[ESt,USt] Pkw-Entnahme aus Betriebsvermögen

Guten Tag allerseits!

Ist es eigentlich möglich, dass man als Selbstständiger einen 2005 gekauften, ca. 30 % genutzten Pkw für 2005 ins Betriebsvermögen übernimmt (u.a. wegen Vorsteuerabzug) und es dann 2006 wegen der Gesetzesverschärfung wieder ins Privatvermögen zurückführt?

Herzliche Grüße an alle
Annette

Pkw von Betriebs- in Privatvermögen
Hi !

Grundsätzlich ist es zulässig, die Zuordnung zum Betriebsvermögen (Einkommensteuer) und zum Umternehmensvermögen (Umsatzsteuer) vorzunehmen. Und auch die Entnahmen sind im Anschluss möglich.

Man sollte nur beachten, dass der Gesetzgeber solche Fälle in weiser Voraussicht erkannt hatte und daher Vorschriften in das Gesetz eingebaut hat, die hier Mißbräuche nicht ermöglichen. Für beide oben genannten Steuerarten (ESt, USt) sind unterschiedliche Betrachtungen anzustellen.

Einkommensteuer
Die nachfolgenden Ausführungen sind für beide mögliche Gewinnermittlungsarten

  • Bilanz (nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG i.V.m. HGB)
  • Einnahme-Überschuß-Rechnung (EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG)
    anzuwenden. Dies allerdings erst auf Grund der jüngeren Rechtsprechung.

Wird ein Fahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt, kann es als Betriebsvermögen (BV) behandelt werden. Bei einer Nutzung zwischen 10% und 50% spricht man von gewillkürten BV, bei einer Nutzung von über 50% von notwendigem BV.
Bis zur Änderung der Rechtsprechung war für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mit Hilfe der EÜR ermitteln die Bildung von gewillkürtem BV nicht zulässig.

Das Fahrzeug ist mit den gesamten Anschaffungskosten ins Betriebsvermögen aufzunehmen. Daneben sind sämtliche Aufwendungen

  • Kfz-Steuer
  • Kfz-Versicherung
  • Kraftstoff
  • Reparaturkosten
  • Sonstiges (Parken, Öl, …)
    in einem ersten Schritt als Betriebsausgaben zu erfassen. In einem zweiten Schritt sind die privat veranlassten Aufwendungen zu kürzen.

Rein technisch erfolgte diese „Kürzung“ allerdings nicht, indem Aufwendungen vermindert, sondern indem Einnahmen fingiert werden. Auf die Höhe des abzugsfähigen Betrages hat dies keine Auwirkung, ist aber für den Bereich der USt der einfachere Weg:

Bsp:
von Aufwendungen in Höhe von € 100,00 sind 70% privat veranlasst.
Dann könnte man einfach von den Aufwendungen nur 30% = € 30,00 erfassen oder durch die Fiktion von Einnahmen in Höhe von € 70,00 auch wieder einen den Gewinn mindernden Betrag von € 30,00 (Einnahmen € 70,00 ./. Aufwand € 100,00 = Verlust € 30,00) erhalten.

Grundsätzlich stehen für die Ermittlung des „Kürzungsbetrages“ zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Dies sind

  • 1%-Regel
  • Fahrtenbuchmethode.

Ab dem Jahr 2006 steht allerdings die 1%-Regel bei gewillkürtem Betriebsvermögen (so wie vorliegend) nicht mehr zur Verfügung. Es ist also ein Fahrtenbuch zu führen.

Welche Methode im Jahr 2005 anzuwenden ist, muss mit konkreten Zahlen eines Einzelfalles ermittelt werden.

Für die Entnahme im Jahr 2006 gilt folgendes: Entnahmen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. In Höhe des Teilwertes ist eine Einnahme zu erfassen. Aus dem Anlagenabgang ergibt sich ein Aufwand in Höhe des (Rest-) Buchwertes.
Aus Vereinfachungsgründen kann man sicherlich für ein erst kürzlich angeschaftes Fahrzeug davon ausgehen, dass Teilwert und Buchwert identisch sind. Diese Überlegung sollte aber zur Sicherheit dokumentiert werden, um bei Nachfragen auf die entsprechenden Unterlagen hinweisen zu können.

Umsatzsteuer
Anders als bei der Einkommensteuer ist es hier möglich, einen Gegenstand ganz oder nur teilweise dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Es besteht also die Möglichkeit, im Jahr 2005 die Vorsteuer in voller Höhe oder nur in Höhe des Anteils der betrieblichen Nutzung (30%) geltend zu machen.
Aus wirtschaftlichen Gründen (Zinsvorteil) wird üblicherweise eine 100/-ige Zuordnung vorgenommen und ähnlich wie bei der Einkommensteuer die Privatnutzung korrigiert.

Anzumerken ist, dass die Gerichte als Richtschnur für die Korrektur die Ergebnisse der 1%-Regel nicht zulassen. Sollte sich der Umfang der Privatfahrten aus einem Fahrtenbuch (für Zwecke der Umsatzsteuer dürfte auch ein Fahrtennachweisheft genügen, welches nicht die erhöhten formalen Anforderungen erfüllen muss) ergeben, sind die so ermittelten Verhältnisse anzuwenden.

Im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Unternehmensvermögen, so diese neben der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ebenfalls stattfinden soll (was in den meisten Fällen sinnvoll ist und praktisch auch gemacht wird), ist nach § 15a UStG der Vorsteuerabzug zu korrigieren.

Für neue Kfz wird per Gesetz von einem Berichtigungszeitraum von 5 Jahren ausgegangen. Handelt es sich um ein gebrauchtes Kfz, dessen Nutzungsdauer auch einkommensteuerlich kürzer angesetzt wird, ist dieser Zeitraum maßgeblich. Eine längere einkommensteuerliche Nutzungsdauer ist umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Nach A 217 UStR (siehe Beispiel) darf die Vorsteuer für alle Monate, in denen das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen gehörte, abzugsfähig bleiben, für die Monate nach der Entnahme ist jeweils 1/60-tel der Vorsteuer zu berichtigen.

Wurde das neue Fahrzeug also im Mai 2005 erworben und im April 2006 aus dem Unternehmensvermögen entnommen und waren ursprünglich € 6.000 Vorsteuer abzugsfähig, so bleiben für die 12 Monate der Unternehmenszugehörigkeit 12/60-tel (= € 1.200) der Vorsteuer abzugsfähig und es sind in der Umsatzsteuer-Erklärung für das Jahr 2006 48/60-tel (= € 4.800) an Vorsteuer zu korrigieren.

Sollte das Fahrzeug nur zu 30% dem Unternemensvermögen zugeordnet worden sein, vermindern sich die oben genannten Beträge entsprechend. Das Verfahren ist aber identisch anzuwenden.

BARUL76

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