[ESt] Sonderreglung Verjährung bei Bildungskosten?

Durch das Urteil des BFH vom 20. Juli 2006 (VI R 26/05)können Kosten für das Studium vor 2004 als Werbungskosten angesetzt werden. Gibt es wirklich hierzu eine Sonderregelung die besagt: „Die sonst herrschenden allgemeinen Verjährungsfristen (Arbeitnehmer zwei Jahre) greifen im Falle der Bildungskosten nicht, so dass sie grundsätzlich zeitlich unbegrenzt für die Jahre vor 2004 geltend gemacht werden können.“?. Andere Quellen sagen zu dem Thema, man soll mit Antrag auf Wiedereinsetzung argumentieren. Wie sind die Meinungen hierzu?

Servus Alexa,

eine solche Vorschrift:

„Die sonst herrschenden allgemeinen Verjährungsfristen
(Arbeitnehmer zwei Jahre) greifen im Falle der Bildungskosten
nicht, so dass sie grundsätzlich zeitlich unbegrenzt für die
Jahre vor 2004 geltend gemacht werden können.“?

gibt es nicht.

„Neue Tatsachen“ iSd 173 AO oder „Rückwirkende Ereignisse“ iSd § 175 AO sind durch das Urteil auch nicht entstanden.

Wiedereinsetzung gem. § 110 AO bezieht sich ausschließlich auf Fristen, an deren Einhaltung der StPfl (ergänze: objektiv) gehindert war. Geht also auch nicht.

Die einzige Chance ist, hier oberhalb der Gesetzesnormen auf der Ebene Artikel 3 I GG zu klagen - mit dem Argument, daß alle, deren StB gewußt hat, dass da ein Verfahren offen ist, und deswegen den Bescheid per „serienmäßigem“ Einspruch offen gehalten hat, hier anders behandelt werden als diejenigen, die sich darauf verlassen haben, dass in derartigen Fragen die Bescheide in den fraglichen Punkten vorläufig ergehen, obwohl in der Sache kein Unterschied erkennbar ist.

Hier aber überhaupt bis zur Verfassungsebene zu kommen, erfordert das Einhalten einiger Rituale - ohne Anwalt sieht das nicht so lecker aus, und mit Anwalt ist die Chance auch nicht riesig. Da ist bloß die Honorarnote sicher.

Schöne Grüße

MM

Soweit ich das richtig sehe ist hier für diese Jahre garkeine Abgabe erfolgt, deshalb der Begriff Zweijahresfrist. Damit dürfte die Abgabefrist für Erklärungen gemäß § 46 EStG gemeint sein. Da ist jedoch nichts möglich.

Hallo Oerdiz,

ja, da hast Du recht, das ist auch wieder wahr: Wenn eine Antragsveranlagung erst gar nicht in Gang gebracht worden ist, braucht man sich in der Tat nicht überlegen, wie man einen Bescheid wieder aufkriegen könnte.

Schöne Grüße

MM
(hofft drauf, vielleicht doch noch an 25% USt vorbeizukommen, wenn nicht grad alle Studenten aus 2003/2004 ihr komplettes Studium in die ESt reinbuttern…)