Hallo,
nehmen wir einmal an, es hat jemand im Dezember 2004 eine Wohnung gekauft und die Anschaffungskosten entsprechend Steuerlich geltend gemacht. Jetzt flattert in März 2005 eine Rechnung der Gerichtskasse ins Haus. Wie soll er diese in die Steuererklärung 2005 einbauen?
der vorgestellte Fall enthält zu magere Angaben, um das beurteilen zu können.
(1) Was wird durch die Gerichtskasse erhoben? Gebühren für Eintragung von (…)?
(2) Was für Einkünfte werden mit der Wohnung erzielt?
(3) Gehört die Wohnung zu einem Betriebsvermögen?
Dann gehören diese Kosten zu den Anschaffungskosten und erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung; diese Kosten gehören dann in das Jahr der Anschaffung und sind dort anzusetzen.
Die Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung ist aber schon abgeschlossen.
Heißt das dann, diese Kosten in die Berechnung mit aufnehmen und ab dem Jahr nach der Anschaffung den entsprechen höheren Betrag anzusetzen?
in das Jahr der Anschaffung gehören die Ausgaben, die erst im Folgejahr angefallen sind, nicht.
Sie gehören aber zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objektes, unabhängig davon, dass sie erst nach dem Zeitpunkt der Anschaffung angefallen sind.
Eizelheiten zur Behandlung von nachträglichen AHK findet man in Abschnitt 43 EStR (Einkommensteuerrichtlinien). Im Fall der linearen AfA gem. § 7 Abs 4 Satz 1 EStG („Normalfall“ bei Gebäuden) bemisst sich die AfA im Fall von nachträglichen AHK nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen AHK. Der Prozentsatz für die AfA bleibt dabei unverändert. Im Fall AfA gem. § 7 Abs 4 Satz 2 EStG (Gebäude mit vergleichsweise geringer tatsächlicher Nutzungsdauer von weniger als 33 Jahren) bemisst sich die AfA im Fall von nachträglichen AHK nach dem Restwert zum Zeitpunkt der nachträglichen AHK zuzüglich der nachträglichen AHK. Die neue Bemessungsgrundlage wird gleichmäßig auf die verbleibende Nutzungsdauer verteilt.
Im genannten Abschnitt der EStR gibts auch Hinweise auf ein paar Urteile zu diesem Thema.