[ESt,USt] Daten auf dem Bewirtungsbeleg

Hallo,

mal eine kurze Frage zum Bewirtungsbeleg.

Hier gibt es ja die ganzen vorgedruckten Felder.

Dass man unter den bewirteten Personen auch sich selbst mit angeben muss (wenn man teilnahm) ist mir mittlerweile klar - aber:

Unten steht immer „Datum, Ort, Unterschrift“.

Datum und Ort der Bewirtung wurden jeweils oben auf der Quittung schon angegeben.

Wer muss nun unten unterschreiben, der Wirt (dachte eigentlich nur bei Beträgen über 100€?) oder derjenige, der die Daten (bewirtete Personen, Zweck etc.) einträgt? Und sind Datum und Ort der Bewirtung oder des Eintragens zu verwenden? (Das kann ja durchaus eine Woche später geschehen).

Vielen Dank und viele Grüße
Frank

Hi !

Weder das Einkommensteuerrecht noch das Umsatzsteuerrecht sehen eine Unterschrift auf den Bewirtungsbelegen vor. Auch aus den mir bekannten gastronomiespezifischen Gesetzen ist mir ein solche Pflicht nicht bekannt. Das Feld kann also aus steuerlichen Gründen entweder frei bleiben oder von jedem x-beliebigen ausgefüllt werden.

Ich könnte mir aber vorstellen, dass es in einigen Unternehmen bestimmten Vorschriften gibt, wie die Belege für eine Spesenabrechnung auszusehen haben. Möglich, dass in diesen Regelungen jemand bestimmt wird, der die Unterschrift zu leisten hat.

BARUL76

Hi Barul,

vielen Dank für Deine Antwort!

Weder das Einkommensteuerrecht noch das Umsatzsteuerrecht
sehen eine Unterschrift auf den Bewirtungsbelegen vor. Auch
aus den mir bekannten gastronomiespezifischen Gesetzen ist mir
ein solche Pflicht nicht bekannt. Das Feld kann also aus
steuerlichen Gründen entweder frei bleiben oder von jedem
x-beliebigen ausgefüllt werden.

O.k. - dachte das muss mit ausgefüllt werden. Bei den Bewirtungsbelegen führen ja offenbar schon kleinste Abweichungen von den Vorschriften zur Nichtabzugsfähigkeit.

Aber der Rechnungsempfänger muss nur ab 100€ angegeben werden, oder stimmt das auch nicht?

Bzw. gilt ab 100€ dann wieder die USt-Vorschrift, wie eine qualifizierte Rechnung auszusehen hat…

KPMG hatte mal eine Info, wie Bewirtungsbelege auszusehen haben, die sagten steuerlich müsse auf jedem Bewirtungsbeleg immer auch der Wirt gegenzeichnen, immer die Anschrift des Rechnungsempfängers stehen, bei Trinkgeldern müsse immer der Kellner mit quittieren.

Ich dachte z.B. das Trinkgeld könne man selbst dazu notieren?

Viele Grüße
Frank

Hi !

Aber der Rechnungsempfänger muss nur ab 100€ angegeben werden,
oder stimmt das auch nicht?
Bzw. gilt ab 100€ dann wieder die USt-Vorschrift, wie eine
qualifizierte Rechnung auszusehen hat…

Genau richtig erkannt. Es ist aus umsatzsteuerlicher Sicht notwendig, dass der Rechnungsempfänger benannt ist.
ABER: und das wissen die Meisten nicht, auch das Einkommensteuerrecht (genauer R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR) verlangt die Angabe des Rechnungsempfänger. Es heißt dort:
„Die Rechnung muss auch den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten; dies gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 100 Euro nicht übersteigt.“
Ist diese Angabe nicht enthalten, ist die Rechnung in ihrer gesamten Höhe nicht abzugsfähig!

