[ESt] Renten ab 2005

Hallo liebe Mitstreiter,

ich wollte mal Eure Meinungen zu folgendem Problem hören:

Ein Rentner bezog seit 1993 Erwerbsunfähigkeitsrente und seit 01.01.2004 Altersrente. Folglich hat er im VAZ 2004 bei einem Alter von 65 Jahren einen Ertragsanteil in Höhe von 27%.
Soweit so gut.

Nach dem neuen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (man ist das das kompliziert zum zitieren) hat er einen Besteuerungsanteil von 50%. Das ist mir soweit alles noch klar.

Nun sagt allerdings der Rentner aus, dass er vor Rentenbeginn (vor 1993) immer die Höchstbeiträge gezahlt hat. Das wäre doch dann ein Fall des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchsabe bb EStG mit nur 17% Ertragsanteil, oder? Folglich muss der Rentner nun nachweisen, dass er von 1982 bis 1993 (insg. 10 Jahre) die Höchstbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat.
Wie soll das funktionieren?
Weiß jemand von damals noch die Beitragsbemessungsgrenzen zur RV?
Oder stellt die BFA eine entsprechende Bescheinigung aus?
(Sind die Gesetzgeber eigentlich noch ganz knusper? Ups diese Frage ist mir so rausgerutscht)
Wie sieht das bei einem Rentner aus der im Jahr 2005 schon über 90 Jahre alt ist und irgendwann mal die Höchstbeiträge gezahlt hat?

Die armen Rentner, die nur 9 Jahre und 11 Monate Höchstbeiträge gezahlt haben…
Das hört sich schwer nach Klageverfahren an, oder?

Bin gespannt auf die Antworten.

Grüßle Soni

[ESt] Nachweis der Zahlung von RV-Beiträgen?
Hi !

Zum Alterseinkünftegesetz gibt es folgendes:
BMF, 24.02.2005, IV C 3 - S 2255 - 51/05/IV C 4 - S 2221 - 37/05/IV C 5 - S 2345 - 9/05, BStBl I 2005, 429; Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Dort findet sich in Tz. 126
„Der Steuerpflichtige muss einmalig nachweisen, dass er in mindestens zehn Jahren vor dem 1.1.2005 Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt hat. Der Nachweis ist durch Bescheinigungen der Versorgungsträger zu erbringen, die Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Soweit der Versorgungsträger das Jahr der Zahlung nicht bescheinigen kann, hat er in der Bescheinigung ausdrücklich darauf hinzuweisen. In diesen Fällen obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Zahlungszeitpunkt nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht geführt, sind diese Beträge nicht in die Berechnung einzubeziehen. Pflichtbeiträge gelten als in dem Jahr gezahlt, für das sie bescheinigt werden. Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags, die nach dem 31.12.2004 geleistet worden sind, bleiben für die Anwendung der Öffnungsklausel auch dann außer Betracht, wenn im Übrigen vor dem 1.1.2005 in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind.“

hth
BARUL76

Hallo Soni,

wie baruls Beitrag schon zu entnehmen ist, geht es bei der Öffnungsklausel oder wie immer das heisst, um Beiträge über den Höchstbeiträgen.
Man sollte sich also überlegen, wo dies überhaupt möglich ist.

M.W. ist das in der gesetzlichen Rentenversicherung gar nicht möglich, die Frage ist, ob das früher einmal möglich war, ich denke aber nicht.

Es bleiben also nur die berufsständischen Versorgungswerke, z.B. Ärzte Rechtsanwälte, Architekten …

Grüße
Chris

P.S.: Wenn man die Rentenbesteuerung anschaut, meint ma aber tatsächlich, dass die Gesetzesschreiber nicht ganz knusper sind, hast Du schon mal geschaut, was mit Rentensteigerungen passiert?

Hallo Chris,

wie baruls Beitrag schon zu entnehmen ist, geht es bei der
Öffnungsklausel oder wie immer das heisst, um Beiträge über
den Höchstbeiträgen.
Man sollte sich also überlegen, wo dies überhaupt möglich ist.

M.W. ist das in der gesetzlichen Rentenversicherung gar nicht
möglich, die Frage ist, ob das früher einmal möglich war, ich
denke aber nicht.

Also dann nur, wenn zusätzlich z.B. freiwillige Beiträge gezahlt wurden? Das hat wahrscheinlich wirklich niemand gemacht.

Es bleiben also nur die berufsständischen Versorgungswerke,
z.B. Ärzte Rechtsanwälte, Architekten …

Achso, tja, wenn ich noch mal genau nachlese, dann muß ich eingestehen, dass ich das auch so verstehe.

… hast Du schon mal geschaut, was mit Rentensteigerungen
passiert?

Ist prima gell, der „Freibetrag“ wird sozusagen eingefroren und weitere Rentenerhöhungen werden voll versteuert. Auf der anderen Seite muss man allerdings beachten, dass die Rentner schon seit ein paar Jahren sowieso „Nullrunden“ fahren also besteht derzweit keine Gefahr für die Anwendung dieses „eingefrorenen Freibetrags“.

Sarkastische Grüße von Soni

[ESt] § 22 Nr. 1 S. 3 a aa Satz 7 EStG
Hi !

Ist prima gell, der „Freibetrag“ wird sozusagen eingefroren
und weitere Rentenerhöhungen werden voll versteuert. Auf der
anderen Seite muss man allerdings beachten, dass die Rentner
schon seit ein paar Jahren sowieso „Nullrunden“ fahren also
besteht derzweit keine Gefahr für die Anwendung dieses
„eingefrorenen Freibetrags“.

Ist es möglich, dass ihr die oben genannte Vorschrift nicht beachtet habt. Gerade die regelmäßigen Rentenerhöhungen fallen nicht unter diese Regelung.

Nur wenn eine Rente in ihrer Höhe komplett neu „berechnet“ wird, soll die Anpassung stattfinden.

Im BMF-Schreiben findet sich dies dann auch ab Tz. 115

BARUL76