hat jemand eine Idee, wo man nähere Infos zu der Problematik finden kann, ob die Ausübung eines stock options-Recht der ermäßigten (Fünftel-Regelung) oder der normalen Besteuerung unterliegt ?
Habe bisher nur ein Urteil des FG München gefunden…
hier ist noch eines vom FG München (Du hast wahrscheinlich das vom 26.01.2006 in der Hand), in dem auf einen Erlass aus NRW vom 27.03.2003 verwiesen wird:
FG München v. 03.08.2005 - 1 K 558/04
Keine Tarifermäßigung bei Ausübung von einheitlich zugesagten Aktienoptionsrechten in mehreren Veranlagungszeiträumen
Aktienoptionsrechte und Tarifermäßigung
Einkommensteuer 2001
Leitsatz
In den Fällen des Zuflusses geldwerter Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten können diese Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers nur dann als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 2 EStG (in der ab 1999 gültigen Fassung) behandelt werden, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf des Geschehens auf mehrere Jahre verteilt hätten, dem Steuerpflichtigen vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen „Zusammenballung”).
Daher kann der u.a. im Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 27.3.2003 (Az. S 2332 – 109 – V B 3, Haufe-Index: 921681) niedergelegten Verwaltungsanweisung, wonach die Tarifermäßigung nur dann zu versagen ist, wenn der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund eines einheitlichen Optionsrechts in mehr als zwei Kalenderjahren erwirbt, nicht gefolgt werden (im Urteilsfall: Ausübung der auf einer einzigen Zusage des Arbeitgebers beruhenden Optionsrechte in zwei Veranlagungszeiträumen; § 34 EStG in der für das Streitjahr 2001 gültigen Fassung).
beim Stöbern ist mir aufgefallen, dass das Thema (scheint eine Münchener Spezialität zu sein, gibt aber auch andere FG-Urteile, die am Rand damit zu tun haben) anscheinend nie über die erste Instanz hinausgekommen ist.
Die Behandlung betreffend „Zusammenballung“ / „mehrjährige Tätigkeit“ scheint irgendwie allen klar zu sein, obwohl ich sie gar nicht so klar finde. Der Zeitpunkt des Zuflusses erst mit Ausübung der Option wurde öfter mal behandelt, auf den Feldern Lohnsteuer/Sachbezug und auch Besitzdauer iSd § 23 I Nr. 2 EStG, und auf diesem Weg kommt man ums Eck rum auch auf einen zusammengeballten Zufluss.
Wäre ja eigentlich ganz nett: Der Mitarbeiter eines Autohauses lässt sich teilweise mit (nur intern gültigen) Gutscheinen auf einen künftigen Neuwagen bezahlen, und der Arbeitslohn gilt erst dann als zugeflossen, wenn er genug beisammen hat und diese einlöst, und der Tarif wird dann „gefünftelt“??
Und dann kommt der Mitarbeiter einer Bäckerei und meint, er hätte die Tatsache, dass ein Brötchen weniger kostet als ein Mercedes, nicht zu vertreten, und begehrt in Karlsruhe „Gleichbehandlung“?
Nunja, das führt aber weit ab von den Stock Options…