Wenn jemand einem Elternteil monatlich einen festen Geldbetrag zukommen lassen möchte (aus Dankbarkeit bzw. zur finanziellen Unterstützung o.ä.), lässt sich dies bei dem Zahlenden von der Steuer absetzen und wenn ja, wie? Werden das Sonderausgaben? Ist dies auf anderem Weg möglich?
Über ein Beschäftigungsverhältnis. Haushaltsnahe
Dienstleistungen sind unter bestimmten Umständen von der
Steuer absetzbar.
Hallo Nordlicht!
wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorhanden ist (tatsächlich) und auch keines gewollt ist, wäre die Anmeldung und Geltendmachung eines solchen schlicht eine Straftat, weil Steuerhinterziehung. Zu sowas kann man schlecht beraten, oder?
Die Zuwendungen an die arme alte Mama sind allerhöchstens Unterhaltsaufwendungen und im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen absetzbar. Hier kommt es primär auf die Einnahmen der Mama an (Renten?) und ob sie Vermögen hat. Das kann man genau durchrechnen.
Das kann man angeben, an Verwandte in grader linie,
bei der Est Erklärung, aber man muss auch die anderen
(nachsteuer) Einkünfte der Person angeben. Den Unterschied
zur Sozialhilfe kann man dann absetzen, vom eigenen Einkommen jedweder Art, bis zu etwa 6000 euro oder so, pro empfänger,
je mehr (Schwieger)(gross)(ur) eltern man angibt,
desto misstrauischer werden sie.
Falls die Personen im Ausland leben, verringert sich der Betrag,
den man max absetzen kann bis 2000 Euro,
je nach Lebenshaltungskosten des Landes.
Artzkosten die sich zum Lebensunterhalt gesellen könnten,
fallen unter diese Zumutbarkeitsgrenze, sind also nicht
immer voll absetztbar.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Und wenn die Mutter nicht bedürftig ist, dann sind es evtl.
Schenkungen
Hi Oerdiz,
dann darf aber keine Rechtspflicht zum Unterhalt bestehen. Denn
freigiebig ist nur das, was nicht pflichtig ist. Wenn also Mutter als
Angehörige mit Unterhaltsansprüchen nach BGB einen solchen gegen die
Kinder hat, liegt keine Schenkung vor.
Da BGB und die Tabellen der OLG nicht auf aGB nach EStG abgestimmt
sind, kann ich es mir durchaus vorstellen, dass es eine Spannbreite
gibt, in der ein Abzug als aGB nicht mehr in Betracht kommt, aber es
noch Pflichtunterhalt nach BGB ist.
Im übrigen wird es dann bei echten Schenkungen (im Sinne § 7 ErbStG)
es steuerlich interessant, da es ja „nur“ einen Freibetrag von 51.200
Euro in 10 Jahren gibt, was einer Zuwendung von ca. 430 Euro
monatlich entspricht (also 430 über Pflichtunterhalt).
Ganz interessant wird es aber erst, wenn auch im Gegenzug ggf.
Zuwendungen von Mama an die Kinder vorliegen. Hier sollte überprüft
werden, ob dann nicht Verkäufe gegen Rentenzahlungen in Frage kämen.