[ESt] Reinigung Kleidung, Telefon, Arbeitsmittel

Hallo!

  1. Es gibt die Möglichkeit die Pauschalen
    „Reinigung Berufsbekleidung“
    „Weitere Arbeitsmittel“ von je 103,- Euro einzutragen.
    Braucht man dazu Belege?

2)Telekommunikationskosten:
Dort gibt es einen Pauschal Ansatz über 12 bzw. 3
Monate.(20% /max. 20,- Euro)
Müssen dort alle Rechnungen (12 Monate)bzw.
3 Rechnungen von aneinanderhängenden Monaten
beigelegt werden?

3)Angenommen man wäre letztes Jahr über 3 Monate
arbeitslos gewesen.Da die Arbeitsämter immer sehr voll sind und man pro Person nur eine halbe Stunde Zeit hat die dort vorhandenen Pc´s für die Arbeitssuche zu benutzen,entschließt man sich einen gebrauchten Pc mit Drucker,Monitor,Modem von einem Bekannten zu kaufen um seine Chancen, eine Job zu finden, zu erhöhen.
Wenn man jetzt dadurch auch einen Arbeitsplatz gefunden hätte,sich also die Investition gelohnt hat,könnte man den Pc dann absetzen?
Wenn ja,wo einzutragen.Wie sieht es mit einer Rechnung aus?(gebraucht!)

man dankt im Voraus

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Ebenfalls hallo,

zu 1.
Bei Pauschalen braucht man keine Belege. Es gibt jedoch meines Wissens keine Pauschale für Arbeitsmittel und Reinigungskosten.

Das Fa erkennt in der Regel Arbeitsmittel bis zu 103,- € ohne Nachweis an, wenn keine weiteren geltend gemacht werden. Es kann nicht schaden, die Arbeitsmittel etwas zu beschreiben (z.B. Papier, Stifte, etc).

Bei Reinigungskosten ist das etwas schwieriger. Diese werden nur anerkannt, wenn es sich auch um einen „Schmutzberuf“ handelt. Soll heißen, ein Banker wird vermutlich nur sehr schwer dem FA klarmachen können, das er erhöhten Reinigungsaufwand wegen seines Berufs hat. Es muss sich um typische Berufskleidung handeln (wie etwa Uniformen, Amtstrachten, Kittel und Schutzkleidung). Dann können die durch das Waschen von typischer Berufsbekleidung verursachten Aufwendungen auf Grundlage der Kosten einzelner Waschmaschinenläufe geschätzt werden
(z. B. anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder Hersteller) --> vgl hierzu BFH-Urteile vom 29.06.1993.
Es können Kosten nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e. V. geltend gemacht werden und diese werden normalerweise auch vom FA anerkannt, solange nicht übertrieben wird.

zu 2.
Nein, erstmal keine Belege beifügen. Eine Aufstellung sollte reichen. Die Belege aber aufheben, es könnte ja Rückfragen vom FA geben.

zu 3.
An die Rechnung sind keine großen Anforderungen zu stellen. Es sollte daraus hervorgehen, wer, was an wen und zu welchem Preis verkauft.
Der PC ist aber normalerweise über die Nutzngsdauer (3 Jahre) abzuschreiben und das FA geht standardmäßig von einer privaten Nutzung von 50% aus, so dass letztendlich nur 50% des Kaufpreises bei den Werbungskosten angesetzt werden können.
Schwierig wrd das Ansetzen als Werbungskosten, wenn der PC nur wegen der Jobsuche gekauft wurde und ansonsten nur privat genutzt wird. Dann geht das FA von einer überwiegend privaten Nutzung aus und versagt den WK-Abzug. Das könnte z.B. bei einem Kfz-Mechaniker oder Lagerarbeiter der Fall sein, da er beruflich vermutlich nichts mit einem PC zu tun hat.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen, schönes Wochenende noch

[MOD] Komplettzitat gelöscht

danke für die Antworten

Ich habe das mit den Pauschalen von einer bekannten Steuersoftware. Dort kann man in einer Auswahliste diverse Bezeichnungen raussuchen.
z.B. Kontoführungsgebühren 16,-Euro
Reinigung Berufsbekleidung (pauschal) 103,- Euro
Weitere Arbeitsmittel (pauschal) 103,- Euro

Also z.B. bei einem Maschinenführer und einer Altenpflegerin gibt es ja typische Berufsbekleidung die ja auch gereinigt werden muß,aber was wäre denn da noch unter „Weitere Arbeitsmittel“ zu verstehen?

Gruss Martin

Diese „Pauschalen“ werden in vielen Bundesländern nicht mehr anerkannt.

In Hessen können Sie noch heute 110 € für Arbeitsmittel und 16 € für Kontoführung ansetzen.

Es sind auch keine Pauschalen sondern Nichtbeanstandungsgrenzen.

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