[ESt] Studium - regelmäßige Arbeitsstätte

ei,

folgender fall:

arbeitnehmer A besucht samstags die universität zwecks eines studiums als aufbau seiner tätigkeit im erlernten beruf

der sonderausgabenabzug ist unstrittig

da die uni nur samstags besucht wird, ist der ansatz der entfernungspauschale m.e. nicht gegeben, da man bei einem wöchentlichen besuch wohl nicht von einer regelmäßigen arbeitsstätte ausgehen kann und somit der abzug i.s. von reisekosten möglich sein sollte -> dafür brauch ich „futter“ in form von bfh-urteilen, etc.

find nix entsprechendes - bitte nur in richtung „reisekosten“ ermitteln - für den abzug als entfernungspauschale hab ich schon genug gefunden, aber auch keinen fall mit nur einem tag pro woche an der fortbildungsstätte…

gruß und dank vom inder

Hallo Inder,

habe leider auch nichts für Dich, dürfte auch schwierig sein, da die momentane Rechtslage relativ eindeutig ist.

Für Fahrtkosten zum Ausbildungs- bzw. Studienort kann im Allgemeinen nur die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs-/ Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden, auch wenn in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG von „Betriebsstätte“ bzw. „Arbeitsstätte“ und nicht von „Ausbildungsstätte“ die Rede ist.

Ob und ggfs. ab wann eine „Ausbildungsstätte“ eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ i.S.d. ist, beurteilt sich u.a. danach, wo der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers sich befindet (R 37 Abs. 2 LStR 2005).

Bei einem herkömmlichen Studium wird vor diesem Hintergrund die Universität regelmäßig und vom ersten Tag an die „regelmäßige Betriebs- / Arbeitsstätte“ sein (durchschnittlich 1 Tag pro Woche reicht).

Ein Abzug von Reisekosten ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Aber vielleicht findest Du ja doch noch was, was wir von der dunklen Seite der Macht noch nicht kennen und im Rechtsbehelfverfahren für dich spricht.

Gruß
Michael

Hi !

arbeitnehmer A besucht samstags die universität zwecks eines
studiums als aufbau seiner tätigkeit im erlernten beruf

Meiner Meinung nach liegt hier eine berufliche Veranlassung und somit Werbungskosten vor. Aber wenn es wegen der Höhenbegrenzung oder anderer Grenzen sowieso egal ist …

Daneben geht die derzeitige Rechtsprechung (div. BFH-Entscheidungen vom 11. Mai 2005) in dem geschilderten Fall von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus. Also auch aus Werbungskosten wäre nur einfache Entfernung ansetzbar.

Solltest du dennoch von SoA ausgehen, dürfte die Lektüre des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von Vorteil sein, weil dort explizit für die Fahrten die Anwednung der Grundsätze „Wohnung - Arbeitsstätte“ vorgeschrieben ist.

BARUL76

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