Die Steuererklärung verlangt, dass jemand der längere Zeit im Ausland gelebt und dort gearbeitet hat und wieder nach Deutschland zurückkehrt, seine dortigen Verdienste im betroffenen Jahr angibt (er war in diesem Jahr nur für einen begrenzten Zeitraum uneingeschränkt steuerpflichtig). Daraus wird dann ein korrigierter Steuersatz errechnet, mit dem der im verbleibenden Zeitraum in Deutschland erhaltene Lohn besteuert wird.
Trifft diese Regelung auch im Falle eines Auslandspraktikums zu (mit begrenzter Dauer, z.B. 6 Monate oder 1 Jahr)? Welche Rolle spielt die Höhe des Praktikumgehalts? Was ist zu tun, wenn keine Belege für den während des Praktikums erhaltenen Lohn vorhanden sind?
Die Steuererklärung verlangt, dass jemand der längere Zeit im
Ausland gelebt und dort gearbeitet hat und wieder nach
Deutschland zurückkehrt, seine dortigen Verdienste im
betroffenen Jahr angibt (er war in diesem Jahr nur für einen
begrenzten Zeitraum uneingeschränkt steuerpflichtig). Daraus
wird dann ein korrigierter Steuersatz errechnet, mit dem der
im verbleibenden Zeitraum in Deutschland erhaltene Lohn
besteuert wird.