[ESt] Zuordnung Pkw zum Privat-/Betriebsvermögen
Hi !
Ein teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer ist nebenbei
selbstständig (mit Gewerbeschein). Jetzt will er sich ein
neues Auto kaufen. Da stellt sich die Frage, was günstiger ist
Dies ist immer eine Frage des ganz konkreten Einzelfalles. Es hängt wesentlich davon ab, zu welchem Anteil der Pkw betrieblich und zu welchem Anteil er privat genutzt wird. Auch die Höhe der Anschaffungskosten (und daraus resultieren das Abschreibungsvolumen) dürften schlussendlich die Entscheidung beeinflussen.
Wichtig sind folgende Grenzen:
weniger als 10% betriebliche Nutzung = notwendiges Privatvermögen
zwischen 10% und 50% betriebliche Nutzung = gewillkürtes Betriebsvermögen
über 50% betriebliche Nutzung = notwendiges Betriebsvermögen.
Aus der obigen Aufstellung ist klar erkennbar, dass es nur im Bereich zwischen 10% und 50% eine Wahlmöglichkeit gibt. Außerhalb dieser Grenzen gelten feste Zuordnungsregeln.
- Kauft er den PKW als Privatmann und führt ein Fahrtenbuch
über gefahrene km und rechnet die bei der Steuererklärung ab?
Dieses Verfahren wäre bei weniger als 10% betrieblicher Nutzung zwingend anzuwenden.
- Kauft er es als Firmenfahrzeug und versteuert jeden Monat 1
% der Kaufpreises?
Erst mal ein kurzes Mißverständnis ausräumen. Nicht der Kaufpreis ist entscheidend (außer bei Neufahrzeugen), sondern der „Listenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer“. Bei einem Gebrauchtwagen ist also auch stets dieser Wert anzusetzen.
Ob dieser Ansatz allerdings günstiger ist, als die Fahrtenbuchmethode, muss auch wieder anhand des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Hier kommen ja zum Teil auch Überlegungen zum Tragen, die nicht primär mit einer steuerlichen Optimierung zusammen hängen. Da es Einige sehr aufwändig finden, ein Fahrtenbuch zu führen, lehnen sie dies bereits von Grund auf ab.
- Bei Variante 2: Er macht ja erst am Ende des Jahres eine
Erklärung - ist nicht umsatzsteuerpflichtig bisher. Wie würde
das funktionieren?
Die 1%-Regel (aber auch die Fahrtenbuchmethode) stellen ertragsteuerlich Entnahmen dar. Entnahmen könnten in der EÜR nun als Minderung der Aufwendungen erfasst werden. In der Praxis hat sich jedoch aus Gründen der Nachvollziehbarkeit durchgesetzt, dass man diese Entnahmen als „Einnáhmen“ erfasst und die Kfz-Kosten in voller Höhe (also sämtliche auch privat veranlasste Aufwendungen) als Betriebsausgaben stehen läßt.
Umsatzsteuerlich ist bei einem Kleinunternehmer keine Korrektur durchzuführen.
- Was ist mit der Mehrwertsteuer beim Kauf? Und was, wenn das
Fahrzeug später verkauft wird?
Solange es sich um einen Kleinunternehmer (KU) handelt, kann weder die Vorsteuer beim Kauf noch eine Umsatzsteuer bei einem Verkauf berücksichtigt werden. Ob es sinnvoll ist, auf die KU-Eigenschaft zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren, kann auch wieder nur anhand des ganz konkreten Einzelfalles entschieden werden. Für eine mögliche Korrektur des Vorsteuerabzuges (§ 15a UStG) ist es wichtig, dass das Fahrzeug bereits jetzt dem Unternehmensvermögen (diese umsatzsteuerliche Zurodnung muss nicht zwingend mit der ertragsteuerlichen übereinstimmen. Tut sie allerdings in der Mehrzahl der Fälle, da es leichter handhabbar ist.) zugeordnet ist.
- Was gibt es noch zu berücksichtigen und zu beachten?
Da denk man dann immer erst dran, wenn man vor die konkrete Situation gestellt wird. Im Vorhinein fällt mir da erst mal nichts relevantes mehr ein.
Vielleicht sollte aber die Entscheidung in einem pers. Gespräch mit einem Steuerbertaer erarbeitet werden. Dieser kann dann auch ganz konkrete Handlungsempfehlungen geben. Und da man anschließend an diesen Berater nicht mehr gebunden ist, dürfte auch die Rechung für diese Beratung in einer akzeptablen Höhe gestellt werden.
BARUL76
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