Folgender Uebungsfall: A erzielt in Deutschland Einkommen, das der Einkommensteuer unterliegt. Im Lauf des Jahres wechselt er zu einem im Ausland ansaessigen zwischenstaatlichen Arbeitgeber. A’s Einkommen dort ist von der Einkommensteuer befreit, wird jedoch bei der Berechnung des auf das in Deutschland erzielte Einkommen anwendbaren Steuersatzes mitgerechnet (sog. Progressionsvorbehalt).
A hat erhebliche Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt (insbes. Kosten fuer doppelte Haushaltsfuehrung, also Miete der Zweitwohnung, Heimfahrten etc.).
Werden diese Werbungskosten vom steuerfreien Einkommen abgezogen, so dass nur die Differenz in der oben beschriebenen Weise angerechnet wird?
A hat erhebliche Werbungskosten im Zusammenhang mit dem
Auslandsaufenthalt (insbes. Kosten fuer doppelte
Haushaltsfuehrung, also Miete der Zweitwohnung, Heimfahrten
etc.).
Hallo,
ja, dem Progressionsvorbehalt unterliegen die „ausländischen Einkünfte“, nicht die ausländischen Einnahmen. Insoweit sind von den steuerfreien Bruttoeinnahmen die Werbungskosten (wie wenn es steuerpflichtige Einnahmen wären) nach deutschem System abzuziehen (also Einkünfteermittlung nach deutscher Art). Nur die effektiven Einkünfte unterfallen dem Vorbehalt. Bspw. wäre also auch bei ausländischen Arbeitslöhnen die Aufwendungen für Fahrten Wohnung-Arbeit nach der deutschen Entfernungspauschale zu berechnen und nicht einfach der Ansatz der ausländischen Steuererklärung zu übernehmen.