Liebe Steuer-Rater,
da hab ich mich grade mit der Frage beschäftigt, ob grundsätzlich verneint werden kann, dass für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinn des § 18 I EStG ein abgeschlossenes Studium - im Fall des Ingenieures wohl in der Regel ein Diplom, ein Master oder ein Bachelor - Voraussetzung ist.
Eine recht gute Zusammenfassung des Themas findet sich in FG Hamburg vom 27.04.2006 6 K 120/02. Dort ist unter anderem auf BFH v. 7.11.1991, IV R 17/90, und BFH (NV) v. 14.11.2000, IV B 156/99 verwiesen, wo jeweils im Einzelfall entschieden wurde, dass der formale Abschluss für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entscheidend ist, soweit für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sowohl die theoretischen als auch die praktischen Kenntnisse eines diplomierten Ingenieurs erforderlich sind.
Die zitierten Urteile beziehen sich allesamt auf das Tätigkeitsfeld Informatik/Programmierung/Systembetreuung.
Können diese Urteile dahingehend verallgemeinert verstanden werden, dass auch für einen Studenten in anderen Fachgebieten (z.B. Bauwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau etc.) für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit im Zweifelsfall nicht die formale Graduierung, sondern die inhaltlichen Anforderungen entscheidend sind, die diese Tätigkeit stellt?
Ich meine: Ja. Aber die Chose scheint so eindeutig nicht zu sein - wer weiss was dazu?
Für Hilfestellung dankt
MM