[ESt, USt] Besteuerung von Freeware

Einige Unternehmen produzieren Software und vertreiben sie dann als Freeware (Fundgrube dafür z. B. in www.freeware.de).
Die Freeware ist für den Nutzer, der sie herunerlädt kostenlos.
In dem Programm taucht aber bestimmt irgendwo der Hinweis auf, der User möge doch dem Autor bitte etwas zur weiteren Förderung seiner Arbeit oder als Anerkennung zahlen, und der Wert der Software entspräche z. B. 10,00€.

Nehmen wir an, der User (Inland) möchte was zahlen und tut es auch:

a) Der Autor muss die Zahlung, wenn er nicht gerade ein Kleingewerbe betreibt, für seine Buchhaltung (EÜR) und ggf. für seine Umsatzsteuervoranmeldung sicherlich in Netto 8,62€ und USt 1,32€ aufteilen. Bei Ist-Besteuerung ist auch der Zeitpunkt für die UST klar.

b) Der User nutzt die Software selbst gewerblich oder für seine Berufstätigkeit (Werbungskosten) und hätte gerne für seine Zahlung eine Quittung oder noch lieber eine Rechnung.
Ist das wie für irgendeine andere Software-Lieferung möglich?
Problem: Es ist nicht einwandfrei klar, wann der Download stattgefunden hat.
Klar ist nur der Tag, an dem der User seinen Wunsch nach einer Quittung/Rechnung ausgesprochen hat.
Seine Adresse ist bekannt, da er ja eine Quittung/Rechnung dorthin wünscht.
Ist so eine Quittung/Rechnung möglich/zulässig?
Was kann sinnvollerweise und um das UStG nicht zu verletzen als Rechnungsdatum und Termin der Lieferung geschrieben werden?

c) Zahlung über Paypal: Schön wäre es wenn solche Zahlungen auch über www.paypal.de abgewickelt werden könnten. Leider stellt Paypal aber nur Tools zum Zahlen von Spenden oder zum Bezahlen von Käufen zur Verfügung.
Eine Spende ist es nicht. Wird ja per USt und ESt besteuert.
Ein Kauf ist es auch nicht, der Download hat ja bereits vor einiger Zeit und dazu kostenlos statt gefunden.
*Hmmm* Ob man Paypal dazu bewegen müsste/könnte, ein Tool „Zahlung für Freeware“ zu bauen? Die Freeware-Autoren und -User hätten den Vorteil der einfachen Abwicklung. Und Paypal häte ein paar mehr Konten an denen sie, da die Konten ja immer im Plus sind, einen Zinsgewinn einfahren könnten.

Gruß JoKu

Hallo Joku,

a) Der Autor muss die Zahlung, wenn er nicht gerade ein
Kleingewerbe betreibt, für seine Buchhaltung (EÜR) und ggf.
für seine Umsatzsteuervoranmeldung sicherlich in Netto 8,62€
und USt 1,32€ aufteilen.

Nein, das darf er nicht. Wo kein Leistungsaustausch ist, gibt es keinen steuerbaren Umsatz. Weil der Nutzer die Freeware auch bekommen würde, wenn er nichts bezahlen würde, kann man die freiwillige Zahlung nicht als Entgelt im Sinn des UStG betrachten.

Wenn derjenige, der die Freeware zur Verfügung stellt, im Nachhinein eine Rechnung über seine zunächst unentgeltliche Leistung erstellt und dabei USt ausweist, ist diese unberechtigt ausgewiesen, also einerseits abzuführen, aber andererseits keine anrechenbare Vorsteuer.

Zur Frage des tatsächlichen Risikos, wenn ein Steuerpflichtiger eine solche Rechnung verbucht und bei seinen Belegen hat, sag ich hier nichts.

b) Der User nutzt die Software selbst gewerblich oder für
seine Berufstätigkeit (Werbungskosten) und hätte gerne für
seine Zahlung eine Quittung oder noch lieber eine Rechnung.
Ist das wie für irgendeine andere Software-Lieferung möglich?

Rechnung setzt eine entgeltliche Lieferung / Leistung voraus. Die findet hier nicht statt. Leistung und später folgende freiwillige Zahlung sind zwei Vorgänge, die unabhängig voneinander sind.

