regelmäßige Arbeitsstätte nicht
Hi,
Angenommen, ein Arbeitnehmer (AN) besucht an den meisten
Arbeitstagen seine Kunden, arbeitet an ein paar Tagen von zu
Hause aus und fährt an ein paar Tagen im Jahr ins Büro.
- Ich habe es nun so verstanden, dass der AN
a) keine reglemäßige Arbeitsstätte hat, da er an keinem Ort
mehr als 46 Tage war,
BFH Urteil vom 11.05.2005 - VI R 25/04
Regelmäßige Arbeitsstätte ist lt Rechtsprechung der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist insbesonders auszugehen, wenn eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vorhanden ist, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind nach Ansicht des BFH Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.
Ich nehme an, dass du das mit den 46 Tagen gemeint hast.
und daher
b) für jeden Tag im Büro Reisekosten und Verpflegungspauschale
als Werbungskosten ansetzen kann.
Korrekt?
Mein Kommentar Haufe sagt dazu:
„Wird dagegen der Betrieb im vorigen Beispiel nur 14-tägig oder gar nur einmal im Monat aufgesucht, wird durch die Fahrten zum Arbeitgeber eindeutig kein ortsgebundener Tätigkeitsmittelpunkt begründet. Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte werden auch die Fahrten zum Betrieb als berufliche Auswärtstätigkeit behandelt. Die Firmenwagenbesteuerung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte , insbesondere der 0,03-%-Zuschlag im Rahmen der 1-%-Regelung, entfällt. Ebenso kann für die Zeit der Büroarbeit im Betrieb die Verpflegungspauschale weitergewährt werden.“
- Weiter angenommen, der AN bekommt an ein paar Tagen im Büro
kostenloses Mittag- und/oder Abendessen (z.B. bei einer
Weihnachtsfeier oder internen Fortbildungen) durch seinen
Arbeitgeber.
Meine Logik sagt mir, dass für die erhaltenen Mahlzeiten die
Verpflegungspauschale gekürzt werden muss. Ich finde nur
leider keine Aussage darüber, um welchen Anteil / Betrag in
diesem Fall eine Kürzung vorzunehmen ist. Muss man was
abziehen? Und wenn ja: wieviel? Und wo kann man das nachlesen?
Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit, lohnsteuerliche Behandlung
BMF, 13.7.2009, IV C 5 - S 2334/08/10013
BStBl I, 2009, 771
auf die Schnelle habe ich diese Verfügung nicht im Internet gefunden, aber fast komplett
http://www.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerou…
- Nehmen wir weiterhin an, der AN wurde manchmal durch einen
Kollegen im Auto mitgenommen, manchmal ist er mit dem ÖPNV
gefahren. Dürfte der AN pauschal 0,30 €/km für alle Büro-Tage
ansetzen, egal wie er reiste (analog zur
Entfernungspauschale)?
nein, für Dienstreisen sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Mitfahrt also nix, ÖPNV was die Fahrkarte gekostet hat.
Schöne Grüße
C.