[ESt] selbstausgedruckter Kontoauszug + § 35a EStG

Hallo,

immer mehr Banken gehen dazu über, Kontoauszüge nur noch elektronisch (z.B. als PDF zum Selbstausdrucken) bereitzustellen und bankseitig gedruckte Auszüge nur noch gegen zusätzliches Entgelt zu erstellen.

Bislang war es mir so bekannt, dass es vom Sachbearbeiter abhängig ist, ob dieser einen selbst ausgedruckten elektronischen Kontoauszug akzeptiert (z.B. als Zahlungsnachweis für Spenden oder auch als Zahlungsbelege in der EÜR).

Gibt es da mittlerweile schon eine einheitliche Regelung?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Bislang war es mir so bekannt, dass es vom Sachbearbeiter
abhängig ist, ob dieser einen selbst ausgedruckten
elektronischen Kontoauszug akzeptiert (z.B. als
Zahlungsnachweis für Spenden oder auch als Zahlungsbelege in
der EÜR).

Hi,

nicht der Zahlungsnachweis ist entscheidend, sondern der Beleg zur Zahlung. Im Fall also die Rechnung zum Betriebsausgabenabzug bzw. die Spendenbescheinigung. Ich finde die normalen gedruckten PDFs recht gut, man sollte nur nicht versuchen irgendwelche screenshots vom banking zu machen. sowas gibts auch.

Mfg vom

showbee

Hi Showbee,

nicht der Zahlungsnachweis ist entscheidend, sondern der Beleg
zur Zahlung, also die Rechnung…

das ist natürlich so lange gut, wie es eine Rechnung gibt!
Wie sieht es denn aber z.B. bei Abbuchungen wie Rundfunkgebühren, Kfz-Versicherungsbeiträgen, laufenden Mietzahlungen aus?

Fragt Wadlbeisser

Hallo Wadlbeisser,

nicht der Zahlungsnachweis ist entscheidend, sondern der Beleg
zur Zahlung, also die Rechnung…

das ist natürlich so lange gut, wie es eine Rechnung gibt!
Wie sieht es denn aber z.B. bei Abbuchungen wie
Rundfunkgebühren, Kfz-Versicherungsbeiträgen, laufenden
Mietzahlungen aus?

Da gibt es immer einen Vertrag dazu.

Grüße von
Tantchen

Hallo Tantchen (Tinchen?),

natürlich gibt es dazu einen Vertrag.
Der über die zu zahlende Rundfunkgebühr ist zum Beispiel drei Jahre alt, und es werden vierteljährlich Beiträge dazu eingezogen.
Dann muss doch der Bankauszug als buchbarer Beleg herhalten, oder nicht?

Fragt WB

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Tach…

dazu muß es dann eine „Dauerrechnung“ geben. Der Vertrag ist das, wenn er die Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt…also die entsprechenden Angaben enthält.

Hi Showbee,

nicht der Zahlungsnachweis ist entscheidend, sondern der Beleg
zur Zahlung. Im Fall also die Rechnung zum
Betriebsausgabenabzug bzw. die Spendenbescheinigung.

ich glaube, dass ist so nicht (mehr) ganz richtig. Z.B. für die Handwerkerleistungen ist der Kontoauszug zwingend notwendig, da Barzahlungen nicht den Begünstigungstatbetsand erfüllen (§ 35a II S. 5 EStG).

Gruss Akkon

ich glaube, dass ist so nicht (mehr) ganz richtig. Z.B. für
die Handwerkerleistungen ist der Kontoauszug zwingend
notwendig, da Barzahlungen nicht den Begünstigungstatbetsand
erfüllen (§ 35a II S. 5 EStG).

Hi Akkon,

ja, aber auch in dem Fall ist der Auszug alleine NICHTS wert! Es bedarf zum „absetzen“ noch der Rechnung.

Mfg vom

showbee

BMF 03.11.2006
Hi !

In dem oben genannten Schreiben werden unter den Randziffern 27 und 28 durch den Bundesminister der Finanzen die Anweisungen an seine Bediensteten wie folgt gegeben:

"27
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG). Bei Wohnungseigentümern und Mietern sind die sich aus Rdnr. 25 ergebenden Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen.

28
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden."

Die Hervorhebung stammt von mir. Der BMF hat damit in meinen Augen sehr deutlich gemacht, dass es nicht zwingend ein bankseitig gedruckter Kontoauszug sein muss, sondern dass es sich auch um „irgendeinen“ Nachweis (also auch Online-Kontoauszug) handeln kann.

BARUL76

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