Hallo,
habe auf der Internetseite meines Vertrauens gelesen, man könne nun nachträglich für die Jahre vor 2004 die Studiumkosten geltend machen, die allgemeine Verjährungsfristen von 2 Jahren würden dank einer Sonderregelung nicht für Bildungskosten eingreifen. Weiss jemand mehr?
Angenommen, Person A hat in den Jahren 1996-2002 studiert und nebenbei gejobbt und für einzelne Jahre auch eine Steuererklärung abgegeben. Seit 2002 arbeitet die Person A und möchte jetzt noch die Steuerklärung für das Jahr 2004 abgeben. Könnte man da noch Studiumkosten geltend machen, und, wenn ja, wie würde man am besten vorgehen?
Ab 2004 gab es bereits eine neue Rechtslage, d. h. Kosten für ein Erststudium können bis 2003 als Werbungskosten angesetzt werden.
Von einer Sonderregelung habe ich jedoch bis heute nichts gehört. Die gesetzliche Ausschlussfrist verbietet eine Bearbeitung einer Steuererklärung die bei Antragsveranlagung für 2003 nach dem 31.12.2005 beim Finanzamt eingeht.
Somit ist allerdings für 2004 es noch möglich, die Erklärung einzureichen, da können Aufwendungen für ein Erststudium allerdings nur als Sonderausgaben angesetzt werden, d. h. wenn keine Einkünfte vorhanden, führt dies nicht zu einem Verlustvortrag.
Danke!
Somit ist allerdings für 2004 es noch möglich, die Erklärung
einzureichen, da können Aufwendungen für ein Erststudium
allerdings nur als Sonderausgaben angesetzt werden
Klingt für mich nicht ganz eindeutig, aber ich war schon immer davon überzeugt, ich sei zu blöd, um das Thema Steuern zu verstehen:smile: Wenn also das Studium aber 2002 abgeschlossen wurde gibt es nichts mehr zu holen, endgültig verjährt? Oder kann man in der Steuerklärung 2004 noch die Kosten fürs Studium in 2002 (und gar früher?) als Sonderausgaben geltend machen?
Die Infos habe ich von
http://www.e-fellows.net/show/detail.php/10607
es gibt auf der Seite noch paar weitere Links, die alle leider nicht ganz zufriedenstellende Informationen liefern… Ich wäre dankbar, wenn Du (und die anderen) Eure Meinung dazu abgebt, ob was dran sein könnte.
ich war schon immer
davon überzeugt, ich sei zu blöd, um das Thema Steuern zu
verstehen:smile:
Steuerrecht ist Irrenrecht!
"Wenn Sie in einem Jahr nur einen Verlust geltend machen wollen, um ihn in anderen Jahren verrechnen zu lassen, reichen Sie eine »Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags« ein. Für diese Erklärung gilt eine deutlich längere Frist - Sie haben mindestens sieben Jahre Zeit. Wichtig: Die längere Frist gilt nur, wenn für das Verlustjahr noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist (BFH-Urteil vom 1.3.2006, Az. XI R 33/04).
Bsp:
Student Peter hatte bis 2000 keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern lebte vom Unterhalt seiner Eltern. Für sein Studium wendete er in 2000 € 3.000,00 auf.
Hätte Peter positive steuerpflichtige Einnahmen gehabt, käme für ihn nur eine Antragsveranlagung in Frage. Er hätte bis zum 31.12.2002 eine Steuererklärung abgeben müssen. Da er aber steuerlich einen Verlust gemacht hat, bleibt ihm Zeit bis zum 31.12.2007."
Ich nehme meine o. stehende Aussage teilweise zurück.
Das Urteil findet sich übrigens zum Nachlesen hier:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechu…
.
Cool! danke Euch, es hilft schon mal weiter!