[ESt] Studien-Abschluß Pflicht - freiberufl.tätig?

Liebe Steuer-Rater,

da hab ich mich grade mit der Frage beschäftigt, ob grundsätzlich verneint werden kann, dass für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinn des § 18 I EStG ein abgeschlossenes Studium - im Fall des Ingenieures wohl in der Regel ein Diplom, ein Master oder ein Bachelor - Voraussetzung ist.

Eine recht gute Zusammenfassung des Themas findet sich in FG Hamburg vom 27.04.2006 6 K 120/02. Dort ist unter anderem auf BFH v. 7.11.1991, IV R 17/90, und BFH (NV) v. 14.11.2000, IV B 156/99 verwiesen, wo jeweils im Einzelfall entschieden wurde, dass der formale Abschluss für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entscheidend ist, soweit für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sowohl die theoretischen als auch die praktischen Kenntnisse eines diplomierten Ingenieurs erforderlich sind.

Die zitierten Urteile beziehen sich allesamt auf das Tätigkeitsfeld Informatik/Programmierung/Systembetreuung.

Können diese Urteile dahingehend verallgemeinert verstanden werden, dass auch für einen Studenten in anderen Fachgebieten (z.B. Bauwesen, Elektrotechnik, Maschinenbau etc.) für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit im Zweifelsfall nicht die formale Graduierung, sondern die inhaltlichen Anforderungen entscheidend sind, die diese Tätigkeit stellt?

Ich meine: Ja. Aber die Chose scheint so eindeutig nicht zu sein - wer weiss was dazu?

Für Hilfestellung dankt

MM

Hallo Martin,

interessante Fragestellung.

Ich schwafel mal drauf los - und wir schauen, ob etwas verwertbares dabei herauskommt:

Da der Student einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 aufgeführten Katalogberufe nicht ausübt, kommt hier nur ein ähnlicher Beruf i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 in Betracht. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Damit muss das typische Bild des eigentlichen Katalogberufes (nicht die üblichen Tätigkeiten!) mit all seinen Merkmalen dem Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit des Studenten entsprechen.

Dies kann dann gegeben sein, wenn - und damit sage ich dir nichts neues - der ähnliche Beruf auf einer vergleichbaren breiten Vorbildung beruht… Diese hat er ja nicht tatsächlich, zumindest nicht den Abschluss des entsprechenden Studiums. Nun könnte natürlich seine ausgeführte Tätigkeit auf einer vergleichbaren breiten Vorbildung eines EIGEN-Studiums beruhen.

Nach einem BFH-Urteil, dass zum EDV-Bereich erging (das muss ich wohl noch raussuchen), kann man den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Diese Arbeiten müssen den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Berufsinhabers entsprechen.

Ich erinnere mich an ein im Studium behandeltes Beispiel, wonach jemand als Unternehmensberater freiberuflich tätig sein wollte, aber kein betriebswirtschaftliches Studium absolviert hatte. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige sogar einer der besten Vertriebsleute der Republik hätte sein können, hat nicht dazu gereicht, dass er mit seiner Tätigkeit alle wesentlichen Bereiche, in denen Angehörige des Vergleichsberufs normalerweise ausgebildet werden, widerspiegelte. Hier betraf die fachliche Breite der Vorbildung eines Betriebswirtes nicht nur Fragen des Vertriebes - die er ohne Frage gut beherrschte - sondern auch Fragen der Führung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung etc., die er nicht beherrschte.

Ich meine, man muss ganz genau auf das zu vergleichende Berufsbild insgesamt und nicht nur auf eine ausgewählte Tätigkeit aus einem Berufsbild abstellen.

Danach ist dein Student nach meiner Auffassung vermutlich nicht freiberuflich tätig.

Ich bin auf weitere Meinungen gespannt.

Ich grüße

Berta

Hallo Martin,

Ein ingenieurähnlicher Beruf setzt grundsätzlich eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Ingenieurs vergleichbar ist, wobei das Hochschulstudium durch die Teilnahme an Kursen oder Selbststudium ersetzt und die theoretischen Kenntnisse durch eigene praktische Arbeit belegt werden können (BFH v. 5.10.1989, IV R 154/86, BStBl II 1990, 73).

Das läuft also darauf hinaus, dass gerade ein Diplom nicht notwendig ist, sondern meist im Finanzgerichtsverfahren mithilfe eines Gutachters die praktischen Arbeiten des Steuerpflichtigen untersucht werden, ob sie die Tiefe und Breite wie bei einem Studium voraussetzen und erfüllen.

Zur konkreten Frage: Studenten wird das wohl selten gelingen, da sie gerade nicht über die Kenntnisse aus ihrem Studium verfügen. Die Rechtsprechung erging eher zu Autodidakten, die nach einem langen Berufsleben so gut und vielseitig sind, wie wenn sie ein Studium absolviert hätten.

Dass in Einzelfällen Studenten doch als freiberuflich anerkannt wurden, kann durchaus passieren, da es auch falsche Entscheidungen des Finanzamts gibt. Außerdem wird da kein Streit vom Zaune gebrochen, solange noch keine Gewerbesteuer anfällt, da unter dem Freibetrag. Und es ist auch zu prüfen, welche Tätigkeit im Einzelnen ausgeübt wurde, da der Katalog des § 18 doch recht umfangreich ist und es zu jedem Beruf andere Voraussetzungen zur Anerkennung gibt.

Schöne Grüße
C.

Studenten wird das wohl selten gelingen,
da sie gerade nicht über die Kenntnisse aus ihrem Studium
verfügen.

Was ist aber, wenn sich der Student schon am Ende seines Studiums befindet, sprich bereits sein Diplom schreibt?

Hallo,

Was ist aber, wenn sich der Student schon am Ende seines
Studiums befindet, sprich bereits sein Diplom schreibt?

das ist nur theoretisch ein Problem, denn die Steuererklärung wird erst nach Ablauf des Jahres abgegeben und bis dann sollte doch dann das Diplom auch vorliegen. Dann wird das wohl problemlos anerkannt.

Zieht sich die ganze Angelegenheit etwas länger, sollte spätestens im Rechtsbehelfsverfahren entsprechend Zeit verstrichen sein…

Schöne Grüße
C.