[ESt,USt] Bewirtung: Trinkgeld, Rechnungsempfänger
Hallo Barul,
danke für Deine Antwort!
Noch eine kurze Nachfrage aus aktuellem Anlass von gestern Abend:
Genau richtig erkannt. Es ist aus umsatzsteuerlicher Sicht
notwendig, dass der Rechnungsempfänger benannt ist.
ABER: und das wissen die Meisten nicht, auch das
Einkommensteuerrecht (genauer R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR)
verlangt die Angabe des Rechnungsempfänger.
Angenommen, eine Gaststätte hat keinerlei Briefbögen oder Formulare, die über den maschinell ausgedruckten Kassenzettel als Bewirtungsbeleg hinausgehen. Der enthält zwar alle normal gefordeten Angaben (Adresse der Gaststätte, St.nr., fortlaufende Nummer, Datum, Aufwendungen, Platz für Eintragung der Teilnehmer etc.) - aber eben nicht die Adresse des Rechnungsempfängers.
Da der Betrag über 100 Euro lag und ein Freiberufler die Bewirtung als Betriebsausgabe sowie die enthaltene VSt bei der USt-Erkl. geltend machen möchte, trägt er im Beisein des Wirtes von Hand auf die Rückseite des Kassenzettels ein:
Rechnungsempfänger:
sein Name
seine Adresse
Der Wirt bestätigt dies mittels seiner Unterschrift und Firmenstempel unter dem Eintrag.
Würde das die gesetzlichen Anforderungen erfüllen?
Womöglich standen in der
Broschüre daher auch Informationen, deren Sammlung
ausschließlich für interne Zwecke sinnvoller Weise enthalten
sein sollten.
Ja, Du hast Recht - das wird es wohl gewesen sein - hier ist auch eine aktuelle Ausgabe online zu finden:
http://www.kpmg.de/library/pdf/041203_Bewirtungskost…
als MUSS kenne ich das zwar nicht. Aber für die
Beweissicherung finde ich dies auch sinnvoll.
Dazu auch noch eine Rückfrage zum Verständnis:
Wie ist es denn, wenn die Trinkgelder nicht vom Kellner quittiert sind, sondern der Zahlende diese auf dem Bewirtungsbeleg notiert (z.B. Kassenausdruck gesamt 74,80 Euro, auf dem auszufüllenden Formular notiert der St.pflichtige nun „Gesamtaufwand inkl. Trinkgeld: 80,- Euro“) - wie streng würde dies gesehen?
a) komplett Betriebsausgabe inkl. Vorsteuer darauf, also 68,97 Euro auf Konto Bewirtungskosten und 11,03 Euro auf verauslagte VSt.
oder
b) zwar komplett Betriebsausgabe, aber VSt. nur auf die 74,80 Euro Vst., also 10,31 auf VSt. und 69,69 Euro auf Bewirtungskosten
oder
c) nur die 74,80 wirklich korrekt verbuchbar - der Rest fraglich
Variante c kann ich mir nicht vorstellen, denn die Notiz des Trinkgelds entspricht ja quasi einem Eigenbeleg - und es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, das mittels Trinkgeld aufgerundet wird (in diesem Fall sogar nur 6,9% statt üblich „ein Zehntel“).
Viele Grüße
Frank