[ESt] Uneheliche Kinder - Unterhalt Kindesmutter

Nehmen wir den Fall von einem Herrn Lodderleben, der mit Frau Anstand 2 noch unehliche Kinder hat. Diese Kinder sind noch in der Ehe von Frau Anstand gezeugt und geboren, jetzt offiziell von Herrn Lodderleben als leibliche Kinder anerkannt.

Herr Lodderleben hat für Frau Anstand eine Wohnung gemietet, wobei im Mietvertrag beide als Mieter eingetragen sind. Frau Anstand ist aber allein dort gemeldet und Herr Lodderleben wohnt 40 km entfernt.

3 Fragen :

  1. Kann Herr Lodderleben für die 2. Wohnung eine doppelte Haushaltsführung / oder aber eine Unterhaltsleistung für Frau Anstand bei der Steuer angeben damit die Mietkosten abgesetzt werden können? Wahrscheinlich müsste Frau Anstand das bestätigen bzw. in ihrer Steuererklärung als Einkommen angeben, oder?
  2. Kann Herr L. seine Kinder steuerlich gelten machen (auch wenn sie erst jetzt formal nach der Scheidung von Frau Anstand von ihrem Ex-Mann zu seinen Kindern geworden sind)?
  3. (damit nicht direkt zusammenhängend) : Gibt es Möglichkeiten „vergessene“ Steuererklärungen vor 2004 noch irgendwie einzubringen, z.B. in dem man „vergessene“ Einkommen nachreicht um nicht als Steuerhinterzieher elendlich zu sterben?

Danke

Wenn die Frau ihren Unterhalt selbst bestreiten kann, kann Herr L. nichts absetzen. Dazu fehlen aber nähere Informationen.

Doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein, ist hier nicht der Fall.

Für die Kinder erhält er den Freibetrag, muss also die Anlage Kind ausfüllen bzw. anteilig Kindergeld.

Hallo,

2004er Steuererklärung ist noch bis 31.12.2006 möglich, sofern normale Antragsveranlagung von Arbeitnehmern vorliegt.

Zum Unterhalt ist zu Fragen, wie alt die Kinder sind und ob die Mutter arbeitet. Unterhalt ist steuerrechtlich immer nur dann anzuerkennen, wenn gesetzlich verpflichtet. Der besteht bei der nichtehelichen Mutter von eigenen Kindern nur, wenn die Kinder unter 3 Jahre sind und die Mutter wegen Erziehung nicht tätig werden kann. Dann ist Unterhalt bis 7.6xx EUR möglich. Hierrunter würde dann primär Barunterhalt und Sachunterhalt (Wohnungsgestellung) zählen.

Unterhaltspflicht des Vaters für die Mutter ergibt sich aus § 1615l BGB.

Doppelter Haushalt ist nicht möglich, da ja nicht beruflich bedingt.

Mfg vom

showbee

Danke!

Es ist schon so, dass Herr Lodderleben beruflich bedingt ab 15.7. des in Frage kommenden Jahres eine neue Tätigkeit aufgenommen hat und die Wohnung von Frau Anstand näher am Arbeitsort liegt. Da aber zu diesem Zeitpunkt Frau Anstand noch verheiratet (wenn auch schon getrennt in eigener Wohnung lebte), hat Herr Lodderleben seine Erstwohnung beibehalten und brav einen Zweitwohnsitz bei Frau A. angemeldet. Herr Lodderleben hat sogar seine Abrechnungen des Arbeitgebers z.T. zu Frau Anstand geschickt bekommen, wohnte aber noch an seiner alten Wohnstätte.

Die Frage ist also, ob das Finanzamt die Wohnungsgestellung als Unterhaltskosten anerkennt.

Die Unterhaltszahlungen für die Kinder mussten erfolgen, weil sie weit unter 3 Jahren waren. Die komplizierte Geschichte ist eher, dass die formale Anerkennung der Vaterschaft später erfolgte (weil eben Frau Anstand erst geschieden werden musste bzw. eine Anfechtungsklage der Vaterschaft ausstand). Jetzt sind die Kinder offiziell die Kinder von Herrn Lodderleben.

Aus heutiger Sicht könnte man natürlich auch sagen, dass Herr Lodderleben und Frau Anstand jetzt eine glückliche Familie werden wollen (sie heiraten demnächst). Damals war es aber eben noch längst nicht so klar.

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