausgesetzt, der LSt-Einbehalt ist überhaupt von sichtbarer Höhe.
Werden die Fahrtkosten nächstes Jahr in der
Einkommensteuererklärung angegeben und dann evtl.
zurückerstattet?
Erstattet werden sie nicht. Beim Lohnsteuereinbehalt nicht und bei der Steuerveranlagung auch nicht. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und dadurch die darauf entfallende Steuer. Bei einem Steuersatz von z.B. 25% mindern 100 € Werbungskosten die ESt um 25 €.
Kurz: bekommt A monatlich mehr Gehalt vom AG, weil die
Pendlerpauschale mit berechnet wird
Nein, das Gehalt bleibt das gleiche. Bloß der Lohnsteuerabzug wird weniger, wenn ein Freibetrag eingetragen ist.
oder bekommt A die
Fahrtkosten nächstes Jahr vom FA zurück?
s.o.
Weiterer Hinweis: Pendlerpauschale wird ab 2007 viel weniger, weil die ersten 20 Kilometer nicht mehr berücksichtigt werden. Das macht im gegebenen Fall aber keinen Unterschied, weil bloß bei glaubhaft gemachter PKW-Nutzung ein Betrag über 4.500 € im Jahr angesetzt werden kann.
Das kommt drauf an: Wird mit ICE, IC, Regionalverkehr
gependelt? Gibts einen Verkehrsverbund mit eigenem Tarif? -
Es wird tatsächlich mit ICE, IC gependelt, da die „Bummelzug-Fahrten“ täglich mind. 4 Stunden kosten würden. Sind zwei unterschiedliche Verkehrsverbünde.
Muss A vom FA einen sog. Freibetrag in die Lohnsteuerkarte
eintragen lassen, bevor sie diese beim AG abgibt?
Müssen muss man das nicht. Der eingetragene Freibetrag führt
dazu, daß Werbungskosten (teilweise) schon beim
Lohnsteuereinbehalt berücksichtigt werden, die sonst erst bei
der Veranlagung zur ESt berücksichtigt würden. Bringt bissel
mehr Luft auf dem Konto während des Jahres - vorausgesetzt,
der LSt-Einbehalt ist überhaupt von sichtbarer Höhe.
Bei wieviel könnte man eine „sichtbare Höhe“ der LSt ansetzen (Steuerklasse III)?
Also entweder Eintragung eines Freibetrages oder Aufführen als Werbungskosten in der Steuererklärung, richtig?
Weiterer Hinweis: Pendlerpauschale wird ab 2007 viel weniger,
weil die ersten 20 Kilometer nicht mehr berücksichtigt werden.
Das macht im gegebenen Fall aber keinen Unterschied, weil bloß
bei glaubhaft gemachter PKW-Nutzung ein Betrag über 4.500 € im
Jahr angesetzt werden kann.