KPMG hatte mal eine Info, wie Bewirtungsbelege auszusehen
haben, die sagten steuerlich müsse auf jedem Bewirtungsbeleg
immer auch der Wirt gegenzeichnen,

geht zumindest aus den rechtlichen Grundlagen nicht hervor.

immer die Anschrift des Rechnungsempfängers stehen,

dto.
Kann es sein, dass diese Broschüre schon etwas älter ist? Wenn ich mich recht entsinne, dürfte irgenwann so um das Jahr 1990 die bisdahin sehr strenge Regelung zur Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen gelockert worden sein. Auch heutzutage sind die Regelungen noch ziemlich streng, dürften aber nicht mehr dem entsprechen, was in der Broschüre stand. Weiters wäre zu prüfen, zu welchem Zweck diese Broschüre geschrieben wurde. KPMG hat ja neben steuerberatenden Tätigkeiten auch eine unternehmesnberatende Abteilung. Womöglich standen in der Broschüre daher auch Informationen, deren Sammlung ausschließlich für interne Zwecke sinnvoller Weise enthalten sein sollten.

bei Trinkgeldern müsse immer der Kellner mit quittieren.

als MUSS kenne ich das zwar nicht. Aber für die Beweissicherung finde ich dies auch sinnvoll.

BARUL76

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[ESt,USt] Bewirtung: Trinkgeld, Rechnungsempfänger
Hallo Barul,

danke für Deine Antwort!

Noch eine kurze Nachfrage aus aktuellem Anlass von gestern Abend:

Genau richtig erkannt. Es ist aus umsatzsteuerlicher Sicht
notwendig, dass der Rechnungsempfänger benannt ist.
ABER: und das wissen die Meisten nicht, auch das
Einkommensteuerrecht (genauer R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR)
verlangt die Angabe des Rechnungsempfänger.

Angenommen, eine Gaststätte hat keinerlei Briefbögen oder Formulare, die über den maschinell ausgedruckten Kassenzettel als Bewirtungsbeleg hinausgehen. Der enthält zwar alle normal gefordeten Angaben (Adresse der Gaststätte, St.nr., fortlaufende Nummer, Datum, Aufwendungen, Platz für Eintragung der Teilnehmer etc.) - aber eben nicht die Adresse des Rechnungsempfängers.

Da der Betrag über 100 Euro lag und ein Freiberufler die Bewirtung als Betriebsausgabe sowie die enthaltene VSt bei der USt-Erkl. geltend machen möchte, trägt er im Beisein des Wirtes von Hand auf die Rückseite des Kassenzettels ein:

Rechnungsempfänger:
sein Name
seine Adresse

Der Wirt bestätigt dies mittels seiner Unterschrift und Firmenstempel unter dem Eintrag.

Würde das die gesetzlichen Anforderungen erfüllen?

Womöglich standen in der
Broschüre daher auch Informationen, deren Sammlung
ausschließlich für interne Zwecke sinnvoller Weise enthalten
sein sollten.

Ja, Du hast Recht - das wird es wohl gewesen sein - hier ist auch eine aktuelle Ausgabe online zu finden:

http://www.kpmg.de/library/pdf/041203_Bewirtungskost…

als MUSS kenne ich das zwar nicht. Aber für die
Beweissicherung finde ich dies auch sinnvoll.

Dazu auch noch eine Rückfrage zum Verständnis:

Wie ist es denn, wenn die Trinkgelder nicht vom Kellner quittiert sind, sondern der Zahlende diese auf dem Bewirtungsbeleg notiert (z.B. Kassenausdruck gesamt 74,80 Euro, auf dem auszufüllenden Formular notiert der St.pflichtige nun „Gesamtaufwand inkl. Trinkgeld: 80,- Euro“) - wie streng würde dies gesehen?

a) komplett Betriebsausgabe inkl. Vorsteuer darauf, also 68,97 Euro auf Konto Bewirtungskosten und 11,03 Euro auf verauslagte VSt.

oder

b) zwar komplett Betriebsausgabe, aber VSt. nur auf die 74,80 Euro Vst., also 10,31 auf VSt. und 69,69 Euro auf Bewirtungskosten

oder

c) nur die 74,80 wirklich korrekt verbuchbar - der Rest fraglich

Variante c kann ich mir nicht vorstellen, denn die Notiz des Trinkgelds entspricht ja quasi einem Eigenbeleg - und es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, das mittels Trinkgeld aufgerundet wird (in diesem Fall sogar nur 6,9% statt üblich „ein Zehntel“).

Viele Grüße
Frank

Hi !

Der Wirt bestätigt dies mittels seiner Unterschrift und
Firmenstempel unter dem Eintrag.

Würde das die gesetzlichen Anforderungen erfüllen?