Ist so eine Quittung/Rechnung möglich/zulässig?

Zusammengefasst: Nein.

Eine Spende ist es nicht. Wird ja per USt und ESt besteuert.

Hier zweifle ich. Der Empfänger der Zahlung kann relativ leicht begründen, dass es sich nicht um einen steuerbaren Vorgang handelt. Meines Erachtens gehört die erhaltene Zahlung auch nicht zu einer der steuerbaren Einkunftsarten und unterliegt damit nicht der ESt.

Paypal spielt hier sicherlich nicht mit.

Wenn ein derartiger Vorgang im Nachhinein als steuerlich wirksamer zurechtgebogen wird, steckt - ungeachtet des geringen tatsächlichen Risikos - von Urkundenfälschung bis ggf. Steuerverkürzung / - hinterziehung das volle Programm drin. Dieses Risiko wird Paypal nicht eingehen.

Schöne Grüße

MM

Eine Spende ist es nicht. Wird ja per USt und ESt besteuert.

Hier zweifle ich. Der Empfänger der Zahlung kann relativ
leicht begründen, dass es sich nicht um einen steuerbaren
Vorgang handelt. Meines Erachtens gehört die erhaltene Zahlung
auch nicht zu einer der steuerbaren Einkunftsarten und
unterliegt damit nicht der ESt.

Das sollte wirklich steuerfrei sein? In unserm Staat?
Der Autor macht doch (außer mit seiner direkt verkauften Software) auch mit den für Freeware erhaltenen Zahleungen Umsatz und Gewinn.

… Steuerverkürzung / - hinterziehung das volle Programm

Nee. Der Autor ist doch durchaus gewillt, brav ESt und ggf. Ust zu zahlen.

Der User hat durch den Download eine zunächst kostenlose Leistung erhalten und zieht auch einen Nutzen daraus. In Freeware wird aber deutlich der Wunsch von Autoren nach einer Zahlung benannt (meist sogar als konkreter Betrag) und damit beansprucht. Es kommt allerdings nur ein geringer Teil der User diesem Anspruch nach.

Schöne Grüße
JoKu

Servus JoKu,

hier ist meine Einschätzung mit größter Vorsicht zu genießen, weil ich weder auf Kommentar- noch auf Rechtsprechungsebene vorgedrungen bin.

Grundsätzlich gehört allerdings zum Leistungsaustausch - der Bedingung für einen steuerbaren Umsatz und für Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit wäre -, dass die Leistung einen Anspruch auf Gegenleistung begründet und/oder dass der Empfänger von der Leistung ausgeschlossen wird, falls er die Gegenleistung nicht erbringt, oder dass er erst durch Erbringen der Gegenleistung eine Leistung erhalten kann, die mit der unentgeltlichen in Zusammenhang steht (im vorliegenden Fall z.B. Einladung zu einem Usertreffen oder Userforum zu gegenseitigem Support, die bloß die „spendende Kundschaft“ erhält).

Wo hier die Grenzen liegen, wenn die Leistung zwar unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, aber in einer Weise, die darauf abzielt, eben doch irgendeinen Betrag dafür zu erhalten, kann ich nicht sicher sagen. Ins Vage gesprochen ist meines Erachtens der Sachverhalt, dass nicht sehr viele User eine Zahlung leisten, ein ziemlich gutes Argument gegen das Vorliegen von Leistungsaustausch.

Für einen Leistungsaustausch spricht, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, etwas dafür zu erhalten, seis auch freiwillig.

Vielleicht weiß ein fleißigerer Quellenrechercheur Präziseres zur Abgrenzung.

Schöne Grüße

MM

Paralleler Fall als Beispiel:

Ein Steuerberater hält eine kleine Schulung (allgemein gehalten, keine Einzelberatung dabei),
Titel z. B.: „Wie füllt man seine Steuererklärung aus.“
Das Publikum kommt nicht gerade aus der reichen Schicht der Bevölkerung. Er entschließt sich deshalb zu folgendem Verfahren:
Er stellt am Ausgang einen Korb auf und bitet, für den Vortrag je nach Zahlungsfähigkeit was zu geben. Auf die Frage, was denn angemessen sei, nennt er einen Betrag von 8,00 EUR.

