Bei der Ermittlung der Einkünfte kann doch der Chorleiter von den Einnahmen noch die Aufwendungen abziehen. Die ihm zustehenden Einnahmen sollten daher, wenn eine Versteuerung wirklich so schlimm ist, nur in der Höhe der anfallenden Aufwendungen (Arbeitszimmer, Instrumente, Bürobedarf, Telefon, Fahrten, VMA, …) vereinbart werden.
Bisher konnte die Vergütung problemlos bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale festgesetzt werden, in Zukunft (Wegfall (§ 3 Nr. 26 EStG) ist zur Vermeidung einer Besteuerung als Obergrenze die Höhe der Aufwendungen anzusehen.
Als Spende würde dann ebenfalls der endgültige Verzicht auf die Auszahlung dieser Einnahmen gelten.
Dazu müßten dann aber in der Steuererklärung sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen auftauchen. Aber das war ja schon erkannt worden.