Nach meiner Ansicht dürfte ein solches Prozedere ausreichen. Mitlerweile hat aber auch der kleinste Wirt irgendwo einen Rechner rumzustehen. Wenn man ihm also die eigene Adresse mitteilt, dürfte es für ihn auch unproblematisch sein, eine Rechung zu erstellen und diese per Brief zu versenden.

als MUSS kenne ich das zwar nicht. Aber für die
Beweissicherung finde ich dies auch sinnvoll.

Dazu auch noch eine Rückfrage zum Verständnis:

Wie ist es denn, wenn die Trinkgelder nicht vom Kellner
quittiert sind, sondern der Zahlende diese auf dem
Bewirtungsbeleg notiert (z.B. Kassenausdruck gesamt 74,80
Euro, auf dem auszufüllenden Formular notiert der
St.pflichtige nun „Gesamtaufwand inkl. Trinkgeld: 80,- Euro“)

Bereits mit Urteil vom 06.11.1986 (VI R 135/85) hatte der BFH entschieden:
„Der Senat hob hervor, bei jedem Umzug entständen vielfach Aufwendungen, die sich nicht immer durch den Steuerpflichtigen im einzelnen belegen ließen, wie z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal. Es handle sich um Aufwendungen, für die angesichts ihrer Höhe im Einzelfall zumeist keine Belege vorlägen oder für die üblicherweise eine Quittung nicht ausgestellt werde. In diesen Fällen verbleibe im allgemeinen nur die Möglichkeit, die Höhe solcher Aufwendungen nach § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) zu schätzen. Werde nach Abschn.26 Abs.1 Sätze 4 und 5 LStR 1975 für nicht nachgewiesene Umzugsauslagen ein nach § 9 BUKG zu bemessender Pauschbetrag abgezogen, so liege hierin eine Schätzung solcher als Werbungskosten in Betracht kommenden sonstigen Umzugsauslagen. Dies sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.“
Es dürfen daher selbständig Aufzeichnungen über die Höhe des (angemessenen) Trinkgeldes gefertigt werden.

  • wie streng würde dies gesehen?

Zur Verbuchung
Gesamtbetrag € 80,00
davon VoSt € 10,32 (74,80 / 116 x 16)
= „netto“ € 69,68

abziehbar ist auf Grund neuerer Rechtsprechung die Vorsteuer wieder zu 100%. Vom „netto“ sind 70%, also € 48,78 als Aufwand zu erfassen. Die übrigen € 20,90 stellen nicht abzugsfähigen Aufwand dar.

BARUL76

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Vielen Dank!
Hi Barul,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!

Viele Grüße
Frank

Hallo barul76,

abziehbar ist auf Grund neuerer Rechtsprechung die Vorsteuer
wieder zu 100%. Vom „netto“ sind 70%, also € 48,78 als Aufwand
zu erfassen. Die übrigen € 20,90 stellen nicht abzugsfähigen
Aufwand dar.

also die gesamten € 10,32?

Laut Erklärungen der aktuell heruntergeladenen EÜR-Anlage eigentlich nicht:

Geänderte Rechtslage: Bitte BMF-Schreiben vom 23. Juni 2005 – IV A 5 – S 7303 – 18/05 beachten!
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 v.H. abziehbar und zu 30 v.H. nicht abziehbar. Die in Zeile 50 zu berücksichtigende hierauf entfallende abziehbare Vorsteuer ist ebenfalls nur zu 70 v.H. abziehbar.

Es gibt also eine aktuellere Entscheidung als die zitierte?

Weißt du wie es sich bei den zu 80% absetzbaren Telefonkosten verhält?
Können hier auch 100% VoSt angerechnet werden.
Also bei Gesamtausgaben € 1160,00; VoSt 116,00; Tel. betriebl. 800,00,netto; Tel.Priv.Anteil 200,00.
Laut Erklärungen des EÜR-Vordrucks ja auch nicht.

Gruß, Frank

Also bei Gesamtausgaben € 1160,00; VoSt 116,00; Tel. betriebl. 800,00,netto; Tel.Priv.Anteil 200,00.

Korrektur:
Also bei Gesamtausgaben € 1160,00: VoSt 160,00; Tel.betriebl. 800,00,netto; Tel.Priv.Anteile 200,00,netto;

[USt] VoSt Bewirtung vs. USt Entnahme sonst. Leist
Hi !

also die gesamten € 10,32?
Es gibt also eine aktuellere Entscheidung als die zitierte?

der BFH hatte mit Urteil vom 10.02.2005 - V R 76/03 (BStBl II 2005 Seite 509) entschieden, dass der volle Abzug möglich ist. Die Leitsätze zu dem Urteil lauteten wie folgt:

Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (§ 15 Abs. 1 UStG 1999) zum Vorsteuerabzug.

Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG 1999 ist mit Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar.

Der Steuerpflichtige kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen.

Weißt du wie es sich bei den zu 80% absetzbaren Telefonkosten verhält?

Na ich weiß zumindest, dass diese Regelung seit dem Jahr 1998 nicht mehr so anzuwenden ist. Jetzt müssen in jedem Kalenderjahr über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten die Einzelverbindungsnachweise auf privat veranlasste Gespräche durchforstet werden. Der so ermittelte Prozentsatz darf für dieses Kalenderjahr angesetzt werden.

Können hier auch 100% VoSt angerechnet werden?

Nein.

Also bei Gesamtausgaben € 1160,00; VoSt 116,00; Tel. betriebl.
800,00,netto; Tel.Priv.Anteil 200,00.

Hier ist eine andere Fallgestaltung gegeben. Es handelt sich bei der privaten Nutzung des betrieblichen Telefons um die Entnahme einer sonstigen Leistung. Dies ist ausdrücklich in § 3 Abs. 9a UStG geregelt. Diese Regelung ist auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Hier werden auch nicht Aufwendungen bzw. Vorsteuer gekürzt. Hier wird ein Umsatz fingiert.
Die richtige Behandlung dürfte daher sein, dass man zuerst die Aufwendungen in voller Höhe bucht:

Telefon 1.000
Vorsteuer 160
 an Zahlungskonto 1.160

und in einem zweiten Schritt wird die Privatnutzung (also ein Ertrag) erfasst:

Privat 232
 an Erlöse 200
 Umsatzsteuer 32

Wie man sieht, wird hier die Vorsteuer nicht berührt. Nach dem selben Muster wird bei der Erfassung der privaten Nutzung des betrieblichen Kfz vorgegangen.

BARUL76

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Hallo Barul76,

Danke für deine Ausführungen, auch zu Tel und Kfz!

Nochmals zur Höhe des Vorsteuerabzugs:
Das von mir zitierte BMF-Schreiben, auf das in der EÜR-Anlage verwiesen wird, ist hier zu lesen:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_372/…](http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_372/sid_306DEF24FB084586A581C035003C6B96/nsc_true/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/umsatzsteuer/009.html)

Die Vorsteuer kann demnach bei Bewirtungsrechnungen nicht zu 100% zum Abzug gebracht werden, nur zu 70%.

Gruß, F.R.G

[USt] Auslegugung BMF-Schreiben 23.06.2005
Hi !

Die Vorsteuer kann demnach bei Bewirtungsrechnungen nicht zu
100% zum Abzug gebracht werden, nur zu 70%.

Im Steuerrecht, wie auch in allen anderen Rechtsgebieten gilt der Grundsatz: Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Daher darf ich hier mal kurz das Schreiben einstellen und die wichtigen Stellen markieren.

"§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden , soweit danach der Vorsteuerabzug für die dem einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegenden angemessenen Bewirtungsaufwendungen versagt wird. Der Vorsteuerabzug ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Soweit es sich nach der Verkehrsauffassung nicht um angemessene Aufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug weiterhin zu versagen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für (einkommensteuerrechtlich) angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG) ist nicht zulässig."

Aus Absatz 1 folgt, dass die derzeit noch gesetzliche Regelung (Abzug nur 70%) nicht mehr anzuwenden ist. Es sind 100% Vorsteuer abzugsfähig.

Aus Absatz 2 folgt, dass auf unangemessene Bewirtungsaufwendungen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Als unangemessen gilt dabei nicht der einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Teil, sondern z.B. Bordellbesuche, bei denen Leistung (Wert der verzehrten Güter) und Gegenleistung (Geld) in einem krassen Mißverhältnis stehen.

Hoffe, diese Kurzkommentierung läßt auch den letzten Zweifler erkennen, dass auf Bewirtungsaufwendungen 100% Vorsteuer gezogen werden kann.

BARUL76

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Hallo Barul76,
Die Zweifel sind nun ausgeräumt - ja!
Danke für deine sehr hilfreiche Ausführung!
Gruß, F.R.G