[ESt,USt] JEDE Tätigkeit vom Arzt = Freier Beruf?

Hallo,

eine Frage zur Einstufung Freiberufler oder Gewerbetreibender - bin aus der Lektüre des Gesetzestextes nicht ganz schlau geworden, vielleicht könntet Ihr mir Eure Einschätzung dazu geben?

Dienstleistungen eines Arztes sind ja freiberuflich und i.d.R. von der USt befreit.

Aber wie verhält es sich, wenn der Arzt keine Patientenbehandlungen mit Abrechnung nach GOÄ durchführt, sondern Beratungen. D.h. jeder beliebige kann medizinische Fragen stellen, erhält vom Arzt die Antwort und zahlt dafür ein Honorar. Beispielsweise Journalisten, die ihre medizinischen Fakten in den Artikeln richtig hinbekommen möchten.

Was wäre das, „ärztliche Beratungsleistungen“? Wäre das noch freiberuflich oder schon Gewerbe? Und wie sieht es mit der USt. aus?

Meine Einschätzung wäre Freiberufler, aber USt-pflichtig. Oder? Aber wonach bemisst sich das? In der Liste der freien Berufe konnte ich das nicht eindeutig finden, da ja manchmal Beratungen auch als Gewerbe eingestuft werden.

Wie seht Ihr das?

Danke
und viele Grüße

Frank

Hallo Frank,

Dienstleistungen eines Arztes sind ja freiberuflich und i.d.R.
von der USt befreit.

Bitte nicht durcheinander werfen! Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Aber wie verhält es sich, wenn der Arzt keine
Patientenbehandlungen mit Abrechnung nach GOÄ durchführt,
sondern Beratungen.

Auch der beratende Arzt ist Arzt (falls seine Beratung sich auf medizinische Fragen bezieht - wenn er Tupperpartys veranstaltet, nicht). Die Frage „Beratung oder nicht“ ist kein wesentliches Kriterium, in § 18 I EStG ist die (gesamte) selbständig ausgeübte Berufstätigkeit der Ärzte genannt. Dazu gehört u.a. auch Vortragstätigkeit, selbst populärwissenschaftlicher Natur.

Schwierig würde das erst, wenn der Arzt eine beratende Tätigkeit ausübte, die er auch ohne seine Qualifikation ausüben könnte, z.B. Pharmareferent im Vertrieb, oder Vertriebler für irgendwelche orthopädischen Dinge. Hier läge dann ein Gewerbebetrieb vor.

Und wie sieht es mit der USt aus?

Keine USt-Befreiung; § 4 Nr. 14 UStG ist enger gefasst. Auch keine USt-Ermäßigung, nichts aus § 14 Abs 2 UStG passt dazu. Also USt-pflichtig zum Regelsatz.

Noch einer zur Abgrenzung im Sinn des § 18 I EStG: Wenn eine einheitliche Tätigkeit vorliegt, bei der verschiedene Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, daß sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, ist diese insgesamt entweder freiberuflich oder gewerblich; das richtet sich danach, welche Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Der Arzt, der seine monatlichen Verordnungsdaten gegen Entgelt an ein Marktforschungsunternehmen übermittelt, wird dadurch kein Gewerbetreibender.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Erklärungen!

Wenn ich Dich richtig verstehe, wäre nach §18 EStG mit „Tätigkeit der Ärzte“ zu verstehen, dass jegliche selbständige Tätigkeit eines Arztes, die wesentlich auf seiner Qualifikation als Arzt beruht, freiberuflich?

Also neben der Beratung von Patienten auch die von Journalisten bei deren Recherchen oder Firmen in Sachen Mitarbeitergesundheit etc.pp.? (Vorträge, Verfassen von Artikeln oder Büchern wäre ja m.E. eh freiberuflich durch die anderen Def. des §18 auch Unabhängig vom Arztsein)?

In Sachen USt-Befreiung nach §4 Nr. 14 UStG wäre rein die ärztliche Tätigkeit befreit, also die Beratung und Behandlung von Patienten. Die von Firmenkunden, Journalisten etc. nicht.

Hier müssten dann wohl die verschiedenen Umsätze getrennt verbucht werden, die einen mit die anderen ohne USt.?

(Hat natürlich nach meiner Laienmeinung den Vorteil, dass der Arzt von solchen Ausgaben, die auf die USt-pflichtige Tätigkeit entfallen, auch wiederum VSt geltend machen kann :smile:

Bzgl. Abgrenzung bei Vermischung von gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeiten: Ich dachte, hier „infiziert“ zumeist die gewerbliche die freiberufliche, wie z.B. bei der Arztpraxis mit dem Verkaufsautomaten für Kaffee im Wartezimmer?

Danke
und viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

Also neben der Beratung von Patienten auch die von
Journalisten bei deren Recherchen oder Firmen in Sachen
Mitarbeitergesundheit etc.pp.?

Ja, das ist alles drin.

In Sachen USt-Befreiung nach §4 Nr. 14 UStG wäre rein die
ärztliche Tätigkeit befreit, also die Beratung und Behandlung
von Patienten. Die von Firmenkunden, Journalisten etc. nicht.

Ja, damit fallen steuerpflichtige Umsätze an.

Hier müssten dann wohl die verschiedenen Umsätze getrennt
verbucht werden, die einen mit die anderen ohne USt.?

Das ist richtig.

(Hat natürlich nach meiner Laienmeinung den Vorteil, dass der
Arzt von solchen Ausgaben, die auf die USt-pflichtige
Tätigkeit entfallen, auch wiederum VSt geltend machen kann :smile:

Das ist ebenfalls richtig. Nicht nur Vorsteuerabzug bei den unmittelbar zuordenbaren Ausgaben, sondern auch (anteilig) bei Ausgaben, die beide Bereiche - Praxis und USt-pflichtige Tätigkeiten - betreffen. Anteilig nach technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten; wenn nichts anderes geht, nach Anteil der Umsätze.

Bzgl. Abgrenzung bei Vermischung von
gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeiten: Ich dachte, hier
„infiziert“ zumeist die gewerbliche die freiberufliche, wie
z.B. bei der Arztpraxis mit dem Verkaufsautomaten für Kaffee
im Wartezimmer?

Das Urteil mit dem Getränkeautomaten ist berühmt geworden…: Hier hätte es allerdings schon gereicht, eine getrennte Kasse zu führen und das Praxispersonal hinsichtlich Auffüllen & Saubermachen des Automaten und Bargeld leeren vom Automaten fernzuhalten.

Entscheidend ist, in welchem Umfang die jeweiligen Tätigkeiten mit dem Betrieb der Praxis unabdingbar verbunden sind. Insofern ist das Beispiel mit dem Überlassen von Verordnungsdaten ziemlich extrem: In diesem Fall würden ohne ärztliche Tätigkeit überhaupt keine verkaufbaren Daten anfallen, so daß hier die sachliche Verbindung mit der ärztlichen Tätigkeit so klar ist, daß auch der Verkauf der Daten noch zur freiberuflichen Praxis gehört.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank!
Hallo Martin,

wunderbar - nochmals vielen Dank für Deine Antworten!

Viele Grüße
Frank