Ein Student hat sich im Oktober 2005 ein Notebook im Wert von 1099 EUR gekauft. Abzüglich seines Pauschbetrags kommt er in 2005 unter den Grundfreibetrag.
Mitte 2006 beendet er sein Studium und hat im Anschluss Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Er möchte sein Notebook gerne auf drei Jahre abschreiben, allerdings hat er dadurch für 2005 keinen Vorteil, weil es seinen Pauschbetrag nicht überschreiten würde.
Muss er dies bereits bei seiner Einkommensteuererklärung für 2005 angegeben, wenn er es für 2006 und 2007 weiter abschreiben will? Wenn ja, zu welchem Betrag?
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Er möchte sein Notebook gerne auf drei Jahre abschreiben,
Dann sollte er gut begründen können, wieso er, um als Angestellter Geld zu verdienen, sein privat erworbenes Notebook braucht.
Normalerweise stellt doch der AG das Arbeitsmaterial zur Verfügung.
Hi !
Muss er dies bereits bei seiner Einkommensteuererklärung für
2005 angegeben, wenn er es für 2006 und 2007 weiter
abschreiben will?
Nein. In der Steuererklärung für 2005 ist die Auflistung dieses Notebokks nicht vorgeschrieben. Es sollte dann in den folgenden Jahren nur daran gedacht werden, dass diese ersten Monate der Nutzung trotzdem als „fiktive“ AfA verloren sind.
Beispiel:
Kauf Notebook im April 2005. Nutzung als Arbeitsmittel ab Juni 2006. Anschaffungskosten: € 3.600. Nutzungsdauer 3 Jahre (36 Monate).
Für jeden Monat der beruflichen Nutzung können also € 100,00 als AfA abgesetzt werden. Der Abschreibungszeitraum beginnt. im April 2005 und endet im März 2008.
Im Jahr 2006 könnten demnach € 700 (7 Monate x € 100,00) als AfA angesetzt werden.
An fiktiver AfA ist in diesem Beispiel für den Zeitraum 04/05 - 05/06 bereits € 1.400 verbraucht. Wäre von einem Abschreibungszeitraum von 48 Monaten ausgegangen worden, wären in diesen 14 steuerlich unbeachtlichen (?) Monaten nur € 1.050 (14 Monate x € 75) verbraucht worden und es stände insegsamt für die restliche Laufzeit ein höheres Abschreibungsvolumen zur Verfügung. Dieses höhere Gesamtvolumen würde dann auf eine längere Zeit mit jährlich etwas geringeren Beträgen verteilt.
BARUL76
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Für jeden Monat der beruflichen Nutzung können also € 100,00
als AfA abgesetzt werden.
Kann er denn die studentische Nutzung von 01/2006 bis 05/2006 nicht auch geltend machen?
Hi !
Kann er denn die studentische Nutzung von 01/2006 bis 05/2006
nicht auch geltend machen?
Die AfA kann in Höhe des Nutzungsanteils (Nutzung für Studium wird ja nicht 100% betragen) bei den Sonderausgaben (Seite 3 im Mantelbogen der Steuererklärung) ansetzen. Ob sich diese Aufwendungen noch auswirkne, hängt davon ab, ob der Maximalbetrag für die Ausbildungskosten von € 4.000 bereits erreicht ist.
BARUL76
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