[ESt] Renovierung des Arbeitszimmers absetzbar?

Hallo,

mal folgendes angenommen:

Person A (selbstständig) lebt bei seinen Eltern im Haus. Person A beginnt damit sein Arbeitszimmer in diesem Haus einzurichten (das einizge Arbeitszimmer, da es keine gewerblich genutzte Immobilie o.ä. gibt). Nun stirbt ein Elternteil von Person A. Person A soll einen Teil des Hauses erben. Da aber während der Einrichtung des Arbeitszimmers Person A noch nicht ins Grundbuch eintragen wurde, stellt sich nun die Frage: Kann Person A trotzdem Renovierungskosten, Einrichtungskosten etc. für dieses Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?

Und in welchem Maß/welcher Höhe und überhaupt kann eine selbstständige Person (wie Person A) solch ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

Vielen Dank und Grüße
Wolfgang

wenn er es von seinen eltern gemietet hätte, hätte er kosten gehabt und könnte dann auch kosten absetzen.
Da ihn offenbar aber das zimmer bislang nichts gekostet hat… könnte schwierig werden.
als mit-eigentümer im nachhinein siche rnicht einfacher…

Kann Person A trotzdem Renovierungskosten,
Einrichtungskosten etc. für dieses Arbeitszimmer steuerlich
geltend machen?

hallo,

natürlich - kosten wie renovierung oder energie können unabhängig von den eigentumsverhältnissen als betriebsausgaben abgesetzt werden wenn diese vom unternehmer getragen werden - die einrichtung selbstverständlich auch

Und in welchem Maß/welcher Höhe und überhaupt kann eine
selbstständige Person (wie Person A) solch ein häusliches
Arbeitszimmer absetzen?

voll - vorausgesetzt es bildet den mittelpunkt der gesamten beruflichen tätigkeit…

gruß inder

Vielen Dank und Grüße
Wolfgang

[ESt] häusliches Arbeitszimmer - wann absetzbar?
Hi !

Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.

Der Gesetzgeber hält es jedoch für bedenklich, wenn Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung vermischt sind, in voller Höhe abzugsfähig sein sollen.

Das häusliche Arbeitszimmer stellt einen solchen Knackpunkt dar. Das Wort „häuslich“ bedeutet nämlich, dass das Zimmer in die Wohnung der Steuerpflichtigen integriert ist. Ein „außer-häusliches“ Zimmer liegt z.B. im Kellerraus/Dachraum eines MEHRfamilienhauses vor, wenn kein direkter Zugang von der Wohnung besteht.

Das „Arbeitszimmer“ setzt voraus, dass der Raum nahezu vollständig für die Arbeit vorgesehen und eingerichtet ist. Eine minimalste Privatnutzung wird noch toleriert. Diese Grenze ist aber bereits überschritten, wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelt.

Da der Gesetzgeber wegen der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes („Unverletzlichkeit der Wohnung“) kaum Möglichkeiten zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen hat, wurden in der Vergangenheit und werden auch weiterhin die Möglichkeiten für die Abnutzung eines „häuslichen Arbeitszimmers“ immer weiter eingeschränkt.

Dies führte dazu, dass im Jahr 2006 die in nachfolgendem BMF-Schreiben genannten Grundsätze anwendbar sind:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3792…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3792/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/005.html)

Ab dem Jahr 2007 gilt folgende strengere Version:
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3792…

Gefunden wurden beide Links und noch einige andere hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/SiteGlobals/Fo…

Liegen also in dem vorgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers vor, ist zunächst zu prüfen, ob die entstandenen Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig sind oder ob der Abzug auf einen Höchstbetrag beschränkt ist.

Liegt allerdings ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sind die Kosten (auch Renovierung) stets in vollem Umfang abzugsfähig.

BARUL76

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