zählen Überweisungen der Eltern auf das Konto von erwachsenen Kindern eigentlich als Einkommen? Bzw. sind sie steuerfrei oder wenn nicht, bis zu welchem Betrag sind sie steuerfrei?
Mal angenommen PersonA (Eltern) zahlt PersonB (Student) monatlich 800 €, mit denen Person B das Studium finanziert und seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Könnte Person B dann trotzdem noch nebenher freiberuflich bis zum Einkommenssteuerfreibetrag (7600 €) arbeiten?
Greift hier der Schenkungssteuerfreibetrag von 200.000 € (Eltern an Kind) oder gilt dieser nur bei großen einmaligen Summen oder Vermögensgegenständen?
zählen Überweisungen der Eltern auf das Konto von erwachsenen
Kindern eigentlich als Einkommen? Bzw. sind sie steuerfrei
oder wenn nicht, bis zu welchem Betrag sind sie steuerfrei?
Hallo,
nein, da unter keine der Einkunftsarten (§ 2 EStG i.V.m. §§ 13-23 EStG) zu subsumieren.
Mal angenommen PersonA (Eltern) zahlt PersonB (Student)
monatlich 800 €, mit denen Person B das Studium finanziert und
seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Könnte Person B dann trotzdem noch nebenher freiberuflich bis
zum Einkommenssteuerfreibetrag (7600 €) arbeiten?
Ja, sogar unendliche Verdienste sind in einer freien Marktwirtschaft möglich. Niemand verbietet Mehrverdienste, allerdings möchte dann der Staat auch ein paar Euro Steuern abhaben, da aber der Steuersatz nie 100% oder gar mehr beträgt, ist es durchaus immer sinnvoll mehr zu verdienen!
Greift hier der Schenkungssteuerfreibetrag von 200.000 €
(Eltern an Kind) oder gilt dieser nur bei großen einmaligen
Summen oder Vermögensgegenständen?
Hi,
vergaß diese Frage: nein, bei Unterhaltszahlungen liegt keine Schenkung vor. Unterhalt nach BGB (Eltern --> Kind wegen Ausbildung) liegt eine Pflicht seitens des Gesetzes vor, also ist es keine freigiebige Zuwendung und somit keine Schenkung. Das gilt natürlich nur, wenn Unterhalt in Maßen und nicht in Massen gezahlt wird. Wenn bspw. 5.000 Euro monatlich gezahlt würden, würden garantiert 4.000 als Schenkung umqualifiziert werden. Aber genau kann man das nicht sagen, weil die Unterhaltspflicht bei „Reichen“ eben höher ist als bei „Armen“ Eltern/Kindern. Aber solange der Zahlbetrag in der Nähe von Regelbetrag und Existenzminimum ist, wird es keine Schenkung sein.
Insoweit hat man den Freibetrag noch für die restlichen Schenkungen / Erbschaften.
nein, da unter keine der Einkunftsarten (§ 2 EStG i.V.m. §§
13-23 EStG) zu subsumieren.
Da muss ich leider widersprechen. Hier liegen Einkünfte vor im Sinne des § 22 Nr. 1 S. 2 EStG.
Diese Einkünfte werden dem Empfänger unter den dort genannten Voraussetzungen nur nicht zugerechnet. Das heißt aber nicht, dass sie nicht unter die Einkunftsarten des § 2 fallen.
aha. Muss ich mir mal ansehen. M.E. ist die Norm allerdings systematischer Unsinn, da hier etwas zu Einkünften erklärt wird, was nicht „Einkommen“ i.S.v. am Markt erzielten Einkommen ist. Da es auch nicht zur Zurechnung kommen soll, wäre es auch im Ergebnis hier egal.
Muss ich mal am Montag in einem Kommentar nachschlagen, was ich dazu finden kann. Hab das Problem noch nie gesehen, weil es ja praktisch ohne Auswirkung ist, dass hier theoretisch gegen System und Zweck verstoßen wird.
Mfg vom
showbee
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Diese Einkünfte werden dem Empfänger unter den dort genannten
Voraussetzungen nur nicht zugerechnet. Das heißt aber nicht,
dass sie nicht unter die Einkunftsarten des § 2 fallen.
was genau heißt denn „zugerechnet“? Heißt das, sie müssten bei der Einkommensteuererklärung erwähnt werden oder nicht?
Wie in meinem Beispiel beschrieben: wenn jemand 800 € im Monat von seinen Eltern bekommt, dann würde er ja im Jahr über die Einkommenssteuerfrei-Grenze kommen (800 * 12 = 9600 €), also müsste er Einkommenssteuer zahlen. Ist das richtig?
Es wurde bereits erwähnt, dass im Gesetz genau definiert ist, wann man sich diese Zahlungen als „Einkünfte“ zurechnen lassen muss (§ 22 Nr. 1a). Dies ist nach dem „Korrespondenzprinzip“ immer dann der Fall, wenn die Eltern in ihrer eigenen Steuererklärung die Zahlungen an den Sprößling als Sonderausgaben (SoA) geltend machen wollen.
Hier sollte vor Abgabe der Steuererklärungen von Eltern und Kind mit spritzen Bleistift gerechnet werden
ob überhaupt ein Abzug als SoA möglich ist
ob der Ansatz als SoA (Eltern) und korrespondierend Einkünfte (Kind) zu einer geringeren steuerlichen Gesamtbelastung führen, als das zulässige „Verschweigen“ dieser Zahlungen.
Eine Angabe in den Formularen des Kindes ist nur dann erforderlich, wenn die Eltern die Zahlungen als SoA ansetzen wollen.
Die Eltern können diese Zahlungen nicht als Sonderausgaben ansetzen.
Bei unbesch. est-pflichtigen Eltern, werden die Zahlungen dem Kind nicht zugerechnet. Es ist jetzt möglich, wenn kein Anspruch auf Kindergeld/Freibetrag mehr besteht, diese Zahlungen als außergew. Belastung Unterstützung bedürftiger Personen anzusetzen.