was passiert, wenn man zwei Steuerfachleute nach ihrer Meinung zu einem ganz einfachen Sachverhalt befragt: man bekommt drei unterschiedliche Lösungsansätze!
Ich habe mich daher entscheiden, den folgenden Grundsachverhalt durch Mehrheitsentscheid lösen zu lassen: die Mehrheit gewinnt!
Folgender fiktiver Sachverhalt:
A war bis zu ihrem Tod als Schriftstellerin tätig. Die (bislang entgeltlich an mehrere Verlage überlassenen) Urheberrechte an ihren Büchern sind (testamentarisch verfügt) mit ihrem Tod zu gleichen Teilen auf ihren Ehemann B und ihre Tochter C übergegangen. Beide überlassen die Verwertungsrechte weiterhin unverändert an die Verlage; seit dem Zeitpunkt ihres Verscheidens fließen daher die aus den verlegten Büchern der A resultierenden Autoren-Tantiemen und Buchumsatzbeteiligungen B und C zu.
Frage: welche Einkünfte erzielen B und C?
Vorschlag 1: freiberufliche Einkünfte nach § 18 und § 24 Nr. 2 EStG, weil A diese in eigener Person erwirtschaftet hat und sie B und C lediglich zufließen, ohne dass sie auch nur einen Finger rühren.
Vorschlag 2: gewerbliche Einkünfte nach § 15 und § 24 Nr. 2 EStG, weil B und C selbst keine freiberufliche Qualifikation haben.
Vorschlag 3: Einkünfte nach § 21 I Nr. 3 EStG, weil sie lediglich Rechte aus ihrem Privatvermögen entgeltlich überlassen.
Was sagen die Experten? Und viel wichtiger: was sagt der Fachmann Showbee?
Was sagen die Experten? Und viel wichtiger: was sagt der
Fachmann Showbee?
Hallo,
in so speziellen Fällen ist man ohne Kommentar i.d.R. „aufgeschmissen“. Ich tendiere aus dem Bauch heraus auf § 21 I Nr. 3 EStG.
Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt wurde, ist für die Gemeinschaft einer „gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung“ zu erstellen, in welcher die Bruchteile der einzelnen Erben zugerechnet werden. Erst nach Auseinandersetzung der Erben werden die anteiligen Einnahmen direkt in der EStE der Erben eingesetzt.
Überlassung von Rechten = Vermietung+Verpachtung
Hi !
Vorschlag 3: Einkünfte nach § 21 I Nr. 3 EStG, weil sie
lediglich Rechte aus ihrem Privatvermögen entgeltlich
überlassen.
Gesetz und auch die Kommentierung gehen davon aus, dass dieser „Vorschlag“ der richtige ist.
In allen Kommentaren (Schmidt, Lippross, Schwarz, Herrmann/Heuer/Raupach) wird ganz klar herausgearbeitet, dass der Schriftsteller selbst „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ erzielt. Wurden allerdings Rechte erworben (z.B. durch Erbschaft) UND werden diese zeitlich begrenzt überlassen, liegen nach § 23 I 3 EStG Einkünfte aus V+V vor.
„Eine zeitliche Begrenzung ist auch dann gegeben, wenn bei Abschluss des Vertrags unklar ist, ob und wann die Nutzung endet (BFH v. 7.12.1977, I R 54/75, BStBl II 1978, 355; vgl. auch BFH v. 1.12.1982, I B 11/82, BStBl II 1983, 367).“