Hallo,
angenommen Person A hat für Person B einige Arbeiten abgetippt und B hat dafür einen Gesamtbetrag von ca. 130 Euro als Gegenleistung geboten. Die Personen stehen im freundschaftlichen Verhältnis, ein Gewerbe o.ä. hat A nicht. Nun will B auf einmal, dass A ihm für die Dienste eine Bescheinigung für die ESt-Erklärung schreibt.
Welche Nachteile können A entstehen, wenn dieser eine solche Bescheinigung ausstellt?
Schließlich war dies ein Freundschaftsdienst.
Für eure Antworten jetzt schon mal DANKE!
Kat
Hallo,
Welche Nachteile können A entstehen, wenn dieser eine solche
Bescheinigung ausstellt?
Gar keine, wenn er diesen Betrag in seiner Steuererklärung als Einnahme angibt. Und angeben muss er den sowieso.
Schließlich war dies ein Freundschaftsdienst.
Jaja, ein Freundschaftsdienst für 130 € …
(das widerspricht sich, oder findste nicht ?)
Gruß
der Petz
Hallo,
Jaja, ein Freundschaftsdienst für 130 € …
(das widerspricht sich, oder findste nicht ?)
A hat für fast 500 Seiten (getippt) 130 Euro bekommen (dies ohne, dass je über einen Betrag gesprochen wurde), wenn das kein Freundschaftsdienst ist, dann weiß ich auch nicht…
Gruß,
Katja
Hi,
hin oder her, wenn der Freund der nun 130 Öken kassiert hat, Arbeitnehmer im Hauptberuf ist, muss er es zwar angeben (bei der Steuererklärung) zahlt aber keine Steuern deswegen mehr. Für Arbeitnehmer gibt es einen Freibetrag von 410 EUR und der sollte passen. Also Freund gibt Freund eine Quittung und vergißt nicht die Quittung auch in der eigenen Erklärung und alle sind glücklich. Außer der Staat, denn der hat keine Mehreinnahmen sondern eher Mindereinnahmen, weil der Leistungsempfänger (Abtipplasser) wohl die 130 Eur als Werbungskosten geltend macht.
Gruß vom
showbee
A hat für fast 500 Seiten (getippt) 130 Euro bekommen (dies
ohne, dass je über einen Betrag gesprochen wurde), wenn das
kein Freundschaftsdienst ist, dann weiß ich auch nicht…
Nana, kein Grund schnippisch zu werden
))
Wenn man eine Frage im Steuerbrett stellt, bekommt man eine steuerrechtliche Antwort.
Ob einem die nun gefällt oder nicht, ist eine andere Sache.
Und wenn ein Handwerker mein Wohnzimmer tapeziert und nimmt dafür (nur) 100 €, dann ist es sein Problem.
Einnahmen sind nun mal zu versteuern.
Nun lieber showbee, lassen Sie aber bitte die Qualität Ihrer Beiträge nicht schlechter werden.
Ein Freibetrag von 410 € ist mir nicht bekannt.
Ich kenne nur einen Härteausgleich…
MOD: Artikel abgeschlossen
Hallo zusammen,
Nun lieber showbee, lassen Sie aber bitte die Qualität Ihrer
Beiträge nicht schlechter werden.
sowas ist unnötig…deshalb schließe ich den Artikel ab
Ein Freibetrag von 410 € ist mir nicht bekannt.
Ich kenne nur einen Härteausgleich…
was die gleiche Wirkung hat…
Ich bitte zukünftig persönliche Angriffe zu unterlassen.
Schöne Grüße
Cirwalda (MOD Steuerrecht)
Anhang
Hallo,
weil ja die Frage nach der Auskunftsqualität kam:
§ 46 III EStG: „In den Fällen … ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. …“
Ist faktisch ein Freibetrag, soweit es um Einkünfte bis 410 EUR geht und das liegt im Fall von 130 vor, weil mir schon mit 6 Jahren bewusst war, das 130