Im Körbchen sind nach dem Vortrag 120,50 EUR. Was tut er mit dem Geld?
Das Geld als „nicht steuerbaren Umsatz“ betrachten und lächelnd in die Hosentasche stecken?
Wenn das möglich wäre, hätten wir eine nette Lücke im deutschen Steuerrecht gefunden. :smile:

Gruß JoKu

[USt] ‚‚Spenden‘‘ an Freeware-Programmierer
Hi !

wgen der umsatzsteuerlichen Komponenten wollen wir mal das UStG bemühen. Wollen wir zuerst die Steuerbarkeit nach § 1 I 1 prüfen.

Leistung
ja. sonstige Leistung, da keine Lieferung

eines Unternehmers
ja. Einnahmeerzielungsabsicht und Nachhaltigkeit sind gegeben. Programmierung ist soweit sie an eine Allgemeinheit erbracht wird auch als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit anzusehen.

im Rahmen des Unternehmens
ja. hier sogar aus der Haupttätigkeit

im Inland
jein. § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 14
gehen wir mal davon aus, dass der Leistungsempfänger im Inland ist, dann können wir auch hier beJAhen. In den übrigen Fällen wird die Prüfung etwas aufwändiger.

gegen Entgelt
ja. Denn nach § 10 Abs. 1 ist Entgelt alles, was der Leistunsempfänger oder ein Dritter aufwendet.

Für alle Fälle, in denen also ein Leistungsempfänger (Nutzer der Freeware) etwas für die Freeware bezahlt, liegt ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Für alle Fälle, in denen die Nutzer für das zur Verfügung stellen der Software nicht an den Programmierer „spenden“, handelt es sich um umsatzsteuerlich nicht relevante Sachverhalte.

Da Programmierung auch nicht steuerbefreit ist und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausscheidet, wären hier auch noch 16% USt fällig.
AUSNAHME: Kleinunternehmer

BARUL76

[ESt] ‚‚Spenden‘‘ an Freeware-Programmierer
Hi !

Freeware-Programme dürften wegen ihrer Eigenart zumeist die Voraussetzungen erfüllen, dass ihr Programmierer als Selbständiger im Sinne des § 18 EStG und nicht als Gewerbetreibender nach § 15 EStG anzusehen ist.

Sämtliche Leistungen in Geld oder Geldeswert, die nun dem Programmierer zufließen, sind daher bei der entsprechenden Einkunftsart zu erfassen. Dies ist unabhängig davon:

  • in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgen
  • ob sie eine angemessene Gegenleistung darstellen
  • wie die Zahlungen benannt sind
  • aus welchem Rechtsgrund (hier freiwillig) sie gezahlt werden.
    Diese Zahlungen fließen dem Programmierer nun mal im Rahmen seiner Tätigkeit zu.

Ich lasse noch mit mir handeln, dass man möglicherweise die Geldeingänge als Leistungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 EStG behandelt und daher die Freigrenze von € 256 pro Jahr gilt.
Aber der Erklärung des Vorliegens einer Nichtsteuerbarkeit dieser Einnahmen kann ich nicht folgen.

BARUL76

PS:
Beim Steuerberater gelten die gemachten Angaben zu USt und ESt analog. Auch dieser muss die Zahlungen sowohl der USt als auch der ESt unterwerfen.

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Da Programmierung auch nicht steuerbefreit ist und die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausscheidet, wären hier
auch noch 16% USt fällig.
AUSNAHME: Kleinunternehmer

Das hieße dann: beim nicht-Kleinunternehmer wäre eine Quittung mit ausgewiesener MwSt ok?

und eine nachträgliche Rechnung?

Gruß JoKu

Hi !

Das hieße dann: beim nicht-Kleinunternehmer wäre eine Quittung
mit ausgewiesener MwSt ok?

Ja.

und eine nachträgliche Rechnung?

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, hat er einen Anspruch auf eine Rechnung. Auch von einem Kleinunternehmer kann diese verlangt werden. Da es es sich aber vermutlich um eine Kleinbetragsrechnung handeln dürfte, sind nicht die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG in die Rechnung aufzunehmen, sondern lediglich die Angaben nach § 33 UStDV.

BARUL76

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