Hallo Forum! 
Ein Arbeitnehmer erhält im Jahr 2006 eine Abfindung. Die Abfindung wird vom Arbeitgeber (100 Mitarbeiter) gezahlt, weil dieser den Betrieb im Jahr 2007 einstellen wird. Mit dem Betriebsrat wurde bereits im Jahr 2005 ein Sozialplan erstellt, der die Abfindungszahlung für den Fall das Ausscheidens beinhaltet.
Als der AN im Jahr 2006 bei seinem Ausscheiden nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit die Abfindung erhält, ist die Personalabteilung der Meinung, ein Freibetrag stünde dem AN nicht zu, weil sowohl der Zahlungszeitpunkt als auch der Kündigungszeitpunkt und auch das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2006 liegen.
Der AN ist dagegen der Meinung, der Sozialplan wurde im Jahr 2005 abgeschlossen und beidseitig (Betriebsrat und AG) unterschrieben und der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Abfindungszahlung liege somit im Jahr 2005. Der Zeitpunkt des Geldflusses sei unerheblich. Ihm stünde ein Freibetrag zu.
Wer hat denn nun Recht?
Gruß
Sven